Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102294/4/Bi/Fb

Linz, 13.12.1994

VwSen-102294/4/Bi/Fb Linz, am 13. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Karl H, vom 5. August 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.

Juni 1994, VerkR96-5403-1994+1, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 900 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 und 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 13. Jänner 1994 um 16.41 Uhr den PKW auf der Westautobahn A1 in Richtung Salzburg gelenkt und im Gemeindegebiet von Innerschwand bei km 256,450 die für Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 61 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 450 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil der Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten, sondern in der Berufung im wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, eine Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die von der Behörde aufgestellten Behauptungen seien zumindest teilweise unrichtig bzw widersprüchlich. Er habe sich sehrwohl nach seiner Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt bei der Sachbearbeiterin der Erstinstanz gemeldet und den Tatbestand dabei in Frage gestellt. Anläßlich dieses Telefongesprächs sei vereinbart worden, daß ihm auf dem schnellsten Weg das entsprechende Radarfoto zugesendet würde. Später sei ihm mitgeteilt worden, der Akt sei unauffindbar, und bislang habe er weder das Radarfoto gesehen noch sei eine Reaktion der Erstinstanz erfolgt. Er müsse nunmehr mit Erstaunen dem Straferkenntnis entnehmen, daß die angelastete Verwaltungsübertretung durch dienstliche Wahrnehmung belegt werde. Beim Telefongespräch sei von einer Geschwindigkeitsübertretung, festgestellt durch Radar, die Rede gewesen und ihm sei auch die Zusendung des Radarfotos zugesagt worden, sodaß er ersuche, das Straferkenntnis auszusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Lenker des PKW wurde von RI P (Autobahngendarmerie Seewalchen) zur Anzeige gebracht, weil er am 13. Jänner 1994 um 16.41 Uhr auf der Westautobahn A1 bei km 256,450 im Gemeindegebiet Innerschwand in Richtung Salzburg fahrend mit einer Geschwindigkeit von 201 km/h mit dem Radargerät Multanova 6 F gemessen wurde. Gemäß den Verwendungsbestimmungen für das verwendete Radargerät wurde der Anzeige eine tatsächliche Geschwindigkeit von 191 km/h zugrundegelegt. Auf dem gegenständlichen Autobahnabschnitt ist eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erlaubt.

Die Zulassungsbesitzerin des PKW, die Diasonics Sonotron Medical Electronics Service und Vertriebs GesmbH, Trazerberggasse 1, 1130 Wien, gab im Rahmen der Lenkerauskunft den Rechtsmittelwerber als damaligen Lenker des Fahrzeuges an. An diesen erging seitens der Erstinstanz die mit 11. März 1994 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung, wobei diesem die Möglichkeit eingeräumt wurde, dort am 5.

Mai 1994 zur Einvernahme erscheinen oder sich schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt zu rechtfertigen.

Aus dem Akt ergibt sich zwar, daß der Rechtsmittelwerber sich aus Prag telefonisch gemeldet und einen weiteren Anruf in Aussicht gestellt hat, jedoch ist dieser Vermerk nicht datiert.

Das nunmehr angefertigte Radarbild wurde dem Rechtsmittelwerber seitens des unabhängigen Verwaltungssenates mit Schreiben vom 6. Oktober 1994 in Kopie übermittelt, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens zum Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung bzw zum Radarfoto zu äußern, wobei auch auf die Bestimmungen des § 41 Abs.3 VStG hingewiesen wurde.

Das Schreiben wurde am 11. Oktober 1994 hinterlegt; eine Rücksendung des Schriftstückes durch die Post wegen Unzustellbarkeit erfolgte nicht, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat davon ausgeht, daß der Rechtsmittelwerber das Schriftstück erhalten, auf eine Äußerung aber verzichtet hat.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß aufgrund der Aktenlage für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Zweifel besteht, daß die in Rede stehende Radarmessung fehlerfrei und technisch richtig ist, wobei der Rechtsmittelwerber die Übertretung auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten hat.

Unter Zugrundelegung der Verwendungsbestimmungen für das verwendete Radargerät ist in der Annahme der Erstinstanz, der Rechtsmittelwerber habe eine Geschwindigkeit von 191 km/h eingehalten und die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit somit um 61 km/h überschritten, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Der Rechtsmittelwerber hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 10.000 S Geldstrafe bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Erstinstanz ist mangels irgendwelcher Angaben durch den Rechtsmittelwerber von einem Durchschnittseinkommen von 15.000 S netto monatlich und dem Nichtvorhandensein von Sorgepflichten und Vermögen ausgegangen. Da der Rechtsmittelwerber diesbezüglich nichts eingewendet hat, werden die geschätzten finanziellen Verhältnisse auch der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt.

Die Erstinstanz hat zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als Milderungsgrund angenommen, ist aber davon ausgegangen, daß straferschwerende Umstände nicht vorlägen. Dem vermag sich der unabhängige Verwaltungssenat schon deshalb nicht anzuschließen, weil eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 61 km/h, dh um fast 50 %, nicht auf ein bloßes Übersehen der eingehaltenen Geschwindigkeit (zB bei Überholmanövern oder ähnlichem) hindeutet, sondern das Verhalten des Rechtsmittelwerbers vielmehr darauf schließen läßt, daß er die generell auf Autobahnen geltende Geschwindigkeitsbeschränkung in auffallender Sorglosigkeit mißachtet, möglicherweise sogar vorsätzlich ignoriert hat. Das Ausmaß der Überschreitung ist daher als wesentlicher Straferschwerungsgrund zu berücksichtigen.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zu der Auffassung, daß eine Herabsetzung der verhängten Strafe schon allein aufgrund des hohen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung nicht gerechtfertigt ist. Maßgebend dafür sind außer general- vor allem spezialpräventive Überlegungen, wobei der Rechtsmittelwerber zur genauesten Beachtung der Geschwindigkeitsbeschränkungen angehalten werden soll.

Gegebenenfalls steht es dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet, da ein 20%iger Verfahrenskostenbeitrag bei jeder Bestätigung des Straferkenntnisses festzusetzen ist. Der Rechtsmittelwerber hat von der Möglichkeit, die Berufung zurückzuziehen, nicht Gebrauch gemacht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

 

 

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