Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102288/2/Bi/Fb

Linz, 07.10.1994

VwSen-102288/2/Bi/Fb Linz, am 7. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Adolf H, vom 9. September 1994 (Datum des Poststempels), gegen die Höhe der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 27. Mai 1994, VerkR96/18321/1993-Ga/Zö (zugestellt am 31. August 1994), wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der 4. KFG-Novelle verhängten Strafen zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Schuldspruches wegen entschiedener Sache behoben.

Die verhängten Strafen werden vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art.IV Abs.1 und 5a der 4. KFG-Novelle idF BGBl.Nr. 1984/253.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem angefochtenen Bescheid über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 36 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967, 2) §§ 36 lit.d iVm 134 Abs.1 KFG 1967, 3) Art.IV Abs.5 lit.a 4. KFG-Novelle idgF und 4) §§ 102 Abs.5 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 600 S, 2) 600 S, 3) 100 S und 4) 100 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 48, 2) 48, 3) 12 und 4) 12 Stunden verhängt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht "Einspruch" erhoben, des seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil sich die Berufung im wesentlichen gegen die Höhe der Strafen richtet und eine Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er könne mit seiner Mindestrente die Strafe nicht zahlen. Er sei heuer sechs Wochen im Krankenhaus gewesen und habe dafür zusätzlich 5.700 S zahlen müssen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Der Rechtsmittelwerber hat gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 4. Jänner 1994, VerkR96/18321/1993, Einspruch erhoben, der sich jedoch nur gegen die Höhe der verhängten Strafe, nicht aber gegen die Schuld richtete.

Damit erwuchs der Schuldspruch der Strafverfügung in Rechtskraft, sodaß die Erstinstanz nur mehr über den die Strafhöhe betreffenden Einspruch zu entscheiden hatte. Aus diesem Grund war ein neuerlicher Schuldspruch unzulässig und dieser wegen entschiedener Sache zu beheben.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß Grundlage dafür gemäß § 19 Abs.1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Der Strafrahmen der 4. KFG-Novelle reicht bis 300 S Geldstrafe bzw 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerber ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, bezieht eine Pension in Höhe von 8.500 S monatlich, hat kein Vermögen und Alimente für zwei Kinder in Höhe von 3.000 S zu leisten.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt im wesentlichen zu der Auffassung, daß hinsichtlich der Punkte 1) und 2) der Strafverfügung im Gegensatz zur Annahme der Erstinstanz nicht von Fahrlässigkeit sondern jedenfalls von Vorsatz auszugehen ist, zumal das Anfertigen und Verwenden täuschend nachgemachter Kennzeichentafeln wohl keinen anderen Schluß zuläßt. In den Punkten 3) und 4) ist im Zweifel von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Die Erstinstanz hat mit dem angefochtenen Bescheid die Geldstrafen gegenüber der Strafverfügung bereits erheblich herabgesetzt und damit die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers ausreichend berücksichtigt. Das nunmehrige Rechtsmittelvorbringen ist insbesondere hinsichtlich der Punkte 1) und 2) in keiner Weise nachvollziehbar, da niedrige Einkommensverhältnisse einen Verkehrsteilnehmer wohl nicht zu strafbarem Verhalten berechtigen können.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die Erstinstanz bei der Strafbemessung ihren Ermessensspielraum überschritten hätte, zumal die Unbescholtenheit und die finanziellen Verhältnisse entsprechend berücksichtigt wurden. Da die Einkommensverhältnisse nur bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen sind, hat die Erstinstanz auch nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Ersatzfreiheitsstrafen gegenüber der Strafverfügung aufrechterhalten hat. Gerade die in den Punkten 1) und 2) der Strafverfügung angeführten Übertretungen rechtfertigen aufgrund ihres hohen Unrechtsgehalts und der vorsätzlichen Begehung die in dieser Höhe verhängten Ersatzfreiheitsstrafen, während die in den Punkten 3) und 4) verhängten Ersatzfreiheitsstrafen unter Bedachtnahme auf den geringeren Unrechtsgehalt und der im Zweifel anzunehmenden fahrlässigen Begehung entsprechend niedriger sind.

Das Rechtsmittelvorbringen geht unter diesen Gesichtspunkten ins Leere. Jedoch steht dem Rechtsmittelwerber unter Bedachtnahme auf die von ihm zu ersetzenden Krankenhauskosten frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafen in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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