Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102266/5/Kei/Shn

Linz, 31.10.1994

VwSen-102266/5/Kei/Shn Linz, am 31. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. Andreas H, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Juni 1994, Zl.933-10-2769236-Ho, zu Recht erkannt:

Der Berufung vom 5. Juni 1994 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 49 VStG, § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes (ZustellG).

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. September 1993, Zl.933-10-2769236, wegen einer Übertretung des OÖ.

Parkgebührengesetzes eine Strafe verhängt. Diese Strafverfügung wurde am 30. September 1993 beim Postamt 3261 Steinakirchen am Forst hinterlegt. Dagegen hat der Berufungswerber Einspruch erhoben, welcher am 25. Oktober 1993 der Post zur Beförderung übergeben wurde.

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Juni 1994, Zl.933-10-2769236-Ho, wurde der "Einspruch vom 25.10.1993, gegen die Strafverfügung des Magistrates Linz, Finanzrechtsund Steueramt, vom 27.9.1993, GZ 933-10, gemäß § 49 VStG 1950 als verspätet eingebracht, zurückgewiesen".

1.3. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben, welches mit 5. Juni (offensichtlich gemeint: Juli) 1994 datiert ist, fristgerecht Berufung erhoben. Er führt darin aus, daß die Zustellung der Strafverfügung wegen Ortsabwesenheit nicht an dem von der Behörde angenommenen Zeitpunkt bewirkt worden sei, weshalb der Einspruch noch rechtzeitig eingebracht worden sei. Der Berufungswerber beantragt, daß der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.

2. Mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 6. Oktober 1994, Zl.VwSen-102266/2/Kei/Shn wurde der Berufungswerber eingeladen, sich bis zum 27. Oktober 1994 zum Sachverhalt zu äußern. Der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 glaubhaft vorgebracht, daß er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wegen einer mehrwöchigen Abwesenheit von der Abgabestelle 3261 Wolfpassing 10 nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang hat Kenntnis erlangen können.

Es bestand für den O.ö. Verwaltungssenat kein Grund, dem Vorbringen des Berufungswerbers keinen Glauben zu schenken.

Dies hat in rechtlicher Hinsicht zur Folge, daß die Zustellung - in Entsprechung des § 17 Abs.3 ZustellG - nicht mit 30. September 1993 rechtswirksam geworden ist, was wiederum zur Folge hat, daß der am 25. Oktober 1993 der Post zur Beförderung übergebene Einspruch als rechzeitig eingebracht anzusehen ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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