Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102280/18/Bi/Fb

Linz, 23.01.1995

VwSen-102280/18/Bi/Fb Linz, am 23. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Erwin G Georgen a.W., vom 11. September 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. August 1994, VerkR96-1758-1994, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 15.

November 1994 begonnenen und am 9. Jänner 1995 fortgesetzten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 160 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 7 Abs.2 und 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 Abs.2 und 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 30. März 1994 um 9.41 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf der B119 im Gemeindegebiet von St.

Georgen a.W. Richtung Dimbach gelenkt habe und in der bei Strkm 29,747 der B119 befindlichen unübersichtlichen Kurve nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren sei, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 80 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 15. November 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers sowie des als Zeuge geladenen Meldungslegers RI S durchgeführt, die am 9. Jänner 1995 an Ort und Stelle in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. K fortgesetzt wurde.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei am Anfang der scharfen Kurve auf seiner Fahrbahn am ganz äußersten Rand gefahren, um dann in die Mitte seiner eigenen Fahrbahn einzuschwenken. Er sei dem Gendarmeriebeamten niemals mit der gesamten Fahrzeugbreite auf dem linken Fahrstreifen entgegengekommen, da es sonst unweigerlich zu einem Zusammenstoß gekommen wäre.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bei der außer dem Rechtsmittelwerber der zeugenschaftlich vernommene Meldungsleger gehört und ein Ortsaugenschein vorgenommen wurde, auf dessen Grundlage das technische Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen erstellt wurde.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 30. März 1994 um 9.41 Uhr den PKW auf der B119 im Gemeindegebiet St. Georgen a.W. in Richtung Dimbach, wo sich bei km 29,747 eine unübersichtliche Linkskurve in seiner Fahrtrichtung befindet. Im Anschluß an diese Linkskurve befindet sich ein übersichtliches Straßenstück mit leichtem Gefälle, das anschließend in eine leichte Rechtskurve und nochmals in eine unübersichtliche Linkskurve übergeht.

Zur selben Zeit fuhr der Meldungsleger RI S mit dem Gendarmeriefahrzeug aus Richtung Dimbach Richtung St. Georgen a.W. mit einer Geschwindigkeit von ca 40 bis 50 km/h.

Der Meldungsleger brachte den Rechtsmittelwerber zur Anzeige, weil dieser nicht am äußerst rechten Fahrbahnrand gefahren sei, sondern sich in der unübersichtlichen Kurve mit der gesamten Fahrzeugbreite auf der linken Fahrbahnhälfte befunden habe, sodaß der Zeuge sein Fahrzeug zum Stillstand bringen mußte. Der Rechtsmittelwerber habe seinen PKW sofort auf die rechte Fahrbahnhälfte zurückgelenkt und sei mit nicht näher zu definierender Geschwindigkeit weiter gefahren, sei aber für den Meldungsleger, der bei der nächsten Möglichkeit den PKW gewendet habe und dem Rechtsmittelwerber nachgefahren sei, nicht mehr einzuholen gewesen.

Der Zeuge hat im Rahmen seiner Einvernahme vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ausgeführt, daß, als er den PKW des Rechtsmittelwerbers das erstemal gesehen habe, dieser sich zur Gänze auf seiner Fahrbahnhälfte befunden habe. Er habe äußerst rechts sofort abgebremst und der Rechtsmittelwerber habe den PKW auf die rechte Fahrbahnhälfte zurückgelenkt, wobei er nicht mehr sagen könne, in welcher Entfernung der Rechtsmittelwerber an ihm vorbeigefahren sei, aber es sei sich jedenfalls leicht ausgegangen. Er habe den Rechtsmittelwerber einige Tage später telefonisch mit dem Sachverhalt konfrontiert und ihm ein Organmandat angeboten, das dieser abgelehnt habe.

Nach seiner Vermutung habe der Rechtsmittelwerber - aus welchen Gründen auch immer - die Kurve geschnitten. Er könne nicht sagen, welche Geschwindigkeit der Rechtsmittelwerber eingehalten habe, er habe aber die Fahrt nach dem Vorfall in hohem Tempo fortgesetzt, weil er ihn bei der Nachfahrt nicht einholen habe können. Eine überhöhte Geschwindigkeit habe er dem Rechtsmittelwerber aber nie vorgeworfen.

