Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102363/2/Bi/Fb

Linz, 17.11.1994

VwSen-102363/2/Bi/Fb Linz, am 17. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der Frau Erika H, vom 24. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 23. September 1994, St 1617/94, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 64 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt sowie einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin äußert im Berufungsvorbringen Zweifel an der Korrektheit der Führerscheinabnahme bzw am Entzug der Lenkerberechtigung ebenso wie an der Korrektheit der Lenkerkontrolle beim dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Vorfall. Im übrigen verweist sie auf ihre Einkommenssituation.

4. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Im gegenständlichen Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Straferkenntnis der Erstinstanz laut Unterschrift auf dem RSa-Rückschein am 13. Oktober 1994 übernommen und dieses Datum auch im Rechtsmittel bestätigt. An diesem Tag begann gemäß der oben angeführten Bestimmung die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist zu laufen, die demnach am Donnerstag, dem 27. Oktober 1994, endete. Die Postaufgabe des Rechtsmittels erfolgte laut Stempel auf dem Umschlag jeweils am 28. Oktober 1994, sodaß von der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ausgegangen werden muß.

Das Straferkenntnis ist mangels fristgerechter Einbringung der Berufung in Rechtskraft erwachsen. Der Rechtsmittelwerberin steht es aber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf das umfangreiche Vorbringen der Rechtsmittelwerberin eingehen zu können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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