Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102396/2/Bi/Fb

Linz, 01.12.1994

VwSen-102396/2/Bi/Fb Linz, am 1. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn J H, vom 31. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Oktober 1994, Cst. 4003/94-W, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 60 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 9 Abs.1 VStG, §§ 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs.1 VStG iVm 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 S verhängt, weil er als für den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen der Firma H, nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 14. April 1994 bis zum 28. April 1994 Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 2. Februar 1994 um 14.11 Uhr in Linz, Goethestraße Nr. 16, abgestellt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Da in der Berufung im wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, eine öffentliche mündliche Verhandlung aber nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine solche nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, sein Einspruch gegen die Strafverfügung sei nicht berücksichtigt worden.

Die Erstinstanz habe nicht begründet, warum sie überhaupt wissen wolle, wer den Wagen an einem bestimmten Ort vor einem bestimmten Zeitpunkt benützt habe. Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG sage zwar tatsächlich aus, daß der Zulassungsbesitzer zur Auskunft der Behörde gegenüber verpflichtet sei, es werde aber nicht ausdrücklich darin festgehalten, daß die Behörde diese Aufforderung nicht zu begründen habe. Ausgehend davon, daß ihm in einem demokratischen Staat sehr wohl eine Privatsphäre zustehe, die nicht durch eine Behörde ohne Angabe von Gründen durchbrochen werden dürfe, sei für ihn anzunehmen gewesen, daß es sich um einen Eingriff in seine Privatsphäre handle.

Vom Wachzimmer Kaarstraße sei in der selben Sache bereits vor Zustellung der Strafverfügung eine telefonische Lenkererhebung durchgeführt worden. Der Beamte habe auf den der Anfrage zugrundeliegenden Tatbestand hingewiesen und habe von ihm daraufhin die gewünschten Angaben erhalten. Von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten seinerseits könne daher keine Rede sein, da er nicht wider besseres Wissen gehandelt habe. Er beantrage daher die Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Lenker des PKW von der Meldungslegerin OStA S zur Anzeige gebracht worden war, weil der PKW am 2. Februar 1994 von 14.11 Uhr bis 14.53 Uhr in Linz, Goethestraße 16, unter Mißachtung des dort bestehenden Parkverbotes (Werktags Mo - Fr von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) abgestellt gewesen sei. Während der angeführten Zeit habe keine Ladetätigkeit festgestellt werden können.

Ein Organmandat sei vorgesehen, der Verständigungszettel aber unbeachtet geblieben.

Seitens der Erstinstanz wurde mit Schreiben vom 28. März 1994 der Zulassungsbesitzer J H, geb. **, unter der Adresse ** Geschäft, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde mittels des unteren Teiles des Formulars binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte Kraftfahrzeug in Linz, Goethestraße Nr. 16, abgestellt habe, sodaß es dort am 2. Februar 1994 von 14.11 Uhr bis 14.53 Uhr gestanden sei. Als Begründung wurde im Klammerausdruck angeführt "Delikt: Verboten geparkt".

Weiters wurde darauf hingewiesen, daß die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse.

Könne der Adressat die verlangte Auskunft nicht erteilen, so möge er jene Person benennen, welche sie erteilen könne.

Diese treffe dann die Auskunfspflicht. Der Adressat wurde weiters darauf hingewiesen, daß er sich strafbar mache, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geben werde.

Der Rechtsmittelwerber hat die Übernahme dieses Schriftstückes auf dem RSa-Rückschein durch eigenhändige Unterschrift am 14. April 1994 bestätigt. Eine Reaktion auf das Schreiben ist nie erfolgt.

Da es sich beim angeführten Fahrzeug offensichtlich um ein Firmenfahrzeug handelte, war zu klären, wer zur Vertretung dieser Firma nach außen berufen ist. Diese Erhebung gemäß § 9 VStG wurde laut Bericht vom 22. Juni 1994 von Insp. P, Wachzimmer Kaarstraße, im Auftrag der Bundespolizeidirektion Linz durchgeführt und der Rechtsmittelwerber als verantwortliche Person gemäß § 9 VStG erhoben.

