Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102387/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 3. März 1995 VwSen102387/11/Sch/<< Rd>>

Linz, 03.03.1995

VwSen 102387/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 3. März 1995
VwSen-102387/11/Sch/<< Rd>> Linz, am 3. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Josef S, vom 14. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22. September 1994, VerkR96-1345-91993-Pi/Ri, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 28. Februar 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß im Spruch des Straferkenntnisses anstelle der Wortfolge "... um ca. 37 km/h ..." folgendes zu treten hat:

"... um 32 km/h ...".

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 22. September 1994, VerkR96-1345-9-1993-/Pi/Ri, über Herrn Josef S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt weil, er am 20. April 1993 gegen 9.58 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Michaelnbach auf der MichaelnbachStauff-Landesstraße in Richtung Grieskirchen gelenkt und dabei zwischen Straßenkilometer 7,390 und 7,490 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um ca. 37 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, daß es sich bei dem einvernommenen Zeugen RI Scheiterbauer um einen im Hinblick auf die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen mittels Stoppuhr langjährig erfahrenen Beamten handelt. Wenngleich das Erinnerungsvermögen an die konkrete Geschwindigkeitsmessung aufgrund des verstrichenen Zeitraumes bei der Berufungsverhandlung nur mehr beschränkt vorhanden war, geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß grundsätzliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der gegenständlichen Messung nicht angebracht sind. Abgesehen davon handelt es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mittels Stoppuhr um ein vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur anerkanntes Beweismittel.

Andererseits stimmt die Berufungsbehörde dem anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung beigezogenen technischen Amtssachverständigen dahingehend zu, daß zugunsten des Berufungswerbers die Annahme einer Meßfehlertoleranz von 5 % gerechtfertigt ist. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der Berufungsverhandlung verwiesen.

Abgesehen davon sind Toleranzabzüge auch bei hochtechnischen Geschwindigkeitsmeßgeräten wie Radar und Laser durchzuführen, sodaß ein Fahrzeuglenker, dessen Fahrgeschwindigkeit mittels Stoppuhr festgestellt wurde, zumindest nicht schlechter gestellt sein kann. Für den konkreten Fall bedeutet dies, daß anstelle der von der Erstbehörde angenommenen Fahrgeschwindigkeit von ca. 87 km/h eine von 82 km/h als hinreichend erwiesen angenommen werden kann.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Im vorliegenden Fall lag eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung vor, die im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht mit einer symbolischen Strafe abgetan werden konnte.

Andererseits sprachen auch Gründe für eine Herabsetzung der Geldstrafe; insbesonders konnte anläßlich der Berufungsverhandlung vom 28. Februar 1995 etwa zur gleichen Tageszeit wie bei der Tat festgestellt werden, daß es sich beim Tatortbereich um ein geradliniges und keinesfalls enges Straßenstück handelt, an welches auf der einen Seite Häuser angrenzen und auf der anderen Seite Felder. Zum Zeitpunkt der Verhandlung war das Verkehrsaufkommen gering, und zwar auch im Hinblick auf Fußgänger. Die abstrakte Gefährdung Dritter durch das Vergehen des Berufungswerbers hielt sich daher vermutlich auch zum Tatzeitpunkt in Grenzen.

Weiters konnte sich die Berufungsbehörde nicht im vollen Umfang dem von der Erstbehörde angenommenen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung anschließen. Als weiterer Grund für die herabgesetzte Strafe sprach der Umstand, daß die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis die gleich hohe Strafe wie in der Strafverfügung vom 16. Juli 1993, die bekanntlich nur die Kriterien des § 19 Abs.1 VStG berücksichtigt, verhängt hat, obwohl dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholten heit zugute kam. Die Behörde führt zwar in der Begründung an, sie habe die Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet, diese Vorgangsweise spricht aber dagegen.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Im Hinblick auf das geschätzte monatliche Einkommen von 15.000 S muß dem Berufungswerber die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne weiteres zugemutet werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n


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