Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102317/2/Weg/Km

Linz, 03.11.1994

VwSen-102317/2/Weg/Km Linz, am 3. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die als Einspruch bezeichnete Berufung des Wolfgang K, vom 26.

September 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. September 1994, VerkR96-19500-1993, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen mangelnder Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S (im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil dieser am 9. September 1993 um 15.19 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A1 (Westautobahn) in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und dabei im Gemeindegebiet von Innerschwandt bei Kilometer 256,400 die für Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 12 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 40 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der durch die Rechtsanwälte Barbarino & Kollegen vertretene Berufungswerber mit einem als Einspruch bezeichneten Schreiben, welches als Berufung zu werten war, ein, daß gegen das angeführte Straferkenntnis, welches am 15. September 1994 zugestellt wurde, Einspruch eingelegt wird. Es wird in diesem Schreiben vom 26.

September 1994 gebeten, Akteneinsicht zu gewähren und gegebenenfalls zu diesem Zwecke die Akten der Einsichtnahme zu öffnen.

3. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes haben in ihrer Rechtsprechung klargestellt, daß bei der Auslegung des Begriffes "begründeter" Berufungsantrag kein strenger Maßstab angelegt werden soll, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd. Mindestvoraussetzung ist aber, daß die Auffassung des Berufungswerbers wenigstens erkennbar ist. Fehlt eine erkennbare Begründung, stellt dies einen inhaltlichen, nicht behebbaren Mangel der Berufung dar, soferne eine gemäß § 61 Abs.5 AVG entsprechende Rechtsmittelbelehrung dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen war; eine solche Berufung ist von der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs.4 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Lediglich bei einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung hat die Berufungsbehörde mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs.3 AVG vorzugehen.

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck enthält den ausdrücklichen Hinweis, daß die Berufung - ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

Nachdem die Berufung schriftlich eingebracht wurde, hätte sie also eines begründeten Berufungsantrages bedurft, sodaß, weil die Berufung keine wie immer geartete Begründung enthält, obwohl die Rechtsmittelbelehrung auf diesen Umstand ausdrücklich hinwies, die Berufung zurückzuweisen war, ohne daß eine Sachentscheidung möglich gewesen wäre. Dazu ist auf den gegenständlichen Fall bezogen - noch anzumerken, daß dieser begründete Berufungsantrag innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist einzubringen ist, sodaß seitens der Berufungsbehörde in Anbetracht der Vorlage des Berufungsaktes nach Ablauf der Berufungsfrist dem Antrag auf Akteneinsicht nicht näher zu treten war, weil ein dann allenfalls eingebrachter begründeter Berufungsantrag jedenfalls verspätet wäre, was ebenfalls zur Zurückweisung führen würde.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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