Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102330/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 22. November 1994 VwSen102330/6/Sch/<< Rd>>

Linz, 22.11.1994

VwSen 102330/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 22. November 1994
VwSen-102330/6/Sch/<< Rd>> Linz, am 22. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. Manfred T vom 8. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Juli 1994, VerkR-96/15046/1993-Hu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. Juli 1994, VerkR-96/15046/1993-Hu, über Herrn Ing. Manfred T, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen verhängt, weil er am 20. August 1993 um 12.40 Uhr im Gemeindegebiet von Andorf auf der Bundesstraße 137 von Straßenkilometer 45,000 bis 44,000 in Fahrtrichtung Grieskirchen den PKW mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 164 km/h gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Berufungsbehörde hat erhoben, daß im Tatortbereich keine verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h besteht.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dieser Umstand der Erstbehörde zur Kenntnis gebracht, welche einen Irrtum hinsichtlich der übertretenen Norm (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960 anstelle des § 20 Abs.2 StVO 1960) konzedierte.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist im vorliegenden Fall jedoch nicht nur die Zitierung einer unrichtigen Verwaltungsvorschrift erfolgt, vielmehr handelt es sich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nach § 20 Abs.2 bzw. § 52 lit.a Z10a StVO 1960 um inhaltlich andere Delikte. Dies hat zur Folge, daß der Spruch eines Straferkenntnisses beim Vorwurf einer Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 zu enthalten hat, auf welcher Verkehrsfläche (Ortsgebiet, Freilandstraße bzw. Autobahn) die Tat begangen wurde.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist gänzlich auf die (irrtümlich) angenommene Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 abgestellt und enthält daher keinen Hinweis, daß es sich (wovon nach der Aktenlage zwar auszugehen ist, was dem Berufungswerber aber innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG nicht vorgehalten wurde) beim Tatortbereich um eine Freilandstraße gehandelt hat.

Aufgrund dieser Erwägungen ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, die angewendete Verwaltungsvorschrift lediglich gegen die richtige "auszutauschen", was naturgemäß auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist geschehen könnte. Im vorliegenden Fall müßte der Tatvorwurf inhaltlich geändert werden, wofür dem unabhängigen Verwaltungssenat einerseits aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung die Möglichkeit fehlt und andererseits bei richtigem Verständnis der Aufgaben der unabhängigen Verwaltungssenate wohl auch keine Veranlassung zu sehen ist (vgl. Art. 129 und 129a B-VG).

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n


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