Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102392/2/Bi/Fb

Linz, 05.12.1994

VwSen-102392/2/Bi/Fb Linz, am 5. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufungen des Herrn Dr. Georg H, Linz, 1) vom 26. Oktober 1994 gegen den Berichtigungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Oktober 1994, St.-1242/94-W, und 2) vom 22. September 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.

August 1994, St.-1242/94-W, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Beiden Berufungen wird keine Folge gegeben und sowohl der angefochtene Berichtigungsbescheid als auch das angefochtene Straferkenntnis in der Fassung des Berichtigungsbescheides vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: §§ 66 Abs.4 und 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 24 Abs.1a und 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 24. September 1994 um 11.00 Uhr in Schärding, Burggraben gegenüber Armstark, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" gehalten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

Mit Berichtigungsbescheid vom 6. Oktober 1994, Zahl wie oben, hat die Bundespolizeidirektion Linz das oben angeführte Straferkenntnis dahingehend berichtigt, daß das im Spruch angeführte Datum der Tatzeit vom 24. September 1994 auf 24. September 1993 abgeändert wurde.

2. Der Rechtsmittelwerber hat sowohl gegen das Straferkenntnis als auch gegen den Berichtigungsbescheid jeweils fristgerecht Berufungen eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden.

Da im zugrundeliegenden Straferkenntnis keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war über beide Rechtsmittel durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war entbehrlich, weil in den Berufungen ausdrücklich nur jeweils eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und die Höhe der Strafe angefochten, eine Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, das angefochtene Straferkenntnis sei aufgrund des unrichtigen Datums fehlerhaft und ersatzlos aufzuheben. Vorsichtshalber verweise er jedoch auf sein bisheriges Vorbringen. Es sei keineswegs gleichgültig, ob eine Verkehrstafel mit oder ohne Erlaubnis des Hauseigentümers an einer Hauswand angebracht wurde bzw ob sich das Verkehrszeichen auf privaten oder öffentlichen Grund beziehe. Im gegenständlichen Fall habe Herr Johann H nicht nur beide Häuser, an deren Wänden die Halteverbotsschilder befestigt wurden, sondern auch den parallel zur öffentlichen Straße zwischen diesen Schildern verlaufenden Grundstreifen, der auch das gesamte Areal des sogenannten Wassertores umfaßt, aus der Konkursmasse der Kapsreiter OHG erworben. Er sei für Herrn Johann H tätig und habe seine ausdrückliche Erlaubnis, auf seinem Grund entlang des Burggrabens zu parken. Wenn er mit Zustimmung des Grundeigentümers auf Privatgrund parke oder halte sei die polizeiliche Bestrafung ein Akt behördlicher Willkür.

Die Bestimmungen des § 44 StVO über die Kundmachung von Verordnungen seien ihm bekannt, jedoch seien öffentliche Straßenverkehrszeichen nur dann rechtsgültig angebracht, wenn ihre Anbringung erlaubt gewesen sei. Im gegenständlichen Fall sei die Anbringung der Straßenverkehrszeichen unerlaubt erfolgt, wobei die Straßenverkehrsbehörde auch nicht im Stande gewesen sei, eine Erlaubnis des Grundeigentümers auf beiden Häusern der Kapsreiter OHG nachzuweisen, die nun Herrn Johann H gehörten. Von einer privatrechtlichen Ersitzung dieser Rechte könne aufgrund der Anbringung der Verkehrszeichen im Jahr 1978 noch nicht die Rede sein. Er sei daher aufgrund einer rechtswidrigen Verordnung bestraft worden. Zur Strafhöhe macht der Rechtsmittelwerber geltend, der Strafbetrag sei vom Organmandat des Polizeibeamten über die Strafverfügung bis zum Straferkenntnis ständig erhöht worden, und daher als gleichheitswidrig und verfassungswidrig anzusehen.

Er beantrage daher, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Rechtsmittelwerber hat am 24. September 1993 um 11.00 Uhr den PKW zugelassen auf die Kapsreiter GmbH, Unterer Stadtplatz 13, 4780 Schärding, in Schärding, Burggraben gegenüber dem Haus Armstark, gehalten. Der genaue Abstellort des PKW ist auf den im Akt befindlichen, vom Meldungsleger RI S angefertigten Fotos ersichtlich.

Weiters geht aus diesen Fotos hervor, daß der Abstellort des PKW innerhalb eines mit den Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" mit Zusatztafeln, auf denen Pfeile, die jeweils zum Abstellort des PKW zeigen, ersichtlich sind, gekennzeichneten Bereich parallel zur Hauswand abgestellt war.

Aus der Verordnung des Bürgermeisters von Schärding vom 5.

Oktober 1978, VerkR-431-1978/Lu/M, geht hervor, daß in Schärding im Bereich des Wassertores vom Haus Wieningerstraße 1 (Eckhaus) bis zum Stiegenaufgang des Wohnhauses Burggraben 6 ein "Halte- und Parkverbot" gemäß § 53 Z13 lit.b StVO 1960 erlassen wurde.

