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VwSen-102375/8/Weg/Ri

Linz, 19.10.1995

VwSen-102375/8/Weg/Ri Linz, am 19. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der Irene L vom 24. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.

Oktober 1994, VerkR96-2608-1994-K, nach der am 25. September 1995 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat die Berufungswerberin als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51f Abs.2, § 51i, § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil diese am 23. Oktober 1993 um 11.32 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A1 (Westautobahn) bei Autobahnkilometer 168,525 im Gemeindegebiet von Ansfelden in Richtung Salzburg gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h überschritten hat, wobei die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Meßgerät festgestellt wurde.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

II. Die im Wege der Lenkerauskunft ermittelte Beschuldigte führt in ihrer rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung Nachstehendes aus (wörtliche Wiedergabe der Berufung):

"Die von der Behörde in ihrem nunmehr von mir angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, wonach Verfolgungsverjährung nicht eingetreten sei, weil die "Behörde eine Strafverfügung am 21.04.1994" abgesendet habe, kann sich auf keine gesetzliche Bestimmung stützen: dies deshalb, da die Erlassung einer Strafverfügung, gesetzentsprechendes Vorgehen der Behörde vorausgesetzt, erst bzw. ausschließlich dann erfolgen dürfte, wenn der "Täter" entweder eindeutig feststeht oder aber von der Behörde ordnungsgemäß ermittelt worden ist. Der Erlassung der sogenannten Strafverfügung hätte daher die Feststellung der Person des "Täters" der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vorausgehen müssen, eine Erlassung derselben in der Art und Weise, wie dies von der BH Linz-Land im vorliegenden Fall geschehen ist, stellt eine Vorgangsweise dar, die weder durch das Gesetz gedeckt ist noch dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit - zu welcher die Behörde kraft ausdrücklichem Gesetzesauftrag verpflichtet ist - Rechnung trägt.

2. Hinsichtlich der Strafhöhe vermeint die Behörde, sie habe diese unter Bedachtnahme auf meine "aktenkundigen Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse" festgesetzt. Auch dies ist zweifelsfrei unrichtig, war doch bereits seinerzeit in der sogenannten Strafverfügung als Strafe 2.000.- S genannt, als meine persönlichen Lebensverhältnisse zweifellos noch garnicht bekannt sein konnten.

3. Die Strafverfügung enthält wie ich in meinem Einspruch aufgezeigt habe, zwar nicht die im VStG ausdrücklich geforderte Angabe der Beschäftigung, anstelledessen(?) jedoch mein Geburtsdatum. Ich ersuche um Auskunft darüber, woher und auf welche Rechtsgrundlage gestützt die Behörde diese personenbezogenen Daten erfahren hat.

4. Soferne die Berufungsbehörde sich der Ansicht der BH Linz-Land (trotz eindeutig anderslautender Gesetzeslage!) anschließen sollte, stelle ich folgende Anträge:

Was die angeblich gemessene Geschwindigkeit anbelangt, muß ein Irrtum oder Fehler unterlaufen sein, da ich grundsätzlich nie schneller fahre als erlaubt ist; ganz offensichtlich ist bei der Bedienung des Gerätes ein Fehler unterlaufen oder es lag eine Situation vor, welche zu einer Fehlanzeige des Gerätes geführt hat.

Ich beantrage daher die Einvernahme der Meldungsleger über folgende Fragen:

a. Um wieviel Uhr wurde das Gerät aufgestellt? b. Wann ist die letzte Kontrollmessung durchgeführt worden und auf welche Weise? c. Befanden sich in der Nähe des Meßortes Gegenstände, welche das Meßergebnis verfälschen konnten, wie größere Metallgegenstände, Strom- oder sonstige Leitungen? Waren gleichzeitig mit meinem Fahrzeug auch andere Fahrzeuge im Meßbereich sichtbar? d. Herstellung einer maßstabgetreuen Skizze, aus welchem der Standort des Gerätes sowie das für die Messung allenfalls wesentliche da beeinflussende Umfeld sowie die Position meines Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Messung hervorgeht.

e. Vorlage des Prüfprotokolls über die zuletzt durchgeführte Eichung des Gerätes sowie Bekanntgabe des Termines der nächsten vorgeschriebenen Überprüfung.

