Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106473/2/Gf/Km

Linz, 08.07.1999

VwSen-106473/2/Gf/Km Linz, am 8. Juli 1999

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung des A K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 21. April 1999, Zl. VerkR96-13868-1998-Sö, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 21. April 1999, Zl. VerkR96-13868-1998-Sö, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er sich als Zulassungsbesitzer geweigert habe, eine Lenkerauskunft zu erteilen.

1.2. Gegen dieses ihm am 27. April 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. April 1999 - und damit rechtzeitig - mittels Telefax bei der belangten Behörde eingegangene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf zu Zl. VerkR96-13868-1998; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG, der nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, müssen Berufungen u.a. auch einen begründeten Antrag enthalten.

3.2. Diesem gesetzlichen Erfordernis, das nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahin auszulegen ist, daß aus einer als Berufung intendierten Eingabe zumindest andeutungsweise entnommen werden können muß, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll (vgl. z.B. VwGH vom 9. Jänner 1987, 86/18/0212), wird der gegenständliche Rechtsmittelschriftsatz aber offenkundig nicht gerecht, wenn der Beschwerdeführer darin nur vorbringt:

"Gegen die Straferkenntnis mit Schreiben vom 21. 4. 1999 erhebe ich fristgemäß EINSPRUCH.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)"

3.3. Die gegenständliche Berufung leidet daher an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel (vgl. wiederum VwGH vom 9. Jänner 1987, 86/18/0212) - woran auch die jüngste AVG-Novelle (BGBl.Nr. I 158/1998), die nunmehr auch bei inhaltlichen Mängeln einen Verbesserungsauftrag vorsieht (vgl. W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Ergänzungsband, Wien 1999, 36 f) nichts geändert hat, weil § 13 Abs. 3 AVG nach wie vor voraussetzt, daß der Mangel überhaupt behebbar ist - und war sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber - weil gegenständlich eine Sachentscheidung nicht getroffen wurde - gemäß § 64 Abs. 1 und 2 kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

 

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