Laut Zeugenaussage des Meldungslegers sind die Verkehrszeichen an den Hausmauern der Gebäude Burggraben 13 und 15 deutlich sichtbar angebracht. Johann H habe den Gebäudekomplex im Jahr 1986 erstanden. Die Verkehrszeichen seien 1978 bereits angebracht worden, sodaß Herr H auch nicht um die Zustimmung zur Anbringung gebeten habe werden können. Laut Bauabteilung der Stadtgemeinde Schärding stehe nur das "aufstrebende Mauerwerk" im Privateigentum.

Aus der im Akt befindlichen Skizze geht hervor, daß das Haus Burggraben 13 mit der Querseite an die Wieningerstraße anschließt und dort das erste linksseitig gelegene Haus (Eckhaus) darstellt. Der Stiegenaufgang des Hauses Burggraben 16 schließt unmittelbar an das Haus Nr. 15 an.

Hinweise darauf, daß die entsprechenden Verkehrszeichen am 24. September 1993 nicht an ihrem Platz gewesen wären, ergeben sich aus dem gesamten Verfahrensinhalt nicht.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

1) Zur Berufung gegen den Berichtigungsbescheid:

Gemäß § 62 Abs.4 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, kann die Behörde jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden von Amts wegen berichtigen.

Im ebenfalls angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber vorgeworfen, am 24. September 1994 eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Aus dem gesamten Verfahrensakt geht hervor, daß sich der Tatvorwurf auf den 24. September 1993 bezieht, wobei dem Rechtsmittelwerber in der Strafverfügung ebenso wie im Rahmen der Zeugenaussage des Meldungslegers und bei der jeweiligen Wahrung des Parteiengehörs die Begehung der Verwaltungsübertretung am 24. September 1993 zur Last gelegt wurde.

Auf der Grundlage des Akteninhaltes ergibt sich für den unabhängigen Verwaltungssenat kein Anhaltspunkt dafür, daß die Erstinstanz jemals beabsichtigt hat, den Tatvorwurf im Straferkenntnis hinsichtlich des Datums abzuändern, wobei dafür weder eine rechtliche Grundlage noch eine Notwendigkeit besteht. Es ist daher davon auszugehen, daß die unrichtige Jahreszahl im Spruch auf ein Versehen zurückzuführen ist, sodaß der angefochtene Berichtigungsbescheid nicht nur als rechtmäßig, sondern auch als erforderlich anzusehen ist. Daß diese Berichtigung, die im gegenständlichen Fall keine Berufungsvorentscheidung iSd § 51b VStG darstellt und daher auch nicht mit der neuerlichen Berufung (im Sinne eines Vorlageantrages an den unabhängigen Verwaltungssenat) dagegen außer Kraft tritt, von einer unzuständigen Behörde vorgenommen worden sein könnte, vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen (vgl VwGH vom 6. Juli 1984, 84/02A/0288, ua). Nicht nachvollziehbar ist das Argument des Rechtsmittelwerbers, die Bestimmungen über die Berichtigung von Bescheiden träfen nicht auf den Spruch einer Entscheidung zu. Da gerade dieser und nur dieser überhaupt in Rechtskraft erwächst (die Bescheidbegründung stellt lediglich die Erläuterung der Entscheidungsgründe bzw die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen dar), steht mit dem Rechtsinstitut der Berichtigung die Möglichkeit offen, eventuelle Versehen bei der Formulierung des Tatvorwurfs zu korrigieren, ohne diesen damit inhaltlich abzuändern.

Die Strafverfügung vom 2. Februar 1994 erging innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist und ist daher als taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG anzusehen.

Dem Rechtsmittelwerber ist damit ein hinsichtlich des Datums richtiger Tatvorwurf gemacht worden, der auch mit der Berichtigung des Straferkenntnisses nicht mehr abgeändert wurde (vgl VwGH vom 19. Februar 1982, 82/02/0013, ua).

Den "Befürchtungen" des Rechtsmittelwerbers, die Erstinstanz hätte damit die Möglichkeit, Bescheide so oft und so lange zu bearbeiten, bis die aufgezeigten Berufungsgründe nicht mehr vorlägen bzw sie könne überhaupt tun, was sie wolle, vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu folgen.

Die Bestimmungen über die Möglichkeit der Berufungsvorentscheidung durch die Erstinstanz sind am 1. Jänner 1991 in Kraft getreten (Novelle zum VStG 1950, BGBl.Nr. 358/1990), sodaß auch in dieser Hinsicht dem Berufungsvorbringen nichts abzugewinnen ist. Wie bereits oben erwähnt handelt es sich bei der oben genannten Berichtigung aber nicht um eine Berufungsvorentscheidung im Sinne einer inhaltlichen Änderung oder einer Zurücknahme des Tatvorwurfs.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag daher hinsichtlich des angefochtenen Berichtigungsbescheides keine Rechtswidrigkeit festzustellen.