Die an ihn gerichtete Strafverfügung beeinspruchte der Rechtsmittelwerber fristgerecht und machte geltend, er habe keine Veranlassung gesehen, der Behörde eine private Anfrage zu beantworten, da es wohl zu seiner Privatsphäre gehöre, wer wann einen auf ihn zugelassenen Wagen wo abgestellt habe.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst auf die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 zu verweisen. Demnach kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

(Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers nicht erkennbar, woraus dieser ableitet, entgegen der oben angeführten gesetzlichen Bestimmung nicht zur Auskunft verpflichtet gewesen zu sein.

Die an den Rechtsmittelwerber gerichtete Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, von der sich eine Kopie im Akt befindet, enthielt unmißverständlich den Grund für die Anfrage, nämlich daß das Kraftfahrzeug zur angeführten Zeit am angeführten Ort verboten geparkt gewesen sei. Für den Rechtsmittelwerber als Zulassungsbesitzer bzw als für die Vertretung der Firma H nach außen Berufener mußte dieser Hinweis, der wohl für einen unbefangenen Leser unmißverständlich als Begründung für die Anfrage aufzufassen war, ausreichend Grund sein, dem Auskunftsverlangen innerhalb der festgesetzten Frist Folge zu leisten.

Abgesehen davon vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß es einem zur Lenkerbekanntgabe aufgeforderten Zulassungsbesitzer nicht zusteht, die von ihm zu erteilende Auskunft davon abhängig zu machen, ob die Behörde nun eine Begründung angeführt hat oder nicht. Spätestens seit dem Inkrafttreten der 10. KFG-Novelle, mit der der letzte Satz des § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Verfassungsbestimmung erhoben wurde, - nämlich 1986 - vermag das vom Rechtsmittelwerber angeführte Argument sein Nichtreagieren auf das entsprechende Auskunftsverlangen nicht mehr zu rechtfertigen oder gar zu entschuldigen.

Die dem einzelnen Staatsbürger zweifellos zustehende Privatsphäre muß jedenfalls dort als beendet angesehen werden, wo ein begründetes Interesse der Allgemeinheit auf eine bestimmte Information, hier die Bekanntgabe derjenigen Person, die ein bestimmtes Kraftfahrzeug vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, besteht. Daß dieses Interesse bei Zuwiderhandeln gegen ein gesetzliches Verbot zweifellos besteht und damit aufgrund der oben angeführten Bestimmung den zur Auskunft Verpflichteten nicht berechtigt, sich auf seine Privatsphäre zu berufen, steht für den unabhängigen Verwaltungssenat außer Zweifel.

Der Rechtsmittelwerber hätte außerdem zweifellos die Möglichkeit gehabt, sich innerhalb der ihm gesetzten Frist bei der Erstinstanz ausführlicher zu erkundigen, was er aber nicht getan hat. Er hat vielmehr auf die Aufforderung zur Lenkerauskunft, die den gesetzlichen Bestimmungen in jeder Hinsicht entsprach, gar nicht reagiert und damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand vollinhaltlich erfüllt.

Die telefonische Anfrage von Insp. P 22. Juni 1994, die vom Rechtsmittelwerber irrtümlich als nochmaliges Ersuchen um Lenkerauskunft gedeutet wurde, hatte lediglich den Zweck, den für die Erteilung solcher Auskünfte nach außen Vertretungsbefugten der Zulassungsbesitzerin des offensichtlichen Firmenfahrzeuges in Erfahrung zu bringen. Eine Sanierung der Nichtreaktion auf die Lenkerauskunft war damit aber weder beabsichtigt noch rechtlich möglich.

Aus dem oben Angeführten ergibt sich aber auch, daß das vom Rechtsmittelwerber vorgebrachte Argument, er habe weder rechtswidrig noch schuldhaft sondern einzig und allein richtig gehandelt, nicht zutreffen kann. Er hat daher sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen ist - die finanziellen Verhältnisse hat der Rechtsmittelwerber zwar nicht bekanntgegeben, jedoch ist davon auszugehen, daß der äußerst niedrige Strafbetrag seinen bzw den Unterhalt seiner Gattin und der drei Kinder nicht zu gefährden vermag.

Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand. Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Straf rahmens (§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis 30.000 S vor) und ist im Hinblick auf general- bzw spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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