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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102343/11/Ki/Shn

Linz, 20.03.1995

VwSen-102343/11/Ki/Shn Linz, am 20. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Jochen W, vom 13. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. September 1994, Zl.VerkR96-3182-1993, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. März 1995 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 28. September 1994, VerkR96-3182-1993, dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 10.3.1993 gegen 24.00 Uhr seinen PKW, in Bad Goisern auf der Höhe Ramsauerstraße Richtung Ortsmitte gelenkt, wobei er auf Höhe des Hauses Gschwandt 48 gegen den Gartenzaun dieses Hauses stieß und diesen dabei beschädigte.

Obwohl sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, habe er es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen.

Er habe dadurch § 4 Abs.5 erster Satz StVO 1960 verletzt und es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt. Außerdem wurde er mit dem angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1994 Berufung und beantragt die Behebung des Straferkenntnisses bzw Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Er bestreite nicht, zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt den Gartenzaun beschädigt zu haben, er habe auch in der Folge, nachdem ihm der Schaden zur Kenntnis gebracht wurde, den Zaun repariert. Weder sein Beifahrer noch er hätten in der Dunkelheit den hinter der Schneemauer befindlichen Zaun erkennen können. Nachdem der Anstoß nicht so heftig gewesen sei, habe er seine Fahrt fortgesetzt und erst später im Ortsgebiet feststellen können, daß sein linker Scheinwerfer beschädigt war. Da er nur den Schaden am eigenen Fahrzeug feststellen konnte, sei er nicht verpflichtet gewesen, den Unfall zu melden. Der Anstoß an die Schneemauer sei derart glimpflich verlaufen, sodaß er und auch sein Beifahrer dahinter kein weiteres Hindernis vermutet hätten. Eine Verletzung der Vorschrift, bei Unfällen eingetretene Sachbeschädigungen unverzüglich der Sicherheitsbehörde anzuzeigen, könne nur dann angenommen werden, wenn der Beschädiger von einem Ereignis Kenntnis erlangt. Die belangte Behörde habe ausgeführt, daß die Angaben im durchgeführten Ermittlungsverfahren schlüssig und in sich widerspruchsfrei wären, schenke aber weder dem Zeugen Robert H noch ihm Glauben, daß sie in der Dunkelheit den eingetretenen Schaden am Zaun nicht erkennen konnten. Auch die Hauseigentümerin habe erst am nächsten Tag Anzeige beim Gendarmeriepostenkommando Bad Goisern erstattet, da sie auch erst bei Tageslicht die Beschädigung bemerkt habe.

Die letzte Verfolgungshandlung der belangten Behörde liege schon mehr als ein Jahr zurück, sodaß gemäß § 31 VStG Verjährung eingetreten sei.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Bestrafung weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am vorgeworfenen Tatort am 17. März 1995 Beweis erhoben. Bei dieser Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte sowie als Zeugen Frau Hermine P, Abt.Insp. Hubert I sowie Herr Robert H einvernommen. Die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der belangten Behörde haben an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

I.5. Der Berufungswerber führte bei seiner Einvernahme aus, daß er bei der verfahrensgegenständlichen Kreuzung bremsen mußte und nach links gegen eine Schneemauer geschleudert sei. Er habe nicht feststellen können, daß hinter dieser Schneemauer ein Zaun war. Die Örtlichkeit selbst sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe auch, da die Schneemauer ziemlich hart war, nicht bemerkt, daß er den gegenständlichen Zaun beschädigt hätte. Natürlich habe er bei seiner Einvernahme am 23. März 1993 gewußt, daß er den Zaun beschädigt habe. Durch den Anprall sei der linke Scheinwerfer seines Fahrzeuges gebrochen. Es sei nur das Glas kaputt gewesen, das Licht habe noch gebrannt. Ihm sei zum Zeitpunkt des Anpralles bzw kurz danach nicht bewußt gewesen, daß der Scheinwerfer gebrochen war, er sei froh gewesen, daß er nur gegen eine Schneemauer gefahren und nichts weiter passiert sei. Erst bei der Ortseinfahrt Bad Goisern habe er nachgeschaut, zumal ihm aufgefallen sei, daß das linke Scheinwerferlicht nicht mehr so gut gewesen sei.

Nach dem Anprall sei er mit seinem Auto retour gefahren, nicht ausgestiegen und sofort weitergefahren, zumal ihm klar gewesen sei, daß es sich um eine Schneemauer gehandelt habe.

Nachdem er den kaputten Scheinwerfer bemerkt habe, habe er immer noch nicht daran gedacht, daß er auch den Zaun hätte beschädigen können. Er sei dann sofort nach Hause gefahren.

Frau P habe von dem Vorfall nichts mitbekommen. Er sei in der Folge von Abt.Insp. I angerufen und befragt worden, ob er das Tatfahrzeug fahre. Er sei informiert worden, daß das Scheinwerferglas an der Unfallstelle gelegen sei und es sei ihm in diesem Zusammenhang mitgeteilt worden, daß der Zaun beschädigt worden wäre. Er habe in der Folge Frau P telefonisch kontaktiert und ihr am Nachmittag persönlich mitgeteilt, daß er vermutlich den Zaun beschädigt habe. In weiterer Folge habe er den Zaun zwei Wochen später selbst repariert, eine Reparatur zu einem früheren Zeitpunkt sei nicht möglich gewesen, da die Schneemauer zum Zeitpunkt des Unfalles an der Unfallstelle höher als der Zaun gewesen wäre. Beim Anprall habe er lediglich ein knirschendes Geräusch, wie etwa wenn man gegen eine Schneemauer fährt, wahrgenommen. Vom Zersplittern des Scheinwerfers habe er kein Geräusch wahrgenommen, es sei das Autoradio eingeschaltet gewesen.

Frau P führte als Zeugin aus, daß sie Eigentümer des Zaunes sei. Durch den Unfall seien zwei Bretter beschädigt worden. Sie könne nicht sagen, wie hoch der Schaden tatsächlich gewesen sei, ihr selbst sind durch den Vorfall keinerlei Kosten entstanden, zumal sie für den Zaun Reservebretter zu Hause gehabt habe und der Berufungswerber den Zaun selbst repariert habe. Sie sei zum Vorfallzeitpunkt zu Hause gewesen, habe jedoch geschlafen und vom Vorfall absolut nichts mitbekommen. Glaublich Donnerstag oder Freitag nach dem Vorfall habe sie nachmittags den Schaden festgestellt. Dies sei ihr leicht möglich gewesen, da die Bretter nicht durch Schnee bedeckt gewesen wären. Der Schnee habe an der Schadenstelle maximal bis zur Sockelhöhe (ca 30 cm) gereicht.

Abt.Insp. I führte aus, daß ihm von Frau P am 11.3.

nachmittags angezeigt wurde, daß ihr Zaun beschädigt worden sei und ihr der Verursacher nicht bekannt wäre. Er habe in der Folge die erforderlichen Erhebungen gepflogen, den Schaden besichtigt und an der Unfallstelle Glassplitter aufgesammelt. Anhand dieser Glassplitter hätte das Täterfahrzeug ermittelt werden können. Nachdem die Schneemauer relativ hoch war (ca zwei Drittel der Gartenzaunhöhe) sei die Beschädigung der Bretter zwar zu erkennen gewesen, bei Nacht, wenn man nicht aus dem Fahrzeug aussteigt, könnte es jedoch sein, daß der Schaden nicht leicht feststellbar ist. Die Zaunbretter waren beschädigt.

Die Schneemauer sei natürlich nicht gleichmäßig hoch und außerdem in Richtung Fahrbahn kegelförmig gewesen. Bei Tageslicht sei der Schaden unweigerlich sofort zu erkennen gewesen. Jedenfalls sei er der Auffassung, daß er bei entsprechender Aufmerksamkeit im Scheinwerferkegel den Schaden hätte feststellen können.

Robert H führte aus, daß der Berufungswerber an der gegenständlichen Stelle bremsen mußte, das Fahrzeug in der Folge geschleudert hat und in einen Schneehaufen gefahren ist. Die Schneehöhe dürfte ca 80 bis 100 cm betragen haben.

Die Unfallstelle selbst sei ihm von der Örtlichkeit her nicht bekannt, im Hinblick auf den lange verstrichenen Zeitraum von zwei Jahren könne er sich natürlich heute nicht mehr erinnern, wie hoch der Schnee letztlich tatsächlich gewesen sei. Er selbst habe nicht bemerkt, daß irgendetwas beschädigt worden wäre. Nach seinem Empfinden seien sie lediglich gegen einen Schneehaufen gefahren. In der Folge seien sie kurz retour gefahren und dann nach Bad Goisern weitergefahren. Dort hätten sie feststellen können, daß der linke Scheinwerfer kaputt gewesen sei. Am Unfallort selbst sei ihm nichts aufgefallen, sie seien auch nicht ausgestiegen. Nachdem das Autoradio ziemlich laut eingeschaltet gewesen sei (Musik), habe er kein Geräusch hinsichtlich des Anpralles hören können. Ob nach dem Unfall etwas gesprochen wurde oder an sonstige Reaktionen könne er sich heute nicht mehr erinnern. Der Schnee sei eher fest gewesen, zumal dieser vermutlich vom Schneepflug zusammengepreßt wurde.

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß den Aussagen der Zeugen P und Abt.Insp. I Glauben zu schenken ist. Die Aussagen wurden unter Wahrheitspflicht getätigt und sind in sich schlüssig und den Denkgesetzen nachvollziehbar. Dazu kommt, daß konkret davon auszugehen ist, daß Abt.Insp. I als erfahrener Gendarmeriebeamter den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ordnungsgemäß aufgenommen und im Rahmen des Verfahrens objektiv wiedergegeben hat. Daß Frau P den Schaden letztlich erst am Folgetag bemerkt hat, widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, ist doch davon auszugehen, daß eine geringfügige Beschädigung eines Gartenzaunes ohne Kenntnis des Verkehrsunfalles nicht sofort bemerkt wird. Der Berufungswerber seinerseits konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin für ihn belastend gewertet werden, im konkreten Falle ist jedoch mit seiner Argumentation nichts im Sinne des Berufungsbegehrens zu gewinnen. Letztlich gesteht er auch ein, daß er zum Vorfallzeitpunkt gegen den besagten Zaun geschleudert wurde und daß er in der Folge ohne auszusteigen die Fahrt fortgesetzt hat.

Was schließlich die Aussage des Zeugen H anbelangt, so wird diesem nicht unterstellt, daß er vorsätzlich eine falsche Aussage hinsichtlich der Höhe der Schneemauer gemacht hat. Nach allgemeiner Lebenserfahrung verhält es sich so, daß ein Beifahrer letztlich dem Verkehrsgeschehen doch nicht die volle Aufmerksamkeit schenkt. Es ist sohin nicht auszuschließen, daß Herr H zum Zeitpunkt seiner Befragung im erstinstanzlichen Verfahren bzw vor der Berufungsbehörde eine andere Vorstellung von der Höhe der Schneemauer hatte, als dies tatsächlich nach den Aussagen der beiden erstgenannten Zeugen der Fall war.

I.7. Nach Würdigung der erhobenen Beweise hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn diese Personen, oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Zunächst ist - unbestritten - voranzustellen, daß der Berufungswerber den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht hat, wobei er die verfahrensgegenständlichen zwei Zaunbretter beschädigt hat. Wenn dazu der Berufungswerber die Auffassung vertritt, er habe den Zaun in der Folge selbst repariert und es sei der Frau P kein Sachschaden entstanden, so ist dem zu entgegnen, daß laut Rechtsprechung des VwGH auch nur eine geringfügige Beschädigung zur Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle verpflichtet (vgl VwGH 4.10.1973, 1229/72).

Daß zwei Zaunbretter beschädigt wurden, ist, wie bereits dargelegt wurde, unbestritten. Dazu kommt noch, daß letztlich der Berufungswerber nur deshalb ausgeforscht werden konnte, weil bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall der linke Scheinwerfer seines Fahrzeuges beschädigt wurde.

Hätte der Berufungswerber nicht ausgeforscht werden können, so wäre Frau P darauf angewiesen gewesen, den Gartenzaun anderweitig reparieren zu lassen, was letztlich mit einer Kostenbelastung und somit auch mit einem Schaden für Frau P verbunden gewesen wäre. Es ist daher davon auszugehen, daß zum Unfallzeitpunkt der Eigentümerin des Zaunes ein Sachschaden entstanden ist, welcher erst in der Folge durch den Berufungswerber im Rahmen seiner Eigenleistung ausgeglichen werden konnte.

