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des Landes Oberösterreich
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VwSen-102379/6/Weg/Ri

Linz, 28.09.1995

VwSen-102379/6/Weg/Ri Linz, am 28. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Wolfgang K vom 14. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.

September 1994, CSt.16.011/93-R, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 5, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 7. Oktober 1993 um 16.06 Uhr in Linz, A7, Kilometer 4,1, mit dem Kraftfahrzeug die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h dadurch überschritten habe, daß er dieses Fahrzeug mit 112 km/h lenkte, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 150 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Lenkereigenschaft des nunmehrigen Berufungswerbers nahm die Erstbehörde deswegen als erwiesen an, weil er von der Zulassungsbesitzerin als Lenker genannt wurde, wobei diese Lenkerbekanntgabe nicht im Wege eines Lenkerauskunftsbegehrens erfolgte sondern in einem Einspruch der Zulassungsbesitzerin gegen eine gegen sie gerichtete Strafverfügung. Auf Grund dieses Einspruches der Zulassungsbesitzerin mit der Bekanntgabe des nunmehrigen Berufungswerbers als Lenker hat die Bundespolizeidirektion Linz eine Strafverfügung gegen den nunmehrigen Berufungswerber erlassen. Im letztlich durchgeführten ordentlichen Verfahren hat der Beschuldigte nur insofern mitgewirkt, als er anläßlich einer Vernehmung am 21. April 1994 kundgetan hat, keine konkreten Angaben machen zu können, da er seine Unterlagen vergessen habe. Offenbar wollte er in seine Unterlagen deswegen Einsicht nehmen, um hinsichtlich seiner Lenkereigenschaft eine entsprechende Mitteilung machen zu können.

Nachdem der Berufungswerber am weiteren Verfahren nicht mitwirkte, nahm die Bundespolizeidirektion Linz die Lenkereigenschaft des nunmehrigen Berufungswerbers als erwiesen an.

3. Der Berufungswerber bringt ua vor, daß wahrscheinlich nicht er selbst das Fahrzeug gelenkt hat, sondern ein Mitarbeiter der Firma U, Beweise hiefür legte der Berufungswerber jedoch nicht vor.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit seinem Vorbringen bestreitet der Berufungswerber, Lenker gewesen zu sein und den objektiven Tatbestand dieser als Ungehorsamsdelikt zu qualifizierenden Verwaltungsübertretung gesetzt zu haben. Beweise hiefür legte er nicht vor. Er benannte nicht einmal jene Person, die das Fahrzeug seiner Behauptung nach gelenkt haben könnte.

Es ist unter dem Blickwinkel des § 5 VStG zu prüfen, ob den Beschuldigten im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Verpflichtung trifft, sich freizubeweisen.

Nachdem er nicht Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen PKW's ist, trifft ihn die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers nicht einmal in einem Verfahren nach § 103 Abs.2 KFG 1967.

Ob nun die Bestreitung eines objektiven Tatbestandes für sich allein genügt, ohne entsprechend am Verfahren mitzuwirken, muß allerdings (zumindest im gegenständlichen Fall) bejaht werden. Zu einer Umkehrung der Beweislast iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG kann es nämlich nur dann kommen, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes eines Ungehorsamsdeliktes trifft die Beweislast die Behörde.

Diese Beweise sind aber im gegenständlichen Fall nicht ausreichend, zumal der einzige Hinweis auf die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers die innerhalb eines Strafverfahrens abgegebene Erklärung der Zulassungsbesitzerin ist, welche sich in einem Strafverfahren in jede Richtung sanktionslos verantworten kann und auch eine falsche Person als Lenker bekanntgeben könnte.

Ob nun der Berufungswerber der Lenker war, könnte - wenn überhaupt - nur durch ein den verwaltungsökonomischen Grundsätzen widersprechendes Verfahren eruiert werden, wozu auch die Ladung der Zulassungsbesitzerin zu einer mündlichen Verhandlung notwendig wäre.

In Anbetracht des knapp über der Bagatellgrenze liegenden Deliktes und in Anbetracht der inzwischen verstrichenen Zeit (2 Jahre) wird diese Vorgangsweise nicht als zielführend erachtet.

Nachdem also die objektive Tatseite nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen ist und es einer Umkehrung der Beweislast gleichkäme, den Berufungswerber im Rahmen der Mitwirkungspflicht anzuhalten, sich freizubeweisen, war - im übrigen auch durch die Rechtsprechung des VwGH gedeckt (vgl zB VwGH 26.6.1981, 3362/80) - dem Rechtsgrundsatz in dubio pro reo folgend iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war auf die übrigen Berufungseinwendungen ebensowenig einzugehen, wie auf die Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Strafverfügung gegen den Nichtzulassungsbesitzer unter dem Blickwinkel des § 47 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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