Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102261/2/Bi/Ri

Linz, 26.09.1994

VwSen-102261/2/Bi/Ri Linz, am 26. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Stefan H, Deutschland, vom 8. August 1994 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Juli 1994, VerkR96-6234-1994, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers vom 8. Mai 1994 gegen die Strafverfügung vom 14. März 1994, VerkR96-6234-1994, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Zumal bereits aus dem Akteninhalt ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen war, erübrigte sich die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe die Geschwindigkeitsübertretung begangen, könne aber nicht nachvollziehen, wie die Behörde das Strafmaß ohne jegliche Begründung mehr als verdoppeln könne. Er sei bereit, die gegen ihn am 26. Februar 1994 verfügte Geldstrafe von 300 S zu begleichen, wobei er sich frage, ob nicht der Beamte vor Ort bzw. die Behörde bewußt eine falsche Angabe zur Strafhöhe gemacht hätten. Auch wenn er nur Tourist gewesen sei, habe er das Recht auf eine juristisch korrekte Behandlung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und folgendes festgestellt:

Der nunmehr bekämpfte Bescheid der Erstinstanz wurde dem Rechtsmittelwerber persönlich am 21. Juli 1994 zugestellt.

Dieser Umstand ergibt sich aus dem vorliegenden Rückschein, der vom Rechtsmittelwerber offensichtlich persönlich unterschrieben wurde, da der Schriftzug mit dem auf der Berufung ident ist.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen ...... Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Daraus folgt, daß mit der Zustellung an den Rechtsmittelwerber am 21. Juli 1994 die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen und demnach am Donnerstag, den 4. August 1994 geendet hat. Das Rechtsmittel ist mit 8. August 1994 datiert und wurde laut Poststempel am selben Tag zur Post gegeben. Die Berufung war daher mangels Einhaltung der Berufungsfrist als verspätet anzusehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Berufungsvorbringen wird der Vollständigkeit halber bemerkt, daß das Straßenaufsichtsorgan dem Rechtsmittelwerber bei der Anhaltung offenbar an Ort und Stelle ein Organmandat in Höhe von 300 S angeboten hat. Dies hat der Rechtsmittelwerber offenbar zu bezahlen abgelehnt, jedoch nunmehr in Erwägung gezogen, diese Strafe doch zu akzeptieren.

Gemäß § 50 Abs.1 VStG beträgt der für eine Organstrafverfügung festgesetzte Betrag höchstens 300 S. Daraus folgt, daß der die Anhaltung durchführende Meldungsleger bereits die höchste, ihm zur Verfügung stehende Strafe mittels Organmandat zu verhängen beabsichtigte.

Gemäß § 50 Abs.6 VStG wird, wenn der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages verweigert, die Organstrafverfügung gegenstandslos. Der Rechtsmittelwerber kann sich daher nicht dafür entscheiden, nun doch das Organmandat zu akzeptieren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.

Erkenntnis vom 27. November 1991, 91/03/0113, Erkenntnis vom 25. März 1992, 91/02/0159 ua) ist die Behörde in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist.

Von einer willkürlichen Verdopplung des Strafbetrages kann daher nicht die Rede sein.

Die im Rahmen der Strafverfügung verhängte Strafe, die nunmehr auf Grund der verspäteten Einbringung der Berufung rechtskräftig geworden ist, entspricht durchaus der für Geschwindigkeitsübertretungen von 24 km/h üblichen Strafe und liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 Straßenverkehrsordnung 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S bzw. 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor), wobei kein Hinweis auf einen Ermessensfehler seitens der Erstinstanz vorliegt.

Zum Berufungsvorbringen ist weiters auszuführen, daß nach dem Akteninhalt seitens des unabhängigen Verwaltungssenates keinerlei Zweifel bestehen, daß der Rechtsmittelwerber als Ausländer in Österreich in rechtlicher Hinsicht korrekt behandelt wurde, wobei zu betonen ist, daß es nicht Zweck der verhängten Strafe ist, deutsche Urlauber in Österreich zu schikanieren, sondern diese dazu zu bewegen, die Geschwindigkeitsbeschränkungen im Interesse der Verkehrssicherheit einzuhalten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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