Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102289/4/Weg/Km

Linz, 20.03.1995

VwSen-102289/4/Weg/Km Linz, am 20. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des Andreas K vom 31. August 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. Juli 1994, VerkR96-8373-1994+1, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 3.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe vermindert sich auf 84 Stunden.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz vermindert sich auf 300 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil dieser am 14. März 1994 um 11.27 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A1 in Richtung Wien gelenkt und im Gemeindegebiet von Seewalchen am Attersee bei Kilometer 297,9 die für Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 52 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 350 S in Vorschreibung gebracht.

Der Berufungswerber wendet sich in der letztlich als rechtzeitig gewerteten Berufung nur gegen die Strafhöhe und führt unter Hinweis auf die von der Erstbehörde nicht berücksichtigte Stellungnahme, die am 21. Juni 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt ist, sinngemäß aus, er bedauere die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung. Sie sei auf die abschüssige Strecke und auf ein Versehen seinerseits zurückzuführen. Er sei Student und verfüge als solcher über keinerlei Einkommen. Zum Zwecke der Bestreitung seiner Lebenskosten erhalte er von seinem Vater 4.000 S monatlich. Er sei ansonsten ein disziplinierter Lenker und habe sich im Straßenverkehr bisher wohlverhalten.

Die Berufungsausführungen sind glaubhaft. Aus dem Akt ist zu ersehen, daß der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgemerkt aufscheint.

Der unabhänige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht der Strafrahmen bis 10.000 S.

Vorweg ist festzuhalten, daß eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß ein besonderes Gefahrenpotential in sich birgt und damit die Interessen derjenigen, deren Schutz die Strafdrohung dient (die übrigen Verkehrsteilnehmer) in einem hohen Maß gefährdet wurden. Eine derart gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung ist selbst auf einer abschüssigen Strecke von einem einigermaßen aufmerksamen Fahrzeuglenker - zumindest entschuldbar - nicht zu übersehen, sodaß das Verhalten des Berufungswerbers als zumindest grob fahrlässig zu bewerten ist.

Vorstehende Ausführungen machen deutlich, daß - selbst unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit - die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe den Bestimmungen des § 19 VStG nicht zuwider läuft. Dazu ist auszuführen, daß zu diesem Zeitpunkt die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (offenbar versehentlich) auf die Einkommenssituation nicht Rücksicht genommen hat und von einem fiktiven monatlichen Durchschnittseinkommen von 10.000 S ausgegangen ist.

Lediglich der Umstand des nunmehr glaubhaft gemachten geringeren Einkommens rechtfertigt die Reduzierung der Geldstrafe auf 3.000 S.

Zur Ersatzfreiheitsstrafe ist zu bemerken, daß diese von der Erstbehörde in Anbetracht des diesbezüglichen Strafrahmens (bis zwei Wochen) zu hoch angesetzt wurde, sodaß (obwohl ein geringes Einkommen sich nur auf die Geldstrafe auswirkt) auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren war.

Eine weitere Reduzierung der Geldstrafe konnte in Anbetracht der gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung und der damit verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht in Betracht gezogen werden.

Noch eine Information für den Berufungswerber:

In Hinkunft ziehen derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen den Entzug der Lenkerberechtigung nach sich (vergl. § 73 Abs.3 KFG 1967 idFd 18. KFG-Novelle).

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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