Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102388/2/Weg/Ri

Linz, 23.11.1994

VwSen-102388/2/Weg/Ri Linz, am 23. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des Roland F vom 9. November 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31. Oktober 1994, VerkR96-3920-1994, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 144 Stunden reduziert wird.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 400 S, ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil dieser am 9. Oktober 1994, um 20.55 Uhr, den PKW, Kennzeichen in Linz auf der Dauphinestraße in Höhe der Überführung A7 in Richtung stadteinwärts mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h gelenkt hat und dadurch die für das Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 47 km/h überschritten hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 700 S in Vorschreibung gebracht.

2. Zu diesem Straferkenntnis ist zu bemerken, daß die Heranziehung des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 durch die Aktenlage nicht gedeckt ist, da aus dieser weder besonders gefährliche Verhältnisse noch eine besondere Rücksichtslosigkeit ableitbar sind. Die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung um 47 km/h rechtfertigt für sich alleine nicht die Anwendung des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960.

3. Der hinsichtlich der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung voll geständige Berufungswerber führt aus, daß die verhängte Geldstrafe von 7.000 S keinen "Realitätsvergleich zu seinem Einkommen besitze". Er sei seit drei Jahren in Karenzurlaub und beziehe ein Nettoeinkommen von 4.150 S. Er sei für zwei Kinder sorgepflichtig und müsse einen Kredit in der Höhe von 150.000 S zurückbezahlen.

Den Angaben des Berufungswerbers wurde seitens der Erstbehörde anläßlich der Vorlage der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß auch die Berufungsbehörde davon ausgeht, daß diese der Wahrheit entsprechen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Da sich die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch und somit auch die Bestrafung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 in Rechtskraft erwachsen und kann nicht mehr abgeändert werden.

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen liegt bei Übertretungen nach § 99 Abs.2 StVO 1960 zwischen 500 S und 30.000 S.

Erschwerend war das Vorliegen zweier einschlägiger Übertretungen. Die durch § 20 Abs.2 StVO 1960 normierte erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h ist eine der Verkehrssicherheit dienende Schutzvorschrif und ein Zuwiderhandeln um so höher zu bestrafen, je höher die Geschwindigkeitsüberschreitung ist. Im gegenständlichen Fall liegt eine fast 100%ige Geschwindigkeitsüberschreitung vor, welcher mit einer entsprechend hohen Strafe zu begegnen ist.

Leicht mildernd wird das Eingestehen der Tat ohne Ausflüchte gewertet. Zu einer Reduzierung der Geldstrafe führte jedoch letztlich die dargestellte finanzielle Situation des Berufungswerbers. Es entspricht die nunmehr verhängte Geldstrafe ca. einem Monatseinkommen und es trifft diese verminderte Geldstrafe den Beschuldigten möglicherweise schwerer als die von der Erstbehörde verhängte, wenn man (so die Erstbehörde) ein Monatseinkommen von 15.000 S zugrundegelegt. Da die Gründe für die Strafminderung fast ausschließlich in den Einkommens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten liegen, war die Ersatzfreiheitsstrafe nicht in diesem Ausmaß zu reduzieren, da sich nach § 19 VStG eine prekäre finanzielle Situation lediglich auf die Bemessung von Geldstrafen niederschlägt.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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