Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102293/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Oktober 1994 VwSen102293/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 06.10.1994

VwSen 102293/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Oktober 1994
VwSen-102293/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 6. Oktober 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Zijad S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 15. Juli 1994, VerkR96-56-1994/Bi/Hu, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die verhängte Geldstrafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 15. Juli 1994, VerkR96-56-1994/Bi/Hu, über Herrn Zijad S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er am 12. Dezember 1993 um 21.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Bundesstraße 125 bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz von Tschechien kommend in Richtung Österreich gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung für die Gruppe B gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Lenken eines Fahrzeuges ohne im Besitze der entsprechenden Lenkerberechtigung zu sein gehört zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften.

Hiebei ist es ohne Belang, ob der Lenker mit der Handhabung des Fahrzeuges allenfalls vertraut ist; ausschlaggebend ist allein der Umstand, ob eine Lenkerberechtigung erteilt wurde oder nicht.

Abgesehen davon wurde die Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens (bis 30.000 S) festgesetzt, sodaß schon aus diesem Grunde nicht von einer überhöhten Strafe die Rede sein kann.

Daß der Berufungswerber bereits nach einer relativ kurzen Fahrtstrecke in Österreich betreten wurde, wird von der Berufungsbehörde als Zufall angesehen, aus dem für ihn nichts zu gewinnen ist.

Erschwerend war eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung zu werten; demgegenüber lagen keine Milderungsgründe vor.

Wenngleich der Berufungswerber vorübergehend über ein geringeres Einkommen verfügt hat als die im erstbehördlichen Verfahrensakt angeführten monatlichen 23.000 S netto, muß ihm die Bezahlung der Geldstrafe zugemutet werden.

Eine Beeinträchtigung seiner Sorgepflichten ist nicht zu erwarten.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



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