Am 9. Jänner 1995 wurde bei der Fortsetzung der Verhandlung ein Ortsaugenschein in der in Rede stehenden Kurve durchgeführt und der Vorfall gedanklich nachkonstruiert. Der Amtssachverständige Ing. K hat auf der Grundlage der örtlichen Gegebenheiten und der technischen Daten des Fahrzeuges des Rechtsmittelwerbers gutachtlich ausgeführt, daß unter Einhaltung der Rechtsfahrregel grundsätzlich ein Überfahren der linken Fahrbahnhälfte im dortigen Bereich nicht erforderlich sei. Ein Durchfahren der Kurve auf der linken Fahrbahnhälfte sei durchaus möglich. Bei der Kurve zwischen km 29,720 und 29,771 der B119 handle es sich um eine solche mit einer Richtungsänderung von etwa 45 Grad, sodaß nicht von einer Haarnadelkurve gesprochen werden könne. Die Angaben des Gendarmeriebeamten hat der Sachverständige als durchaus realistisch beurteilt, wobei er ausführte, daß unter Zugrundelegung einer Geschwindigkeit des Meldungslegers von etwa 40 km/h durchaus möglich sei, das Fahrzeug sofort abzubremsen und zum Stillstand zu bringen. Da es zu keinem Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen sei, könne die Aussage des Gendarmeriebeamten als glaubhaft und technisch nachvollziehbar angesehen werden.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates besteht grundsätzlich kein Anhaltspunkt für Zweifel irgendwelcher Art am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Gendarmeriebeamten, wobei nach Aussagen des Rechtsmittelwerbers auch davon auszugehen ist, daß dieser vor dem Vorfall noch nie in eine Amtshandlung mit dem Zeugen verwickelt war und sich die beiden persönlich vorher nicht gekannt haben.

Auch wenn zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines die Straßenverhältnisse naturgemäß anders waren als am 30. März 1994 (am 9. Jänner 1995 war die Fahrbahn der B119 mit einer durchgehenden Schnee- bzw Eisdecke bedeckt und gestreut; am 30. März 1994 lagen diese Bedingungen laut Akteninhalt nicht vor), so ist für das erkennende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates durchaus nachvollziehbar, daß der Zeuge, wenn er mit einer Geschwindigkeit von ca 40 km/h aus der unübersichtlichen Kurve kam, bei Ansichtigwerden des PKW des Rechtsmittelwerbers einen sofortigen Bremsvorgang bis zum Stillstand einleiten konnte, wobei weiters zu berück sichtigen ist, daß die B119 in Richtung St. Georgen a.W.

eine leichte Steigung aufweist. Der Meldungsleger hat während des gesamten Verfahrens angeführt, daß, als er den Rechtsmittelwerber zum erstenmal gesehen hat, dieser zwar mit der gesamten Fahrzeugbreite auf der linken Fahrbahnseite fuhr, den PKW jedoch bei Ansichtigwerden des im Gegenverkehr befindlichen Gendarmeriefahrzeuges sofort auf die rechte Fahrbahnhälfte zurücklenkte und dort die Fahrt fortsetzte.

Allein aus der Entfernung der beiden unübersichtlichen Kurven voneinander ist es daher - gestützt auf das technische Sachverständigengutachten - durchaus möglich, daß es bei diesem Vorfall nicht zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Auch wenn die Geschwindigkeit des PKW des Rechtsmittelwerbers ziffernmäßig nicht eruierbar ist, muß dennoch davon ausgegangen werden, daß dessen Geschwindigkeit aufgrund des Kurvenverlaufs der B119 vor der in Rede stehenden Kurve nicht wesentlich höher gewesen sein konnte, als die zuvor vom Gendarmeriefahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit von ca 40 bis 50 km/h.