2) Zur Berufung gegen das Straferkenntnis:

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere aus den darin enthaltenen Fotos, geht eindeutig und zweifelsfrei hervor, daß es sich beim Abstellort des Fahrzeuges um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, iSd § 1 Abs.1 StVO 1960 handelt. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich, und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, dh also nicht darauf, ob die Landfläche ganz oder teilweise in Privateigentum steht (vgl VwGH vom 31. Oktober 1990, 90/02/0123).

Aus den Lichtbildern ergibt sich auch, daß die ent sprechenden Verkehrszeichen iSd § 52a Z13b StVO 1960 in einer Weise angebracht sind, die der ihnen zugrundeliegenden Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Schärding vollinhaltlich entspricht. Auch die Kennzeichnung des örtlichen Geltungsbereichs durch die entsprechenden Zusatztafeln mit Pfeilen entspricht den Bestimmungen der Ziffern 13a und 13b des § 52a StVO 1960.

Gemäß § 48 StVO 1960 sind die Straßenverkehrszeichen in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Auf den gegenständlichen Fall bezogen vermag der unabhängige Verwaltungssenat in der Anbringung der in Rede stehenden Verkehrszeichen keine fehlerhafte Kundmachung der oben angeführten Verordnung festzustellen.

Beide den maßgebenden Verbotsbereich eingrenzenden Verkehrszeichen sind leicht und rechtzeitig erkennbar an den in der Verordnung angeführten Anfangs- bzw Endpunkten des Verbotsbereichs angebracht. In der Straßenverkehrsordnung findet sich keine Bestimmung, wonach die Anbringung der Verkehrszeichen jedenfalls auf Standsäulen erfolgen müßte, sodaß die Anbringung an den Außenwänden der Häuser Burggraben 13 bzw 15 im Hinblick auf die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 jedenfalls zulässig war.

Wenn der Rechtsmittelwerber die Auffassung vertritt, die Verkehrszeichen seien entgegen dem Willen seines Arbeitgebers dort befestigt worden, so betrifft dieser Einwand das (privatrechtliche) Verhältnis zwischen dem Straßenerhalter und dem Eigentümer der beiden Häuser, hat aber keinen Einfluß auf die Gültigkeit der Verordnung bzw die ordnungsgemäße Kundmachung dieser Verordnung. Keinesfalls kann der Rechtsmittelwerber daraus für sich ableiten, an die Verordnung nicht gebunden zu sein, und es steht auch nicht im Ermessen des Eigentümers der beiden Häuser, PKW-Lenkern ein Halten oder Parken im dortigen Bereich zu "gestatten".

Das Argument des Rechtsmittelwerbers, Herr Johann H habe ihm ausdrücklich erlaubt, auf seinem Grund entlang des Burggrabens zu parken, geht daher ebenso ins Leere wie sein Einwand, das Recht auf Anbringung der Verkehrszeichen sei bislang nicht ersessen worden, da die Ersitzungszeit erst im Jahr 2008 vollendet wäre.

Zusammenfassend vertritt der unabhängige Verwaltungssenat auf der Grundlage der obigen Ausführungen die Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Da es sich bei der in Rede stehenden Bestimmung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG handelt, wobei dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft - jeder PKW-Lenker ist an für ihn erkennbare Ge- bzw Verbote gebunden - ist auch davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist (mangels entsprechender Einwände wird die von der Erstinstanz vorgenommene Schätzung des Monatseinkommens von 10.000 S und das Nichtvorhandensein von Vermögen und Sorgepflichten auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt).

Der Rechtsmittelwerber weist eine einschlägige Vormerkung vom August 1992 auf, die von der Erstinstanz zutreffend als Erschwerungsgrund gewertet wurde; mildernd war nichts zu berücksichtigen.

Dem Einwand des Rechtsmittelwerbers, die Strafe habe sich seit dem Organmandat bis zum Straferkenntnis ständig erhöht, was als verfassungswidrig anzusehen sei, ist entgegenzuhalten, daß, sollte dem Rechtsmittelwerber durch den Meldungsleger eine Organstrafverfügung in Höhe von 200 S angeboten worden sein, diese gemäß § 50 Abs.6 VStG gegenstandslos wird, wenn der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages verweigert. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erkenntnis vom 27. November 1991, 91/03/0113, ua) ist die Behörde in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG von vornherein festgesetzt ist.

Aus dem gegenständlichen Verfahrensakt ergibt sich zweifelsfrei, daß dem Rechtsmittelwerber bereits in der Strafverfügung vom 2. Februar 1994 eine Geldstrafe von 500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden auferlegt wurde; eine vom Rechtsmittelwerber angesprochene Strafverfügung vom 2. April 1994 in Höhe von 400 S betrifft jedenfalls nicht das gegenständliche Verfahren.

Die Auferlegung eines Kostenersatzes zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe entspricht vollinhaltlich der Bestimmung des § 64 Abs.1 VStG und stellt keine Erhöhung der Strafe dar.

Zusammenfassend gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Erstinstanz bei der Verhängung der Geldstrafe keineswegs den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe, die sich im übrigen an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens bewegt (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor) ist auf der Grundlage des angeführten Erschwerungsgrundes sowie general- und spezialpräventiver Überlegungen nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum