Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102345/4/Bi/Fb

Linz, 16.01.1995

VwSen-102345/4/Bi/Fb Linz, am 16. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Hans-Peter H, vom 11. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Oktober 1994, VerkR96-9093-1994, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 120 S, ds 20 % der Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 25. Jänner 1994 um 16.35 Uhr den PKW, Kennzeichen, auf der Pyhrnautobahn A9 bei km 94,700, Bosrucktunnel, Gemeinde Spital/Pyhrn, Bezirk Kirchdorf/Krems, in Richtung Linz mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 12 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 60 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei am 25. Jänner 1994 in Griechenland gewesen und könne daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gar nicht begangen haben. Er ersuche daher um Aufhebung der Strafverfügung und Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Der Rechtsmittelwerber wurde aufgefordert, den von ihm behaupteten Griechenlandaufenthalt am 25. Jänner 1994 durch entsprechende Beweismittel zu belegen und zur Lenkerauskunft Stellung zu nehmen. Er hat auf dieses Schreiben trotz eigenhändiger Übernahme am 14. November 1994 bislang nicht reagiert, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat gemäß seiner Ankündigung berechtigt ist, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil der Sachverhalt nach dem Akteninhalt ausreichend geklärt scheint und der Rechtsmittelwerber offensichtlich an seiner eigenen Verantwortung zweifelt, eine mündliche Verhandlung aber nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 51e Abs.2 VStG).

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Lenker des PKW wurde zur Anzeige gebracht, weil er am 25. Jänner 1994 um 16.35 Uhr auf der Pyhrnautobahn A9 bei km 94,700, im Bosrucktunnel, Gemeinde Spital/Pyhrn, in Richtung Linz fahrend die erlaubte Geschwindigkeit von 80 km/h unter Zugrundelegung der Toleranzabzüge laut Verwendungsbestimmung für das verwendete Radargerät um 12 km/h überschritten hat. Der Zulassungsbesitzer des PKW ist die R Puchenau. Auf die Aufforderung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erging seitens der Zulassungsbesitzerin die Mitteilung, daß der PKW zum damaligen Zeitpunkt von Herrn Hans-Peter Handl, geb. am 8. Juli 1940, wohnhaft in "P. S" gelenkt worden sei. Die Unterschrift ist unleserlich.

Das Verfahren wurde daraufhin gemäß § 27 Abs.1 VStG an die Wohnsitzbehörde des Beschuldigten, die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, abgetreten. Der Ladungsbescheid vom 19.

Juli 1994 wurde dem Gendarmerieposten Leonding mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung an den Beschuldigten übermittelt und langte dort laut Eingangsstempel am 20. Juli 1994 ein. Er wurde dem Rechtsmittelwerber am 29. Juli 1994 eigenhändig ausgefolgt. Dieser setzte dem Tatvorwurf entgegen, daß nicht er, sondern ein Herr David Miskovic das Fahrzeug gelenkt habe. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Begründet wurde dies damit, daß die Zulassungsbesitzerin des angeführten PKW den Rechtsmittelwerber als Lenker des PKW zum Tatzeitpunkt angegeben habe und die Behörde keinen Anlaß habe, diese Angaben zu bezweifeln.

In der Berufung wies der Rechtsmittelwerber auf seinen Griechenlandaufenthalt am 25. Jänner 1994 hin.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Unbestritten ist die Geschwindigkeitsüberschreitung des Lenkers des angeführten PKW und deren Feststellung durch das verwendete geeichte Radargerät. Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses darin, daß die Erstinstanz den Rechtsmittelwerber als Lenker des PKW zum damaligen Zeitpunkt angesehen hat, nicht zu erblicken. In der Lenkerauskunft wurde der Rechtsmittelwerber ausdrücklich als Lenker bezeichnet und nicht als die Person, die zum Lenker eine entsprechende Auskunft erteilen könne.

Auch den behaupteten Griechenlandaufenthalt hat der Rechtsmittelwerber in keiner Weise durch eventuelle Unterlagen, wie zB Briefverkehr mit dem Reisebüro, Rechnung oder Flugticket belegt, sondern im Gegenteil auf das Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates gar nicht reagiert. Aus diesem Grund ist auch von seiten des unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen, daß es sich beim behaupteten Griechenlandaufenthalt um eine reine Schutzbehauptung des Rechtsmittelwerbers handelt, wobei es dem Rechtsmittelwerber selbstverständlich als Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren frei steht, sich in jeder ihm günstig erscheinenden Richtung zu verantworten. Sein Verhalten unterliegt allerdings der Beweiswürdigung.

Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist es auch nicht möglich, den vom Rechtsmittelwerber angegebenen angeblichen Lenker, Herrn David M, zeugenschaftlich zu vernehmen, da der Rechtsmittelwerber zwar den Namen, nicht aber eine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hat, unter der dieser geladen werden könnte.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber selbst den angeführten PKW gemäß der Auskunft der Zulassungsbesitzerin zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat, wobei hinsichtlich der Verwertbarkeit der Radarmessung keinerlei Einwände erhoben wurden. Der unabhängige Verwaltungssenat schließt sich daher der Auffassung der Erstinstanz vollinhaltlich an, wonach der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz festgesetzte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, wobei vier Vormerkungen aus dem Jahr 1990, die noch nicht getilgt sind, als einschlägig und damit straferschwerend zu berücksichtigen sind. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S und Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor), wobei der Rechtsmittelwerber die von der Erstinstanz vorgenommene Einkommensschätzung von 20.000 S monatlich sowie der Annahme des Nichtvorhandenseins von Vermögen und Sorgepflichten nicht entgegengetreten ist, sodaß diese Umstände auch der Rechtsmittelentscheidung zugrundezulegen sind.

Eine Herabsetzung der Strafen war im Hinblick auf die einschlägigen Vormerkungen sowie vor allem wegen spezial- und generalpräventiver Überlegungen nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Mag. Bissenberger

 

 

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