Die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, er habe die in Rede stehende Kurve äußerst rechts angefahren und sei dann im Kurvenverlauf zur Mitte seiner Fahrbahn eingeschwenkt, habe aber niemals die Fahrbahnmitte überfahren und schon gar nicht mit der gesamten Fahrzeugbreite und überhaupt seien die Angaben des Gendarmeriebeamten eine Lüge und konstruiert und entsprächen in keiner Weise der Wahrheit, wobei seinerseits auch Zweifel an der Intelligenz des Zeugen bestünden, ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung - es steht dem Rechtsmittelwerber selbstverständlich frei, sich sanktionslos in jeder ihm günstig er scheinenden Richtung zu verantworten und seine Argumente entsprechend darzulegen - schon deshalb als unglaubwürdig anzusehen, weil nicht davon auszugehen ist, daß sich der Zeuge, der im Rahmen seiner Einvernahme vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen sorgfältigen und verantwortungsbewußten Eindruck hinterlassen hat, ohne fundierte Grundlage zur Anzeigeerstattung entschlossen hat, obwohl ihm schon nach seinem ersten telefonischen Kontakt mit dem Rechtsmittelwerber dessen aufbrausende und teilweise aggressive Persönlichkeit bekannt war. Die Schilderungen des Zeugen sind im Gegensatz zu den Behauptungen des Rechtsmittelwerbers seitens des unabhängigen Verwaltungssenates keineswegs als widersprüchlich anzusehen, zumal sich auch nach Durchsicht des Akteninhalts keine Abweichung des Zeugen bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 15.

November 1994 von der bisherigen Darstellung des Vorfalls ergibt. Daß die Ausführungen des Zeugen trotz der inzwischen vergangenen Zeit umfangreicher sind, als die knappe Formulierung der Anzeige, ist für den unabhängigen Verwaltungssenat schon deshalb nicht verwunderlich, weil es schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung unwahrscheinlich ist, daß sich der Zeuge an den Rechtsmittelwerber und seine teilweise äußerst provokanten Äußerungen nicht mehr erinnern könnte. Woher der Rechtsmittelwerber im übrigen seine Auffassung herleitet, daß der Zeuge seiner Bildung und Herkunft nach weder imstande noch befugt sei, ihm "als Herrenmensch ein derart irrsinniges Fahrverhalten anzudichten", bleibt für den unabhängigen Verwaltungssenat unerfindlich.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 7 Abs.2 VStG der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrs sicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, etc am rechten Fahrbahnrand zu fahren hat.

Das Fahrverhalten des Rechtsmittelwerbers läßt sich auf der Grundlage der Aussage des Meldungslegers, der Ausführungen des technischen Amtssachverständigen und des im Rahmen des Ortsaugenscheines gewonnenen Eindrucks von der Örtlichkeit unschwer unter den in Rede stehenden Tatbestand subsumieren, wobei hinsichtlich des Verschuldens im Zweifel für den Rechtsmittelwerber davon auszugehen ist, daß dieser nicht vorsätzlich sondern lediglich fahrlässig gehandelt hat. Der Rechtsmittelwerber hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Daß es dem Rechtsmittelwerber unter Zugrundelegung eines Mindestmaßes der anzuwendenden Sorgfalt in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, am rechten Fahrbahnrand zu fahren, steht für den unabhängigen Verwaltungssenat zweifelsfrei fest.

Zum sonstigen Berufungsvorbringen ist auszuführen, daß dem Rechtsmittelwerber zwar im Rahmen der Strafverfügung der gesamte Tatbestand des § 7 Abs.2 laut Formulierung in der Straßenverkehrsordnung vorgeworfen wurde, ohne daß die nichtzutreffenden Passagen (zB beim Überholtwerden/vor einer Fahrbahnkuppe) weggelassen worden wären, jedoch entspricht der nunmehrige Tatvorwurf, der im übrigen auch in der Strafverfügung vom 6. Mai 1994 enthalten war, sodaß diesbezüglich keinerlei Verjährung eingetreten ist, den Bestimmungen des § 44a Z1 VStG.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Über zeugung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist (diese wurden von der Erstinstanz mit einem Nettomonatseinkommen von 15.000 S und dem Nichtvorhandensein von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt und werden mangels Widerspruch auch der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt).

Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor) und ist im Hinblick auf general- sowie spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

 

 

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