Abgesehen von diesen - mehr oder weniger "technischen Argumenten muß ich jedoch auch gegen die rechtliche Grundlage der Bestrafung Bedenken anmelden:

Die Behörde geht bei ihrer Entscheidung - rechtsirrig - vom Vorhandensein einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der StVO 1960 i.d.g.F. aus.

Die Existenz einer solchen würde - zumindest - die folgenden rechtlichen und sachlichen Voraussetzungen erfordern:

a. Das Vorliegen einer "Verordnung" als Rechtsgrundlage.

Diese bedingt für ihre Entstehung sowohl materielle als auch formale Voraussetzungen (siehe § 43 StVO), welche jedoch im vorliegenden Fall zweifellos nicht gegeben sind.

b. Auch eine (zunächst) rechtsverbindlich zustandegekommene Verordnung muß - vom Gesetzgeber - gleichfalls als zwingend vorgeschrieben - spätestens alle zwei Jahre auf ihre nach wie vor gegebene Notwendigkeit überprüft werden. Auch diese alle zwei Jahre durchzuführenden Überprüfungen im Sinne der StVO 1960 (vgl.§ 96 Abs.2) sind ebenfalls nicht durchgeführt worden.

c. Neben dem Erfordernis der korrekt und gesetzentsprechend zustandegekommenen zugrundeliegenden Rechtsnorm ergibt sich weiters die unabdingbare Notwendigkeit, daß auch die "Kundmachung" dieser Norm selbst - mittels Verkehrszeichen (u.a.) den Bestimmungen der StVO entsprechend und ordnungsgemäß erfolgt. Da die österreichische Rechtsordnung derzeit für das Zustandekommen von Verkehrsbeschränkungen im Sinne der StVO sowohl das rechtswirksame Entstehen der Verordnung selbst als auch gleicherweise deren ordnungsgemäße Kundmachung insbesondere durch Verkehrszeichen gleichermaßen voraussetzt, bewirkt eine Mangelhaftigkeit auch bloß in einem dieser genannten "Verfahren", daß die betreffende Regelung nicht (- im Sinne von bindend und unanfechtbar -) zum Bestandteil der Rechtsordnung wird.

Ich stelle daher weiters den Antrag:

a. Die am "Tatort" zur "Tatzeit" vorhandene Beschilderung festzustellen, und zu überprüfen, ob die Standorte der VZ jenen entsprechen, welche in der zugrundeliegenden Verordnung der Behörde angegeben sind:

b: Vorlage des Verordnungsaktes der Behörde samt Bestätigung über die zweijährlich durchgeführten Überprüfungen:

c: Untersuchung, ob die tatsächlich angebrachten Verkehrszeichen als solche den derzeit maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Im übrigen verweise ich auf alle von mir im gegenständlichen Verfahren bereits vorgebrachten Ausführungen, welche ich vollinhaltlich aufrecht erhalte." III. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Vernehmung des Bez.Insp. Johann Zeller vom Landesgendarmeriekommando für OÖ. anläßlich der mündlichen Verhandlung am 25. September 1995, zu der die Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Beweis wurde ferner aufgenommen durch Einsichtnahme in die von Bez.Insp. Zeller vorgelegten Lichtbilder, aus denen die Selbstkontrolle bzw Kalibrierung des Gerätes sowie das Beschuldigtenfahrzeug zum Zeitpunkt der Messung zu ersehen ist, ferner durch Einsichtnahme in den das gegenständliche Gerät betreffenden Eichschein sowie in den Verordnungsakt betreffend die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung.

Desweiteren wurde hinsichtlich der von der Berufungswerberin angezogenen Verfolgungsverjährungsproblematik sowie der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse in den erstinstanzlichen Akt Einsicht genommen.

Die Systematik nachstehender Ausführungen bzw die rechtliche Würdigung orientiert sich an die Vorgabe der (profunden) Berufungsschrift.

a) Zur Verjährungsproblematik:

Die Geschwindigkeitsüberschreitung datiert mit 23. Oktober 1993. Als erste Verfolgungshandlung liegt die Strafverfügung vom 19. April 1994 im Akt, welche am 21. April 1994, also noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, abgesendet wurde. Wenn die Berufungswerberin vermeint, es sei unzulässig gegen einen noch nicht feststehenden Täter eine Verfolgungshandlung in Form einer Strafverfügung zu setzen, so wird dieser Argumentation unter Hinweis auf § 47 VStG entgegnet, daß dies dann zulässig ist, wenn das strafbare Verhalten auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird. Diesfalls richtet sich die Strafverfügung gegen den Zulassungsbesitzer. Wenn der Zulassungsbesitzer nicht Lenker war, so wird ihm (zumutbarerweise) aufgebürdet, den seitens des Staates gegen ihn gerichteten Strafvorwurf mittels Einspruch zu bekämpfen. Im gegenständlichen Fall war, wie die Lenkererhebung ergab, der Zulassungsbesitzer mit dem Lenker identisch. Es liegt im Hinblick auf die Zulässigkeit der Strafverfügung keine Verfolgungsverjährung vor.

b) Zur Problematik der Strafhöhe:

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat die Beschuldigte anläßlich ihrer Vernehmung vor der Bundespolizeidirektion Wien am 12. Juli 1994 selbst bekanntgegeben. Demnach verdient sie ca. 8.000 S (offenbar per Monat) und ist für zwei Kinder sorgepflichtig. Vermögen hat die Erstbehörde, obwohl diesbezügliche Ermittlungen nicht angestellt wurden, nicht angenommen, was die Beschuldigte nicht belasten kann. Offenbar vermeint die Beschuldigte, daß auf Grund der gegenüber der Strafverfügung im Straferkenntnis gleichbleibenden Strafe infolge der eher tristen finanziellen Verhältnisse in Befolgung des § 19 Abs.2 VStG eine geringere Strafe verhängt hätte werden müssen. Dieser Argumentation schließt sich die Berufungsbehörde im Endergebnis nicht an, auch wenn das geringe Einkommen und die Sorgepflicht für zwei Kinder prima vista für eine Herabsetzung der Geldstrafe sprechen. Zu bedenken ist nämlich in diesem Zusammenhang, daß nach Ansicht der Berufungsbehörde in Anbetracht der gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung (42 km/h) im Hinblick auf § 19 Abs.1 VStG ein sehr hohes Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient (übrige Verkehrsteilnehmer), verbunden ist und schon aus diesem Grunde die Höhe der gegenüber der Strafverfügung gleichbleibenden Geldstrafe gerechtfertigt ist. Ein Ermessensmißbrauch bei der Strafbemessung kann der Erstbehörde nicht unterstellt werden. Nach Ansicht der Berufungsbehörde hätte in der Strafverfügung auf Grund der gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung ohne weiteres eine höhere Geldstrafe verhängt werden können. Daß im Hinblick auf die eher tristen finanziellen Verhältnisse keine Reduzierung der Geldstrafe vorgenommen wurde, begründet letztlich keine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses.

c) Zum Datenschutz:

Zur Beantwortung der Frage, wie die Erstbehörde zum Geburtsdatum der Beschuldigten gekommen ist und ob sie allenfalls das Datenschutzgesetz verletzt hat, ist der unabhängige Verwaltungssenat nicht zuständig.

d) Zu den technischen Einwänden:

aa) Das gegenständliche Radargerät ist stationär aufgestellt. Die Aufstellung erfolgte am 31. Oktober 1988 unter Beisein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.

bb) Die letzte Kontrollmessung (gemeint ist wahrscheinlich die Selbstkontrolle des Gerätes) erfolgte am 23. Oktober 1993 um 9.34 Uhr. Der als Zeuge vernommene Bez.Insp. Z legte entsprechende Kontrollphotos vor. Der Zeuge führt dazu aus, daß nach dem Einlegen des Films (9.34 Uhr) die Selbstkontrolle mittels Knopfdruck ausgelöst wird. Dabei macht das Gerät einen Selbsttest und werden die relevanten Daten in den Film eingeblendet. Falls der Film (im Regelfall 800 Aufnahmen) zu Mitternacht (die nächste Mitternacht) noch nicht abgelaufen ist, erfolgt um Mitternacht eine selbsttätige Kalibrierung. Dies geschah im gegenständlichen Fall aber nicht, weil die 800 Photos bereits vor Mitternacht verschossen waren.

cc) In der Nähe des Meßortes befanden sich keine Gegenstände, welches das Meßergebnis verfälschen konnten.

Die Aufstellung des Gerätes erfolgte unter Beisein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und wird dabei eine Örtlichkeit ausgewählt, bei der es zu keinen Verfälschungen des Meßergebnisses kommen kann.

Im Bereiche der Messung befanden sich keine Strom- oder sonstige Leitungen. Im Meßbereich war noch ein anderes Fahrzeug sichtbar. Es ergibt sich aber aus dem zweiten Kontrollphoto, auf welchem dieses weitere Fahrzeug nicht mehr sichtbar war, daß die Messung eindeutig dem Beschuldigtenfahrzeug gegolten hat.

dd) Die Herstellung einer maßstabgetreuen Skizze wird nicht als entscheidungswesentlich angesehen. Aus den vorliegenden Photos ergibt sich nämlich eine ausreichende Darstellung der Tatörtlichkeit.

ee) Das gegenständliche Gerät (micro speed 09A mit der Fertigungsnummer 242) wurde am 14.November 1991 geeicht. Die gesetzliche Nacheichfrist läuft nach § 15 und § 16 MEG am 31. Dezember 1994 ab. Damit ergibt sich, daß - bezogen auf die Tatzeit - ein dem Maß- und Eichgesetz entsprechendes Gerät in Verwendung stand.

e) Zu den Rechtsgrundlagen der Geschwindigkeitsbeschränkung:

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde bei Autobahnkilometer 168,525 in Fahrtrichtung Salzburg gemessen. Laut der zum Tatzeitpunkt geltenden Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. September 1991, Zl. 165.001/38-I/6-91, wurde zur Hintanhaltung von Unfallgefahren von Kilometer 168,074 bis Kilometer 175,135 der Richtungsfahrbahn Salzburg die Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h limitiert. Die entsprechenden Beschränkungszeichen wurden am 30. Oktober 1991 montiert, womit die Verordnung auch entsprechend den Vorschriften der StVO 1960 kundgemacht wurde. Die in Rede stehenden Beschränkungszeichen (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h) wurden auf beiden Seiten der Richtungsfahrbahn Salzburg aufgestellt und zwar exakt bei Kilometer 168,074 bzw. das Ende bei Kilometer 175,135. Die Beschränkungszeichen sind links und rechts ca. 1 m vom Fahrbahnrand bzw. rechts vom Pannenstreifen entfernt montiert. Sie sind gut sichtbar und waren auch zum Tatzeitpunkt gut sichtbar gewesen und durch keinerlei Sträucher oder durch Verschmutzung oder sonstige Hindernisse in ihrer Einsehbarkeit beschränkt gewesen.

Ob iSd § 96 Abs.2 StVO 1960 innerhalb der dort genannten Zweijahresfrist eine Überprüfung stattfand, konnte nicht erhoben werden. Eine allfällige Nichtbeachtung dieser Bestimmung ist jedoch ohne Sanktion und berührt die Rechtmäßigkeit verkehrsregelnder Maßnahmen nicht.

Zur Kundmachung der Verordnung wurde schon ausgeführt, daß diese durch die ordnungsgemäße Aufstellung der Straßenverkehrszeichen erfolgte und somit feststeht, daß eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung vorliegt.

f) Zusammenfassend ist festzuhalten:

Es gilt als erwiesen, daß die Beschuldigte am 23. Oktober 1993 um 11.32 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn bei Autobahnkilometer 168,525 im Gemeindegebiet von Ansfelden in Richtung Salzburg gelenkt und dabei die erlaubte Höchtsgeschwindigkeit von 100 km/h (eine gesetzmäßig kundgemachte Verordnung liegt vor) um 42 km/h überschritten hat, was mit einem stationär aufgestellten Radargerät unter Beachtung der Vorschriften des Maß- und Eichgesetzes festgestellt wurde.

g) Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S (im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen) zu bestrafen, wer z.B. die durch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verordnete Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h (die Verkehrsfehlergrenze und der zusätzliche Sicherheitsfaktor wurden von 149 km/h in Abzug gebracht) läßt sich unschwer unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, sodaß die Berufungswerberin eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen hat.

Schuldausschließungsgründe wurden nicht geltend gemacht und liegen solche nach der Aktenlage auch nicht vor.

Die verhängte Geldstrafe wurde - wie schon ausgeführt - den Bestimmungen des § 99 Abs.3 StVO 1960 und den Bestimmungen des § 19 VStG entsprechend festgesetzt und kann die Berufungsbehörde in dieser Bestrafung keinen Ermessensmißbrauch der Erstbehörde erblicken.

Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde verwiesen.

h) Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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