Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102314/10/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Dezember 1994 VwSen102314/10/Sch/<< Rd>>

Linz, 02.12.1994

VwSen 102314/10/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Dezember 1994
VwSen-102314/10/Sch/<< Rd>> Linz, am 2. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Jürgen S, vom 4. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 22. September 1994, VerkR96-3413-1994-Gi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 30. November 1994 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 320 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 22. September 1994, VerkR96-3413-1994/Gi, über Herrn Jürgen S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden verhängt, weil er am 6. April 1994 um 14.56 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A 8 Innkreisautobahn in Fahrtrichtung Suben bei Kilometer 68,0 mit einer Geschwindigkeit von 173 km/h gelenkt und somit die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 43 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 160 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Die durchgeführte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung hat nicht den geringsten Hinweis dahingehend erbracht, daß das Berufungsvorbringen, nämlich nicht der Berufungswerber selbst sondern eine andere Person habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt, den Tatsachen entspricht. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß der Berufungswerber erstmals in der Berufung vom 4. Oktober 1994 behauptet hat, nicht er, sondern eine andere Person habe das Fahrzeug gelenkt. Warum ein solches Vorbringen nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt gemacht wurde, geht aus den Eingaben des Berufungswerbers nicht hervor.

Die Einvernahme der beiden Meldungsleger anläßlich der Berufungsverhandlung hat vielmehr ergeben, daß der Berufungswerber bei der Anhaltung die Lenkereigenschaft nicht bestritten hat. Von ihm wurde während der Amtshandlung kein anderer möglicher Fahrzeuglenker genannt, insbesonders nicht die beiden im Fahrzeug mitfahrenden Frauen. Keine der beiden hat sich von sich aus als Lenkerin ausgegeben.

Dazu kommt noch, daß der Berufungswerber für die Fahrt zwischen dem Meßort und dem Anhalteort, welche ca. 7 km auseinander liegen, eine Fahrzeit von ca. 4 Minuten gebraucht hat. Dieser kurze Zeitraum spricht ebenfalls gegen die Verantwortung des Berufungswerbers, daß er einen Fahrerwechsel durchgeführt habe, nämlich deshalb, weil unter der Prämisse, daß die gemessene Fahrgeschwindigkeit vom Berufungswerber bis zur Anhaltung beibehalten und nicht noch mehr überschritten wurde, die genannte Fahrtstrecke in ca. 4 Minuten passiert werden kann. Der Berufungswerber hat nicht näher ausgeführt, wo genau der Fahrerwechsel durchgeführt worden sein soll; ein zum Tatzeitpunkt benützbarer Autobahnparkplatz befindet sich jedenfalls zwischen den Punkten nicht.

Die Radarmessung selbst wird vom Berufungswerber nicht in Zweifel gezogen. Die Frage, ob er auf dem Radarfoto erkennbar ist oder nicht, ist für die Beurteilung des Sachverhaltes in Anbetracht des oa Beweisergebnisses ohne Belang.

Es kann sohin zusammenfassend festgestellt werden, daß die nach einer relativ langen "Überlegungsfrist" gemachten und daher nicht glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers, der sich im Verwaltungsstrafverfahren nach allen Seiten hin frei verantworten kann, gegenüber den glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen zweier erfahrener Gendarmeriebeamter in den Hintergrund treten mußten.

Zur Strafzumessung ist nachstehendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesonders dann, wenn dies in einem beträchtlichen Ausmaß wie im vorliegenden Fall erfolgt, stellen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Es braucht nicht näher erörtert zu werden, daß es durch die Nichteinhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt bzw. müssen zumindest die Folgen eines Unfalles in der Regel als beträchtlicher angesehen werden als bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeiten.

Der Berufungswerber hat die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um immerhin 43 km/h, also um mehr als 30 %, überschritten. Aus diesem Blickwinkel erscheint die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.600 S nicht als überhöht. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Dem Berufungswerber muß die Bezahlung der verhängten Geldstrafe auch dann zugemutet werden, wenn er als Soldat über ein möglicherweise unterdurchschnittliches Einkommen verfügt. Im übrigen ist der Berufungswerber der von der Erstbehörde durchgeführten Schätzung seiner persönlichen Verhältnisse nicht entgegengetreten, sodaß davon ausgegangen werden kann, daß diese in etwa der Realität entspricht (Einkommen monatlich ca. 17.000 S).

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n



DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum