Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102282/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 28. September 1994 VwSen102282/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 28.09.1994

VwSen 102282/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 28. September 1994
VwSen-102282/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 28. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Friedrich Svom 1. Juli 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. März 1993, Pst-3067-Hm/92/Scha/Di, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wien hat mit Straferkenntnis vom 22. März 1993, Pst-3067-Hm/92/Scha/Di, über Herrn Friedrich S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche verhängt, weil er am 4. September 1992 gegen 17.00 Uhr von Linz nach Ried/Innkreis den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH verst. Sen. vom 3.10.1985, Slg.11894A) wird der Vorschrift des § 44a Z1 VStG dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Diesen Anforderungen wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht gerecht. Ausgehend von der Tatsache, daß die Entfernung zwischen Linz und Ried/Innkreis ca. 80 km beträgt, muß mit einer Fahrzeit von rund einer Stunde gerechnet werden. Angesichts dieser relativ langen Strecke und des hiefür benötigten Zeitraumes kann, zumindest theoretisch, nicht ausgeschlossen werden, daß der Berufungswerber für ein und dasselbe Delikt allenfalls zweimal bzw.

mehrfach bestraft worden sein könnte. Aus dem gesamten Verfahrensakt kann nicht entnommen werden, auf welchen Tatort sich die angenommene Tatzeit ("gegen 17.00 Uhr") bezieht. Es steht nicht einmal zweifelsfrei fest, ob mit dieser Zeitangabe der Beanstandungszeitpunkt gemeint war.

Abgesehen von diesen Mängeln fällt am vorgelegten Verfahrensakt noch auf, daß das Verfahren deshalb ohne weitere Anhörung des Beschuldigten durchgeführt worden sei, zumal dieser dem Beschuldigtenladungsbescheid vom 12. Jänner 1993 nicht Folge geleistet habe. Da das entsprechende Bescheidkonzept aber keine Unterschrift des genehmigenden Behördenorganes aufweist, wird zumindest bezweifelt, ob überhaupt von der Bestimmung des § 41 Abs.3 VStG hätte Gebrauch gemacht werden dürfen.

Abschließend sei - im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens jedoch ohnehin nicht mehr von Bedeutung - noch darauf hingewiesen, daß die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses eine Kürze und Unverbindlichkeit aufweist, wie sie, insbesonders im Hinblick auf die nicht unbeträchtliche Strafhöhe, wohl kaum mehr unterboten werden kann.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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