Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102377/4/Fra/Ka

Linz, 19.12.1994

VwSen-102377/4/Fra/Ka Linz, am 19. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Anton B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 26.9.1994, VerkR96-1298-1-1994-Ga/Li, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 7. Dezember 1993 um 11.05 Uhr den PKW, Kennzeichen in Braunau/Inn, Palmplatz Nr.8 entlang der Bürgerspitalkirche im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt hat. Ferner hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Diese legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Akt ist zu entnehmen, daß die gegenständliche Verwaltungsübertretung durch die Sicherheitswache Braunau/Inn angezeigt wurde. Daraufhin erließ die Erstbehörde gegen die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges die Strafverfügung vom 14.3.1994, VerkR96-1298-1994-Ga. In dem dagegen erhobenen Einspruch führte die Zulassungsbesitzerin aus, daß der nunmehrige Beschuldigte zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt den gegenständlichen PKW gelenkt habe, worauf die Erstbehörde gegen den Berufungswerber die Strafverfügung vom 28.4.1994, VerkR96-1298-1-1994-Ga, erlassen hat. In dem dagegen erhobenen Einspruch bringt der Beschuldigte vor, daß seine Bekannte aus Tschechien, Frau Eva S 25, Karlovy-Vany, zum damaligen Zeitpunkt den gegenständlichen PKW gelenkt habe. Mit Schreiben vom 14.6.1994 ersuchte daraufhin die Erstbehörde diese namhaft gemachte Person um Mitteilung, ob sie sich tatsächlich zum Tatzeitpunkt in Österreich aufgehalten habe und ob sie während des Aufenthaltes in Österreich das in Rede stehende Fahrzeug verwendet habe, worauf Frau Eva S der Erstbehörde mitteilte, daß sie den gegenständlichen PKW zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt habe. Als Reaktion über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Erstbehörde vom 25.7.1994 gab der Beschuldigte der Erstbehörde lediglich seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse bekannt, worauf das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde. In diesem Straferkenntnis geht die Erstbehörde begründend und nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates schlüssig davon aus, daß sich der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Übertretung aufgrund der Angaben von Frau S und der Tatsache, daß der Beschuldigte zum Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellung mehr eingebracht habe, verantwortlich zeige.

Im eingebrachten Rechtsmittel bringt der Beschuldigte vor, daß ihm Frau S in einem Telefonat mitgeteilt habe, daß sie aus Angst vor Repressalien in ihrem Land gefürchtet habe und deshalb mit "NO" angekreuzt habe. Da er selber einmal Parkgebührenaufsichtsorgan der Stadt Salzburg gewesen sei und auch wisse, daß kleine Delikte wie Parken nicht ins Ausland verfolgt werden können, sehe er nicht ein, daß man darüber ein so großes Theater mache. Da er inzwischen geheiratet habe, müsse er mit 260 S täglich auskommen.

Außerdem zahle er 4.200 S Miete und 300 S Strom, weshalb im die Strafe zu hoch bemessen sei.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 18.11.1994, VwSen-102377/2/Fra/Ka, den Berufungswerber um Klarstellung darüber, ob sich sein Rechtsmittel nur gegen die Strafhöhe wendet, oder ob er damit auch die Lenkereigenschaft in Frage stellen möchte. Es wurde dem Berufungswerber eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Ersuchens eingeräumt. Laut Rückschein wurde das Schreiben vom Beschuldigten am 23.11.1994 übernommen. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung ist jedoch beim O.ö.

Verwaltungssenat keine Stellungnahme eingelangt, weshalb dieser im Zweifel - weil im Rechtsschutzinteresse des Beschuldigten liegend - von einer vollen Berufung ausgeht.

Diese ist jedoch unbegründet, denn es kann das Argument des Beschuldigten, daß Frau Staifova aus Angst vor Repressalien in ihrem Land deshalb die Lenkeranfrage mit "NO" angekreuzt habe, nicht nachvollzogen werden, zumal dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 14.6.1994 nicht der geringste Hinweis entnommen werden kann, daß der Verdacht einer Verwaltungsübertretung Grund dieser Anfrage war. Das "Repressalien"-Argument widerspricht auch der Lebenserfahrung, weil mit diesem Vorbringen zum Ausdruck kommt, daß der Briefverkehr mit Tschechien einer allfälligen Zensur unterliegt. Dies ist deshalb unrealistisch, weil zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage das Kommunistische Regime, in dem derartige Praktiken offenbar gehandhabt wurden, schon längst in sich zusammengebrochen war. Im übrigen hat der Beschuldigte keinerlei Versuche unternommen, seine Behauptung zu belegen, weshalb der O.ö. Verwaltungssenat in Übereinstimmung mit der Erstbehörde davon ausgeht, daß der Beschuldigte selbst die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, wobei ergänzend auf die oben genannte Begründung der Erstbehörde verwiesen wird.

Was die Strafbemessung anlangt, so ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was als mildernd anerkannt wird. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Hinblick darauf, daß der gesetzliche Strafrahmen nur zu rund 3 % ausgeschöpft wurde, ist auch von einer ausreichenden Berücksichtigung der vom Beschuldigten behaupteten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse auszugehen.

Eine Geldstrafe von 300 S ist dem Berufungswerber selbst bei Vorliegen der behaupteten bescheidenen wirtschaftlichen und sozialen Situation zumutbar. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung durch die Erstbehörde ist nicht zur konstatieren.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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