Was nun die Argumentation anbelangt, der Berufungswerber habe nicht erkennen können, daß er einen Sachschaden verursacht habe, so ist darauf hinzuweisen, daß der Berufungswerber, insbesondere laut der Zeugenaussage des Abt.Insp. I, die Beschädigung der Zaunbretter im Scheinwerferkegel seines Fahrzeuges bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen. Doch selbst wenn man der Argumentation des Berufungswerbers folgen würde, wonach dem verfahrensgegenständlichen Gartenzaun eine Schneemauer vorgelagert war, ist von einem objektiv sorgfältigen Personkraftwagenlenker zu erwarten, daß er sich in der verfahrensgegenständlichen Situation zumindest durch Aussteigen aus dem Fahrzeug überzeugt, ob nicht doch eine Sachbeschädigung eingetreten ist. Dies im vorliegenden Falle insbesondere deshalb, zumal es auch für eine ortsfremde Person ersichtlich sein müßte, daß eine bebaute Liegenschaft zu einer öffentlichen Verkehrsfläche durch einen Gartenzaun abgegrenzt sein könnte. Spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, als er feststellen mußte, daß der linke Scheinwerfer seines Fahrzeuges durch den Anprall zerbrochen ist, hätte sich der Berufungswerber dann noch überzeugen müssen, ob er tatsächlich keinen Schaden verursacht hat. Der Umstand, daß der Berufungswerber in seinem PKW das Autoradio eingeschaltet hatte, ist bedeutungslos, weil ein solches im Straßenverkehr nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden darf, daß hiedurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird (vgl VwGH vom 24.4.1987, ZfVB 1988/1/109).

Der Tatbestand nach § 4 Abs.5 StVO 1960 ist auch dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl VwGH 16.12.1976, 1418/75).

Unter Hinweis auf die dargelegten Erwägungen ist somit zusammenfassend festzustellen, daß im vorliegenden Falle von einem objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenker zu erwarten gewesen wäre, daß er sich an der Unfallstelle überzeugt, ob durch den Anstoß nicht ein Schaden an einer fremden Sache entstanden ist. Dieser Sorgfaltspflicht ist der Berufungswerber nicht nachgekommen und es ist daher die von der belangten Behörde vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen.

Die im Berufungsschriftsatz vertretene Rechtsauffassung, nachdem die letzte Verfolgungshandlung der belangten Behörde schon mehr als ein Jahr zurückliege und somit gemäß § 31 VStG Verjährung eingetreten sei, entspricht nicht der Rechtslage. Die belangte Behörde hat innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung durchgeführt und es ist daher die gegenständliche verwaltungstrafrechtliche Verfolgung des Berufungswerbers nach wie vor zulässig. Strafverjährung bzw Vollstreckungsverjährung iSd § 31 Abs.3 VStG sind noch nicht eingetreten.

Zur ohnehin nicht angefochtenen Straffestsetzung (§ 19 VStG) ist festzustellen, daß die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht rechtswidrig Gebrauch gemacht hat.

Der Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt bis zu 10.000 S und es liegt die mit lediglich 10 % dieses Strafrahmens bemessene Geldstrafe im untersten Bereich dieses Strafrahmens. Wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses völlig zu Recht argumentiert wurde, ist es bei den sogenannten "Fahrerfluchtdelikten" oft schwierig bzw unmöglich den Täter auszuforschen. Aus generalpräventiven Gründen ist es daher unabdingbar, durch eine strenge Bestrafung einer Verletzung der entsprechenden Rechtsvorschriften entgegenzuwirken. Es darf auch im konkreten Falle nicht übersehen werden, daß letztlich Frau P nur deshalb von einem Schaden bewahrt werden konnte, als der Berufungswerber wegen des zerbrochenen Scheinwerferglases ausfindig gemacht werden konnte. Die verhängte Strafe ist sohin jedenfalls tat- und schuldangemessen.

Der Umstand, daß der Berufungswerber schließlich den Zaun selbst repariert hat, wurde von der belangten Behörde bereits strafmildernd bewertet. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt nicht zum Tragen, zumal eine Verwaltungsübertretung vorgemerkt ist.

Unter Zugrundelegung der im erstinstanzlichen Verfahren festgestellten und vom Berufungswerber bei der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von ca 10.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) erscheint die festgelegte Strafe den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepaßt und es ist sowohl aus spezialpräventiven als auch, wie bereits dargelegt wurde, insbesondere aus generalpräventiven Gründen eine Herabsetzung nicht vertretbar.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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