Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106801/7/Sch/Rd

Linz, 11.04.2000

VwSen-106801/7/Sch/Rd Linz, am 11. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Alfred H vom 11. Jänner 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 21. Dezember 1999, VerkR96-5468-1999, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 21. Dezember 1999, VerkR96-5468-1999, über Herrn Alfred H, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihn zu einem Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Mit der erwähnten Berufung ist auch ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt worden, der mit Beschluss des Oö. Verwaltungssenates vom 24. Februar 2000, VwSen-106801/2/Sch/Rd, abgewiesen wurde.

Zumal die vom Rechtsmittelwerber eingebrachte Berufung keine Begründung enthalten hat, wurde ihm im Rahmen des erwähnten Beschlusses gemäß § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zur Nachreichung der Begründung an die Berufungsbehörde eingeräumt. Im Falle des ungenützten Ablaufes der Frist würde das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen werden.

Der gegenständliche Beschluss ist laut entsprechendem Postrückschein dem Berufungswerber am 3. März 2000 zugestellt worden. Damit begann die erwähnte Frist zu laufen und endete sohin am 17. März 2000.

Der Berufungswerber hat allerdings von der eingeräumten Möglichkeit zur Nachreichung einer Begründung der Berufung nicht Gebrauch gemacht, sodass mit der Zurückweisung der Berufung mangels Vorliegens einer Zulässigkeitsvoraussetzung vorzugehen war. Durch die vom Oö. Verwaltungssenat dem Berufungswerber eingeräumte Möglichkeit ist auch die Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis nicht mehr von rechtlicher Relevanz.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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