Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102275/7/Ki/Shn

Linz, 13.12.1994

VwSen-102275/7/Ki/Shn Linz, am 13. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. Alexander M, vom 5. September 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. August 1994, Zl.VerkR96/16250/1993-Mr, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Dezember 1994 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II: Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung Folge gegeben und die gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO verhängte Geldstrafe auf 3.500 S, die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt.

III: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 350 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG zu II: § 19 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 29. August 1994, VerkR96/16250/1993-Mr, über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt, weil er am 17.7.1993 um 13.34 Uhr den PKW, Kz im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der Westautobahn A1, bei ABkm 168,525 in Richtung Salzburg mit einer Geschwindigkeit von 153 km/h gelenkt hat, wobei er die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (500 S) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 5. September 1994 Berufung und beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, daß dieses behoben werde und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 VStG eingestellt werde, in eventu das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu die verhängte Strafe gemäß § 51 Abs.4 VStG in eine mildere umzuwandeln oder ganz nachzusehen.

Er bemängelt im wesentlichen, daß er vom gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren erstmals Kenntnis durch das eingelangte Straferkenntnis erlangt habe. Eine Einvernahme seinerseits habe gezeigt, daß ihn keine Verantwortung treffe, da ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden könne.

Weiters bezeichnet er die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses als völlig unzureichend und mangelhaft.

Die Behörde erster Instanz stelle in ihrer Begründung lediglich lapidar fest, daß die strafbare Tat durch die in der Anzeige des LGK für enthaltene Sachverhaltsfeststellung als erwiesen anzusehen sei. Weiters hätte die Strafbehörde gemäß § 19 Abs.1 VStG klären müssen, welche Interessen in welchem Ausmaß gefährdet wurden, welchem Schutz die Strafdrohung diene bzw ob die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Schließlich wendet der Berufungswerber Verjährung ein, die Strafbehörde erster Instanz habe in ihrem Straferkenntnis als angeblich inkriminierten Zeitpunkt den 17.7.1993 angeführt.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafung weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in das vom LGK vorgelegte Radarfoto bzw den Eichschein Beweis aufgenommen.

Zur mündlichen Berufungsverhandlung sind unentschuldigt weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der belangten Behörde erschienen.

I.5. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 52 lit.a 10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges die im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Im verfahrensgegenständlichen Bereich der Westautobahn A1 war zum Tatzeitpunkt eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h angeordnet.

Der Bestrafung liegt eine Anzeige des LGK für , Verkehrsabteilung, zugrunde, wonach mit einem geeichten und vorschriftsmäßig eingebauten Radargerät Micro Speed 09A Nr.242 die vorgeworfene Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit abzüglich Verkehrsfehlergrenze um 53 km/h festgestellt wurde. Im Berufungsverfahren vom LGK vorgelegten Radarfoto ist überdies das im Straferkenntnis bezeichnete Kfz eindeutig identifiziert.

Laut gesicherter Judikatur stellt eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar (vgl VwGH 24.4.1986, ZfVB 1987/1/205).

Nachdem der Berufungswerber keine tauglichen Argumente vorgebracht hat, das Ergebnis der verfahrensgegenständlichen Radarmessung zu widerlegen und auch im Ermittlungsverfahren keine derartigen Anhaltspunkte hervorgekommen sind, gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen ist, wobei zu bemerken ist, daß der Berufungswerber trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, seinen Standpunkt im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung darzulegen.

Zum Verschulden ist festzustellen, daß hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ein fahrlässiges Verhalten genügt. Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Berufungswerber hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten.

Was die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anbelangt, so mag es dahingestellt bleiben, inwieweit das erstinstanzliche Verfahren tatsächlich dadurch belastet wurde, daß der Berufungswerber vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Im Berufungsverfahren wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten und es hätte der Berufungswerber im Rahmen dieser mündlichen Berufungsverhandlung die Möglichkeit gehabt, seinen Standpunkt entsprechend vorzutragen. Ein allfälliger Begründungsmangel ist ebenfalls durch das nunmehr durchgeführte Berufungsverfahren als geheilt anzusehen.

Was schließlich die Einrede der Verjährung anbelangt, so ist maßgeblich, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde eine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Wie aus dem vorliegenden Verfahrensakt zu ersehen ist, hat die belangte Behörde die BPD Wien mit Schreiben vom 10. Dezember 1993 (eingelangt bei der BPD Wien am 14. Dezember 1993) unter gleichzeitiger Aktenmitsendung im Rechtshilfeweg ersucht, den Berufungswerber hinsichtlich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung einzuvernehmen. Dieses Ersuchen stellt im Sinne des § 32 Abs.2 VStG eine gegen den Berufungswerber gerichtete Amtshandlung dar, was bewirkt, daß die behauptete Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist.

II. Was die Strafbemessung anbelangt, so ist gemäß § 19 Abs.1 Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Seitens des O.ö. Verwaltungssenates ist dazu festzustellen, daß eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % grundsätzlich als gravierend anzusehen und dieser Umstand innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 10.000 S) entsprechend zu berücksichtigen ist.

Im vorliegenden Falle war jedoch zu berücksichtigen, daß konkret keine erschwerenden Umstände hervorgekommen und auch keine nachteiligen Folgen der Tat bekannt sind.

Strafmildernd ist zu bewerten, daß, jedenfalls nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen, der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbelastet ist.

Aus diesen Erwägungen heraus vertritt der O.ö.

Verwaltungssenat die Auffassung, daß unter Berücksichtigung der im angefochtenen Straferkenntnis angenommenen und unbestritten gebliebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Einkommen 20.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) die nunmehr bemessene Bestrafung tatund schuldangemessen ist.

In Anbetracht dessen, daß bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen, ist jedoch eine weitere Reduzierung des Strafausmaßes bzw eine gänzliche Nachsicht der Strafe auch aus generalpräventiven Gründen nicht mehr vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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