Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102304/4/Weg/Ri

Linz, 15.11.1994

VwSen-102304/4/Weg/Ri Linz, am 15. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Johann K vom 22. September 1994 (Poststempel) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. Juli 1994, VerkR96-167-1994-Ga-Li, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil dieser am 20. Dezember 1993, gegen 2.20 Uhr, den PKW auf der Werkstraße in 5280 Ranshofen, von der Oberen Hofmark kommend in Richtung Enknachweg bis ca. 50 m nach dem Haus Werkstraße Nr.10 gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung war, zumal ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, VerkR0302-149/Sch, auf die Dauer von 12 Monaten entzogen worden ist.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner undatierten, am 22. September 1994 zur Post gegebenen Berufung ein, er habe den PKW nicht gelenkt sondern sei lediglich in diesem gesessen. Er ersuche um eine milde Strafe bzw. um Ratenzahlung.

3. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde im Sinne des § 16 Zustellgesetz einem Ersatzempfänger, nämlich der Gattin des nunmehrigen Berufungswerbers, am 2. September 1994 zugestellt. Die Berufung wurde am 22. September 1994 zur Post gegeben. Da in der Berufungsschrift angedeutet ist, daß diese Fristversäumnis dadurch entstanden sei, daß er sich von seiner Gattin getrennt habe, wurde dem Berufungswerber mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 11.

Oktober 1994 die Möglichkeit gegeben, binnen drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls auf Grund der Aktenlage zu entscheiden wäre. Dieses Schreiben erging an die vom Berufungswerber in der Berufungsschrift bekanntgegebene Adresse, nämlich Pfarrwiese 1, 5282 Ranshofen. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 14.

Oktober 1994 wurde dieses Schriftstück schließlich hinterlegt und ab 17. Oktober 1994 zur Abholung bereitgehalten. Der Berufungswerber hat jedoch dieses Schriftstück nicht behoben und auch innerhalb der Dreiwochenfrist keine Stellungnahme abgegeben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Im Hinblick auf die am 2. September 1994 erfolgte Ersatzzustellung, die als Zustellung gilt, endete die Berufungsfrist am 16. September 1994.

Die mit 22. September 1994 zur Post gegebene Berufung ist somit verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG darf eine gesetzlich festgelegte Frist nicht verlängert werden. Dem O.ö. Verwaltungssenat ist somit jede Möglichkeit genommen, in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Berufung war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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