Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106792/6/BI/KM

Linz, 19.10.2000

VwSen-106792/6/BI/KM Linz, am 19. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger hinsichtlich des h. Erkenntnisses vom 17. August 2000, VwSen-106792/4/BI/La, in teilweiser Abänderung gemäß § 52a VStG zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich Punkt 2) des Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500 S (entspricht 36,34 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich im Punkt 2) auf

30 S (entspricht 2,18 Euro); ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 52a, 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 65 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

Mit h. Erkenntnis vom 17. August 2000, VwSen-106792/4/BI/La, wurde der Berufung des Herrn R S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. D M, vom 14. Oktober 1999 gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. September 1999, VerkR96-15270-1998, wegen Übertretung gemäß §§ 33 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 insofern Folge gegeben, als die Berufung gegen den Schuldspruch sowie gegen die Geldstrafe von 1.000 S und den Verfahrenskostenausspruch abgewiesen, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch auf 30 Stunden herabgesetzt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass Verfahrenskostenbeiträge zum Rechtsmittelverfahren im Punkt 2) nicht zu leisten sind.

Gemäß § 52a Abs.1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 69 Abs.7 AVG gilt sinngemäß.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis zu 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Auf der Grundlage des mit dem technischen Amtssachverständigen Ing. S am 18.10.2000 geführten Telefongespräches ist davon auszugehen, dass dem Bw zwar die Anzeigepflicht gemäß § 33 KFG 1967 deutlich gemacht wurde, wobei aber hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des PKW durch den Einbau der Scheinwerferabdeckung keinerlei Beeinträchtigung zu erwarten war, sodass es sich bei Außerachtlassung der Anzeige (jedoch nicht hinsichtlich Punkt 1) des Straferkenntnisses!) um ein rein formales Delikt handelt, das keinerlei Folgen nach sich zog. Von geringfügigem Verschulden im Sinne des § 21 Abs.1 VStG ist jedoch in Anbetracht des Hinweises durch den Techniker nicht auszugehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf Grund des geringen Unrechtsgehalts bei Fehlen von Erschwerungs- und Milderungsgründen und den im nunmehr abgeänderten Erkenntnis angeführten finanziellen Verhältnissen des Bw zu der Ansicht, dass eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe hinsichtlich Punkt 2) aus diesen Überlegungen gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten

Mag. Bissenberger

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