Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102380/2/Kei/Shn

Linz, 31.03.1995

VwSen-102380/2/Kei/Shn Linz, am 31. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. Thomas W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Oktober 1994, Zl.933-10-3791436-La, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend berichtigt wird, daß anstelle von "§ 49 VStG" zu setzen ist "§ 49 Abs.1 und Abs.3 VStG" keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 49 Abs.1 und 3 VStG, § 4 und § 13 Abs.4 des Zustellgesetzes (ZustellG).

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. September 1994, Zl.933-10-3791436, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben.

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Oktober 1994, Zl.933-10-3791436-La, wurde der "Einspruch des Herrn Dr. W, geb.2.1.1958 vom 12.10.1994, gegen die Strafverfügung des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 26.9.1993, GZ 933-10, gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht, zurückgewiesen".

1.3. Gegen diesen dem Berufungswerber am 24. Oktober 1994 zugestellten Bescheid hat der Berufungswerber mit Schreiben, das am 7. November 1994 der Post zur Beförderung übergeben wurde, fristgerecht Berufung erhoben.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

2.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Gemäß § 4 ZustellG ist Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Gemäß § 13 Abs.1 erster Satz ZustellG ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Gemäß § 13 Abs.4 ist die Sendung, wenn der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Post darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Post verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf der Sendung und dem Rückschein von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl.88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

2.2. Die in Punkt 1.1. angeführte Strafverfügung hat die Angestellte (der Rechtsanwaltskanzlei) des Berufungswerbers, Frau Feichtenschlager, am 27. September 1994 übernommen.

Dies ist dem Zustellnachweis ("Formular 3 zu § 22 des Zustellgesetzes", "RSa-Eigenhändig") zu entnehmen und ergibt sich auch aus den Ausführungen des Berufungswerbers in der Berufung.

Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde - trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 12. Oktober 1994 der Post zur Beförderung übergeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Zl.89/02/0161, zum Ausdruck gebracht: Er (der Verwaltungsgerichtshof) hat "schon mehrmals ausgesprochen, daß § 13 Abs.4 Zustellgesetz auch dann Anwendung finde, wenn einem Rechtsanwalt ein an ihn persönlich (und nicht als Parteienvertreter) gerichtetes Schriftstück in seiner Kanzlei zugestellt werde, weshalb es dort auch (selbst bei eigenhändigen Zustellungen) an seinen Angestellten zugestellt werden dürfe (vgl das Erkenntnis vom 9. November 1988, Zl.88/03/0137, und den Beschluß vom 19. April 1989, Zl.89/02/0018). Dies schließe aber nicht aus, daß auch die Wohnung des Rechtsanwaltes (ebenso wie seine Kanzlei) gemäß § 4 Zustellgesetz Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes sei und daher an ihn auch dort rechtswirksam zugestellt werden könne. Diese Ansicht hat auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1989, Zl.88/02/0192, ihren entsprechenden Niederschlag gefunden." In Hauer-Leukauf (Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 4. Auflage, Eisenstadt 1990, S 1201, RN 7) wird ausgeführt: "Die anwesenden Angestellten des Parteienvertreters sind nicht Ersatzempfänger. An sie kann auch eine Zustellung zu eigenen Handen (§ 21) vorgenommen werden." Zum Vorbringen des Berufungswerbers, daß er in der Zeit vom 16. September 1994 bis 30. September 1994 auf der Insel Lemnos auf Urlaub gewesen sei - auch ein Flugticket wurde vorgelegt - ist festzuhalten, daß eine derartige Tatsache nicht geeignet ist, die am 27. September 1994 erfolgte Zustellung zu behindern (sh diesbezüglich auch VwGH vom 21. Oktober 1986, Slg.12.267A).

Der letzte Tag der Einspruchsfrist war der 11. Oktober 1994.

Durch den ungenützten Ablauf dieser Frist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 11. Oktober 1994 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie in Punkt 2.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann. Die Vorbringen des Berufungswerbers können der Berufung - aus den angeführten Gründen - nicht zum Erfolg verhelfen. Die Berufung war deshalb gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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