Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102296/7/Ki/Shn

Linz, 01.12.1994

VwSen-102296/7/Ki/Shn Linz, am 1. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Leopold W, vom 2. September 1994, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. August 1994, Zl.CSt.1684/9/93-R, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 30. November 1994 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II: Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung Folge gegeben und die gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO verhängte Geldstrafe auf 400 S, die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden, herabgesetzt.

III: Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 40 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG zu II: § 19 VStG zu III: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 1. August 1994, CSt.1684/9/93-R, über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 6.9.1993 um 14.30 Uhr in Linz, Dauphinestraße Nr.83 mit dem Kfz Kz. die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 63 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Strafe (50 S) verpflichtet.

I.2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 2. September 1994 rechtzeitig Berufung erhoben und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

Es sei keinesfalls zweifelsfrei erwiesen, daß es sich bei der gemessenen Geschwindigkeit von 63 km/h eindeutig um seinen PKW handle. Er sei das zweite oder dritte Fahrzeug in einem Pulk von mehreren Fahrzeugen mit geringem Abstand gewesen und es könne für die Behörde nicht erwiesen sein, daß er gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen habe. Er bemängelt weiters, daß auf seine Rechtfertigung, daß er kurz vorher das Straßenstück in der Gegenrichtung passiert habe und ihm die Messungen daher bekannt gewesen seien, nicht eingegangen worden sei. Nicht behandelt sei im Straferkenntnis auch, daß ihm die Einsichtnahme in die Verordnung der 50 km/h auf diesem Straßenstück nicht gestattet wurde.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. November 1994 Beweis erhoben. Bei dieser mündlichen Verhandlung wurden der Beschuldigte sowie als Zeugen BI Hermann P und RI Harald S einvernommen. Weiters wurde an Ort und Stelle ein Lokalaugenschein durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

I.5. Der Beschuldigte hat bei seiner Einvernahme ausgeführt, daß ihm bekannt gewesen sei, daß am Vorfallsort Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt wurden, zumal er kurz vor dem Vorfall den Meßort in Gegenrichtung fahrend passiert habe. Er habe deshalb seine Geschwindigkeit durch das Tachometer kontrolliert und könne die vorgeworfene Geschwindigkeit nicht gefahren sein. Er sei kurz vor der Meßstelle von einem anderen PKW überholt worden und habe dann die Meßstelle mit einer Geschwindigkeit von etwa 55 km/h passiert.

Bezüglich Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse befragt führte der Beschuldigte aus, daß die im Straferkenntnis angenommenen Werte der Tatsache entsprechen.

BI P hat nach Belehrung als Zeuge ausgeführt, daß er sich an den schon mehr als ein Jahr zurückliegenden Vorfall teilweise nicht mehr erinnern könne. Er wies ein Meßprotokoll vom 6. September 1993 vor, wonach an diesem Tag zwischen 14.30 Uhr und 16.00 Uhr mit einem Lasergerät Messungen durchgeführt wurden. Laut Meßprotokoll fungierte der Zeuge als Einsatzleiter, als weitere Meßorgane sind Insp.

Veronika T und Insp. Harald S vermerkt. Der Zeuge führte aus, daß sich die Beamten bei den Messungen abgewechselt hätten. Er glaube, daß er selbst die gegenständliche Messung durchgeführt habe.

Die Messung läuft grundsätzlich derart ab, daß es auffällt, wenn ein Fahrzeug offensichtlich zu schnell unterwegs ist.

Dann wird eine Messung durchgeführt. Sind mehrere Fahrzeuge unterwegs, so konzentriert sich der Zeuge bei den Messungen insofern auf das zu messende Fahrzeug, als ihm dies vorher schon durch die Geschwindigkeit aufgefallen ist. Durch andere Fahrzeuge werde die Messung nicht beeinflußt. Es könne natürlich vorkommen, daß ein anderes Fahrzeug irrtümlich angehalten wird, ihm sei jedoch nicht bekannt, daß dies bisher schon einmal vorgekommen wäre. Wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei einem Fahrzeug festgestellt wird, so wird die Information sofort an den Kollegen verbal weitergegeben, welcher dann die Anhaltung vornehme.

RI S führte nach Belehrung als Zeuge aus, daß er sich an den Vorfall erinnern könne. Die Lasermessung sei von seinem Kollegen Insp. P durchgeführt worden. Daß er selbst in der Anzeige als Meßorgan angeführt ist, sei ein Irrtum. Er habe den Berufungswerber angehalten, wobei er in relativer Nähe (ca zwei bis drei Meter) bei seinem Kollegen gestanden sei. Der Kollege habe ihn in Kenntnis gesetzt, daß der Beschuldigte zu schnell unterwegs war, worauf er eben die Anhaltung vorgenommen habe.

Befragt, ob der Beschuldigte irrtümlich angehalten worden sein könnte, führte der Zeuge aus, daß er lediglich aufgrund der Information seines Kollegen die Anhaltung durchgeführt habe. Er könne aber grundsätzlich ausschließen, daß im vorliegenden Falle ein anderes Fahrzeug von seinem Kollegen gemessen worden sein könnte.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen der Meldungsleger Glauben zu schenken ist. Der O.ö.

Verwaltungssenat konnte sich vor Ort davon überzeugen, daß die dem Verfahren zugrundeliegende Geschwindigkeitsmessung am vorgeworfenen Tatort problemlos möglich war und sohin die Aussagen der Meldungsleger als schlüssig und in bezug auf die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung widerspruchsfrei sind. Es ist auch zu berücksichtigen, daß die Zeugen ihre Aussagen nach ausdrücklicher Belehrung auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage getätigt haben und es ist davon auszugehen, daß die Meldungsleger nicht willkürlich einer fremden Person die festgestellte Verwaltungsübertretung unterschieben würden.

Der Beschuldigte konnte sich in jede Richtung verteidigen.

Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für den Beschuldigten belastend gewertet werden, im konkreten Falle aber wirkten doch die Angaben der Meldungsleger aus den oben bereits dargelegten Gründen glaubwürdiger.

I.7. Aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Im vorliegenden Falle handelt es sich iSd zitierten Bestimmung um eine öffentliche Verkehrsfläche im Ortsgebiet, eine höhere Geschwindigkeit wurde von der Behörde nicht erlaubt.

Wenn dazu der Beschuldigte bemängelt, er hätte nicht in die entsprechende Verordnung einsehen können, so ist dem entgegenzuhalten, daß sich die Geschwindigkeitsbeschränkung im vorliegenden Falle bereits aus der zitierten Bestimmung des § 20 Abs.2 StVO ergibt und somit in diesem Falle die Erlassung einer Verordnung nicht erforderlich war.

Unter Zugrundelegung der oben dargelegten Erwägungen kommt auch der O.ö. Verwaltungssenat zu dem Ergebnis, daß der Beschuldigte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im vorliegenden Falle überschritten hat und ist die vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.

Zum Verschulden ist festzustellen, daß hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ein fahr lässiges Verhalten genügt. Gründe, welche ein Verschulden des Berufungswerbers an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Der Berufungswerber hat daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch zu vertreten.

II. Was die Strafhöhe anbelangt, so erscheint es im vorliegenden konkreten Falle ohne Vorliegen eines Erschwerungsgrundes vertretbar, die Strafe auf 400 S herabzusetzen (vgl Verordnung der belangten Behörde, P4046 vom 28. Mai 1993). Bei den unbestritten angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen stellt die nunmehr festgelegte Strafe ein Mindestmaß dar, um den Beschuldigten künftighin von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten und es ist diese Strafe auch aus generalpräventiven Gründen notwendig.

Strafmildernde Umstände konnten nicht festgestellt werden.

III. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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