Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102358/6/Weg/Ri

Linz, 19.12.1994

VwSen-102358/6/Weg/Ri Linz, am 19. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Werner F vom 3. November 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 14.

Oktober 1994, Cst 86/ST/94, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG, § 66 Abs.4 AVG iVm § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a, jeweils StVO 1960, eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verhängt, weil dieser am 11. September 1993, um 14.15 Uhr, in Steyr, Kreuzung Wiesenberg-Seifentruhe, als Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, indem er das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 20. Oktober 1994 hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten.

3. Der Berufungswerber legt gegen das zitierte Straferkenntnis mit Schreiben vom 3. November 1994, zur Post gegeben am 4. November 1994, Berufung ein.

4. Im Hinblick auf die offensichtliche Verspätung der Berufung hat der O.ö. Verwaltungssenat dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Sach- und Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zur Fristversäumnis eine Gegendarstellung abzugeben. Zu diesem im Wege der Hinterlegung am 24. November 1994 zugestellten Schreiben hat der Berufungswerber innerhalb der gestellten zweiwöchigen Frist nicht geantwortet, sodaß auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist.

5. Demnach gilt als erwiesen, daß der Berufungswerber gegen das am 20. Oktober 1994 hinterlegte und somit zugestellte Straferkenntnis mit Schreiben vom 3. November 1994 Berufung eingebracht hat, diese Berufung jedoch erst am 4. November 1994 der Post zur Beförderung übergeben hat, wie aus dem Poststempel eindeutig ersichtlich ist.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der Beginn des Fristenlaufes ergibt sich aus § 17 Abs.3 Zustellgesetz. Demnach beginnt diese Frist mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, zu laufen. Dies war Donnerstag, des 20. Oktober 1994.

Entsprechend des zitierten § 32 Abs.2 AVG endete die Frist somit am Donnerstag, des 3. November 1994.

Der Berufungswerber hat zwar sein Schreiben mit 3. November 1994 datiert, aber erst am 4. November 1994 der Post zur Beförderung übergeben. Entscheidend für die Prüfung der Rechtzeitigkeit eines fristgebundenen Schriftstückes ist die Übergabe an die Post oder - im Falle der persönlichen Abgabe - das Abgabedatum.

Aus obigen Ausführungen ergibt sich, daß der Berufungswerber - auch wenn er dies als Härte empfinden mag - die Berufung nicht innerhalb der Zweiwochenfrist eingebracht hat, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Es liegt sohin Verspätung vor.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es den Behörden verwehrt, durch Gesetz festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein und einen Amtsmißbrauch darstellen, die Berufung als rechtzeitig anzuerkennen und in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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