Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102274/2/Fra/Ka

Linz, 24.10.1994

VwSen-102274/2/Fra/Ka Linz, am 24. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Brane BRANKOVIC, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Schillerstraße 4, 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.8.1994, Zl.

VerkR-96/17129/1993-Mr, betreffend Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt, weil er am 28.9.1992 um 14.25 Uhr den LKW, Kennzeichen L-14.672, im Ortsgebiet von Linz nächst dem Haus Industriezeile Nr.46 stadtauswärts gelenkt hat, wobei er sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, ob das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges nicht überschritten wird:

Höchstzulässiges Gesamtgewicht: 22.000 kg. Tatsächliches Gesamtgewicht: 33.520 kg (Überladung: 11.520 kg). Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 verletzt, weshalb die Strafe zu verhängen war.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese legte das Rechtsmittel dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, welcher, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der Berufungswerber weist darauf hin, daß ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt werde, zur Tatzeit am Tatort den LKW mit dem Kennzeichen L-14.672 gelenkt zu haben. Dieser Tatvorwurf sei insoweit unrichtig, als der Beschuldigte keinen LKW mit diesem Kennzeichen gelenkt hat. Sollte hinsichtlich des Kennzeichens ein Irrtum unterlaufen sein, wende er in rechtlicher Hinsicht ein, daß zufolge der zwischenzeitig eingetretenen Verfolgungsverjährung eine Modifikation auf ein anderes Fahrzeug nicht zulässig sei.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Vorerst ist festzustellen, daß nach der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.10.1992 der Berufungswerber den LKW mit dem Kennzeichen L-14.673 gelenkt hat. Die Erstbehörde räumt somit in ihrer Gegenschrift ein, daß ihr im Spruch des Straferkenntnisses offenbar hinsichtlich des Kennzeichens des Tat-LKW's ein Schreibfehler unterlaufen ist. Die Erstbehörde ersucht, diesen Schreibfehler gemäß § 62 Abs.4 AVG zu berichtigen.

Dies ist jedoch aus folgenden Gründen im gegenständlichen Fall nicht zulässig:

Die Anführung eines falschen polizeilichen Kennzeichens im Spruch eines Straferkenntnisses begründet inhaltliche Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 8.9.1982, 81/03/0254). Es bleibt daher zu untersuchen, ob der unabhängige Verwaltungssenat berechtigt ist, das polizeiliche Kennzeichen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses richtigzustellen, oder ob dies wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig ist.

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat ereignete sich am 28.9.1992, weshalb die Verfolgungsverjährungsfrist am 28.3.1993 abgelaufen ist. Die Erstbehörde richtete am 23.3.1993 an das Stadtamt Leonding ein Rechtshilfeersuchen.

Dieses stellt nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgungshandlung dar. Eine Verfolgungshandlung unterbricht jedoch nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. ua VwGH vom 19.9.1984, Sammlung 11.525 A uva). Im gegenständlichen Fall wurde diesem Rechtshilfeersuchen die oben erwähnte Anzeige der BPD Linz angeschlossen. Aus dieser Anzeige geht hervor, daß der Beschuldigte zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einen nach dem Kennzeichen bestimmten LKW gelenkt hat. Da in dieser Anzeige offenbar das Kennzeichen des vom Beschuldigten gelenkten LKW's richtig angeführt ist, wäre somit eine Richtigstellung des Kennzeichens durch den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Weiters geht aus der Anzeige hervor, daß das zulässige Gesamtgewicht des LKW's um ein bestimmtes Ausmaß überschritten war. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist jedoch auch, daß sich ein Lenker "nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen hat." Dieses "sich nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt haben" wurde dem Beschuldigten während der Verfolgungsverjährungsfrist nicht zur Last gelegt, weshalb, weil dem Beschuldigten siehe oben - nicht sämtliche Sachverhaltselemente während der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wurden, tatsächlich Verfolgungsverjährung eingetreten ist; der Berufung war daher im Ergebnis stattzugeben.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Herrn Brane Brankovic, z.Hd. Herren Rechtsanwälte Dr.

Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Schillerstraße 4, 4020 Linz; 2. Bezirkshauptmannschaft 4021 Linz-Land, unter Aktenrückschluß zu Zl. VerkR-96/17129/1992-Mr vom 20.

September 1994 mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung einer Erkenntnisausfertigung an die Rechtsvertreter des Beschuldigten.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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