Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102368/3/Fra/Ka

Linz, 15.12.1994

VwSen-102368/3/Fra/Ka Linz, am 15. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Klaus B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 30.9.1994, VerkR96/15291/1993/Ga, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als wegen der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 je eine Geldstrafe von 100 S, insgesamt somit 400 S, im Falle der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen je Ersatzfreiheitsstrafen von sechs Stunden verhängt werden.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf je 10 % der nunmehr neu bemessenen Strafen, somit insgesamt auf 40 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretungen nach 1.) § 33 Abs.1 KFG 1967, 2.) § 36 lit.a KFG 1967, 3.) § 36 lit.d KFG 1967 und 4.) § 64 Abs.1 erster Halbsatz KFG 1967, zu 1.) eine Geldstrafe von 200 S, zu 2.) eine Geldstrafe von 300 S, zu 3.) eine Geldstrafe von 300 S und zu 4.) eine Geldstrafe von 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen je Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 12 Stunden verhängt, weil am 26. Mai 1993 um 15.20 Uhr während einer Verkehrskontrolle in 5280 Braunau/Inn, auf dem Straßenzug Am Stadtbach unmittelbar vor dem Hause Nr. 20 festgestellt worden war, daß er 1.) als Zulassungsbesitzer des Motorfahrrades eine Änderung, nämlich die Montage eines Vergasers mit einer 19 mm Bohrung anstelle des Originalvergasers nicht unverzüglich angezeigt habe, 2.) das oben genannte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet habe, obwohl es nicht entsprechend als Kleinkraftrad, sondern nur als Moped zum Verkehr zugelassen war, 3.) das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet habe, obwohl die für Kleinmotorräder vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand, das Fahrzeug war nur als Moped und nicht als Kleinmotorrad versichert, 4.) das Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt habe.

Ferner wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Da der Berufungswerber sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt hat und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat, konnte von der Anberaumung einer solchen abgesehen werden (§ 51e Abs.2 VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Sinne der Berufungseinschränkung war zu überprüfen, ob die Erstbehörde den Ermessensspielraum hinsichtlich der Strafbemessung eingehalten hat.

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Vorerst ist unter Zugrundelegung des Akteninhaltes davon auszugehen, daß der Berufungswerber als Schüler kein eigenes Einkommen bezieht und auch kein regelmäßiges Taschengeld bekommt. Hinzu kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodaß die Herabsetzung der Strafe auf das Mindestmaß vertretbar und geboten erscheint. Entgegen der Behauptung des angefochtenen Straferkenntnisses lassen es auch spezialpräventive Gründe im Hinblick auf die vom Berufungswerber vorgetragenen Gesichtspunkte nicht erforderlich erscheinen, eine höhere Strafe festzusetzen, weshalb die spruchgemäße Entscheidung zu treffen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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