Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102315/8/Bi/Fb

Linz, 20.12.1994

VwSen-102315/8/Bi/Fb Linz, am 20. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Josef H vom 13. September 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. September 1994, VerkR96-3389-1994, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 52a Z10a und 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 15. Oktober 1993 um 16.49 Uhr den PKW auf der B138 in Wels in Fahrtrichtung Süden gelenkt und bei km 0,410 die durch deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 11 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es sei ihm bislang kein Radarfoto vorgelegt wurden, das sein Vergehen dokumentieren könnte. Er habe zwar einen Eichschein und zwei Kalibrierfotos erhalten, auf denen weder sein Fahrzeug zu sehen sei, noch stimme die Aufnahmezeit mit der angeblichen Tatzeit überein. Keines der vorgelegten Beweismittel beinhalte den Hinweis, daß er zum angegebenen Zeitpunkt auf der B138 gefahren sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der PKW, der auf den Rechtsmittelwerber zugelassen ist, am 15. Oktober 1993 um 16.49 Uhr, in Wels auf der B138 bei Strkm 0,410, Fahrtrichtung Süden, mit einer Geschwindigkeit von 71 km/h gemessen wurde, obwohl dort nur eine Geschwindigkeit von 60 km/h erlaubt ist.

Das Verfahren wurde von der Bundespolizeidirektion Wels an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, die Wohnortbehörde des Rechtsmittelwerbers, gemäß § 29a VStG abgetreten. Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25. Jänner 1994 verlangte der Rechtsmittelwerber das Radarfoto und ein Zeit-Meßprotokoll, worauf ihm seitens der Erstinstanz der Eichschein für das verwendete Radargerät und zwei Kalibrierfotos in Kopie übermittelt wurden. Entgegen den Ausführungen in der Berufung, wonach der Rechtsmittelwerber gegen die Verständigung von der Beweisaufnahme einen Schriftsatz eingebracht und diesen persönlich bei der Erstinstanz abgegeben habe, befindet sich im Verfahrensakt kein Hinweis darauf, daß der Rechtsmittelwerber darauf reagiert hätte. Er hat auf entsprechende Anfrage seine Einkommensverhältnisse mitgeteilt.

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde dem Rechtsmittelwerber eine Kopie des Radarfotos übermittelt, aus dem einwandfrei das Kennzeichen des PKW hervorgeht. Wer den PKW zum damaligen Zeitpunkt gelenkt hat, ist nicht ersichtlich.

Im Schreiben vom 8.12.1994 macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß sein Fahrzeug jederzeit und ohne Rückfrage beim Autobesitzer von mehreren Familienmitgliedern benützt werden könnte, und es sei aus dem Foto nicht ersichtlich, ob der PKW damals von einem Mann oder einer Frau gelenkt wurde.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 52a Z10a das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" anzeigt, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Laut Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 11. März 1991 über die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Welser Osttangente wurde auf der B137 die Fahrgeschwindigkeit in beiden Richtungen von Strkm 0,000 bis 3,050 auf 60 km/h beschränkt.

Das vorliegende Radarfoto läßt zwar die Umrisse eines PKW samt dazugehörigem Kennzeichen zweifelsfrei erkennen, nicht aber dessen Lenker. Den Argumenten des Rechtsmittelwerbers, es sei nicht einmal feststellbar, ob ein Mann oder eine Frau das Fahrzeug gelenkt hätten, ist daraus nichts entgegenzusetzen.

Grundsätzlich steht es dem Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren offen, sich in jeder ihm günstig erscheinenden Weise zu verantworten. Tatsache ist, daß der Rechtsmittelwerber bislang keinerlei Aufforderung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 durch die Erstinstanz erhalten hat, sodaß seine Verantwortung dahingehend offen ist. Er hat sich im Lauf des Verfahrens in dieser Richtung nie geäußert.

Das vorliegende Radarfoto ist in diesem Zusammenhang zwar als Beweismittel dafür geeignet, daß mit dem PKW O-53.670 zur angegebenen Zeit am angeführten Ort die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde, ist jedoch als Beweismittel für den Lenker des PKW aufgrund der schlechten Qualität gänzlich ungeeignet.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Aufgrund der obigen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

 

 

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