Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102303/2/Gf/Km

Linz, 07.11.1994

VwSen-102303/2/Gf/Km Linz, am 7. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Gerhard J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 14.

September 1994, Zl. VerkR96-2890-1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 1.200 S (bezüglich Tatvorwurf 1) bzw. in Höhe von 440 S (bezüglich Tatvorwurf 2), sohin insgesamt in Höhe von 1.640 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 14. September 1994, Zl. VerkR96-2890-1994, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt, weil er am 13. Mai 1994 um 14.55 Uhr im Gemeindegebiet von Wartberg die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 71 km/h überschritten habe (Tatvorwurf 1), sowie eine Geldstrafe von 2.200 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er am selben Tag um 15.01 Uhr im Gemeindegebiet von Inzersdorf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 41 km/h überschritten habe (Tatvorwurf 2); dadurch habe er jeweils eine Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 522/1993 (im folgenden: StVO), begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu bestrafen gewesen sei (da § 99 Abs. 3 lit. a StVO i.d.F. der am 1.

Oktober 1994 in Kraft getretenen 19. StVO-Novelle, BGBl.Nr.

518/1994, insoweit unverändert geblieben ist, stellt sich somit im gegenständlichen Fall die Frage, ob diese Bestimmung i.S.d. § 1 Abs. 2 VStG etwa für den Rechtsmittelwerber günstiger ist, von vornherein nicht).

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 7. Oktober 1994 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, am 17. Oktober 1994 - und damit rechtzeitig - per Telefax bei der belangten Behörde eingebrachte und nur gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde bezüglich der Höhe der verhängten Strafe begründend aus, daß zwei einschlägige Vormerkungen und das jeweils beträchtliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen als erschwerend zu werten gewesen seien, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen wären.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber unter Vorlage einer Gehaltsbestätigung vor, daß sein monatlicher Nettoverdienst lediglich 14.573,10 S betrage. Aus diesem Grund wird um Strafminderung ersucht.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Kirchdorf zu Zl.

VerkR96-2890-1994; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 52 lit. a Z. 10a StVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

4.2. Aus dem von der BH Kirchdorf vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, daß über den Berufungswerber von der Bundespolizeidirektion Salzburg im Jahr 1992 in zwei Fällen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldstrafe von je 1.500 S verhängt wurde; diese wurden von der belangten Behörde sohin zutreffend als erschwerend i.S.d. § 19 Abs. 2 erster Satz VStG gewertet. Keiner weiteren Begründung bedarf auch der Umstand, daß die durch die Strafdrohung geschützten öffentlichen Interessen, nämlich die Hintanhaltung von durch Geschwindigkeitsüberschreitungen verursachten schweren Verkehrsunfällen mit Personen- und/oder Vermögensschaden, i.S.d. § 19 Abs. 1 VStG gravierend beeinträchtigt wurden, wenn der Beschwerdeführer in den ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Fällen eine Geschwindigkeitsüberschreitung von jeweils ca. 70% (!) zu verantworten hat.

Insbesondere aus spezialpräventiven Gründen, also um den Rechtsmittelwerber künftig von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten, erscheint dem Oö. Verwaltungssenat die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen daher selbst unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß diese insgesamt etwa zwei Drittel eines monatlichen Nettoverdienstes erreicht, durchaus als angemessen, gilt es doch weiters zu berücksichtigen, daß die Geldstrafe im ersten Fall den gesetzlichen Strafrahmen bloß zu 60% und im zweiten Fall gar nur zu 22% ausschöpft.

All dies berücksichtigend kann der Oö. Verwaltungssenat daher nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung gemäß § 19 VStG zustehende Ermessen gesetzwidrig geübt hätte.

4.3. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde jeweils auch noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, d.s. insgesamt 1.640 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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