Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102397/11/Bi/Fb

Linz, 14.02.1995

VwSen-102397/11/Bi/Fb Linz, am 14. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Kurt Wegschaider, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitzer: Dr. Wolfgang Weiß) über die Berufung des Herrn Robert H, vom 14.

November 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. September 1994, VerkR96-12773-1994/HÄ, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 9. Februar 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag sowie einen Barauslagenersatz für den Alkomattest auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 9. Februar 1995 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Zeugen Alexander H durchgeführt. Der Rechtsmittelwerber ist nicht erschienen.

3. In dem als "nochmalige Berufung" betitelten Schriftsatz vom 14. November 1994 macht der Rechtsmittelwerber geltend, er habe gedacht, daß seine sowie die Vorsprache von Frau Regina R bei der Erstinstanz am 23. September 1994 und ihre Darstellung des tatsächlichen Sachverhalts seiner mündlichen Berufung gleichwertig wäre und die Sache damit zu seinen Gunsten weiterbearbeitet werden würde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Strafverfahrensakt der Erstinstanz sowie in den Verfahrensakt der Erstinstanz betreffend den Entzug der Lenkerberechtigung, VerkR21-511-1994/LL/HÄ, sowie durch Befragung des oben genannten Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens steht fest, daß der Rechtsmittelwerber am 23. September 1994 zusammen mit der Zeugin Regina Raml bei der Erstinstanz erschienen ist und dort vom zuständigen Bearbeiter Alexander H ein vernommen wurde. Er hat im Rahmen dieser Einvernahme Regina R als damalige Lenkerin des PKW angegeben. Im Anschluß an seine Einvernahme wurde Regina R zeugenschaftlich einvernommen. Daraufhin wurde seitens der Erstinstanz das Straferkenntnis vom 23.9.1994 erlassen, dessen Durchschrift sich auch im Führerscheinentzugsakt befindet, wobei der Rechtsmittelwerber die Übernahme des Straferkenntnisses durch seine Unterschrift bestätigt hat. Aus dem Führerscheinentzugsakt geht hervor, daß im Führerscheinentzugsverfahren am selben Tag der Bescheid über den Entzug der Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs.1 und 2 KFG 1967 für die Dauer von 24 Monaten ergangen ist. Auch diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber übernommen und den Erhalt mit seiner Unterschrift bestätigt.

Der Zeuge H hat im Rahmen seiner Einvernahme bestätigt, daß der Rechtsmittelwerber nach Übernahme des Straferkenntnisses zwar angekündigt hat, er werde dagegen Berufung erheben, daß dies aber nicht so aufzufassen war, daß der Rechtsmittelwerber sofort die Aufnahme einer Niederschrift zwecks Berufung beabsichtigte. Er habe ihn auf die im Straferkenntnis enthaltene Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Hätte der Rechtsmittelwerber eine sofortige Berufungserhebung beabsichtigt, hätte er mit ihm eine entsprechende Niederschrift aufgenommen.

Das Beweisverfahren hat ergeben, daß die "nochmalige Berufung" vom 14. November 1994 sowohl auf das Strafverfahren als auch auf das Führerscheinentzugsverfahren bezogen war und das einzige als Berufung anzusehende Schriftstück des Rechtsmittelwerbers darstellt. Auch ergab sich aus dem Beweisverfahren kein Hinweis darauf, daß der Rechts mittelwerber jemals mündlich gegen das Straferkenntnis Berufung erhoben hätte. Seine Äußerungen zum Strafverfahren vor der Erstinstanz stellten lediglich Absichtserklärungen, eine Berufung in Zukunft einbringen zu wollen, dar.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen ist. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen heißt das, daß dem Rechtsmittelwerber am 23. September 1994 eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses übergeben wurde, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Aus diesem Grund begann die zweiwöchige Berufungsfrist am 23. September 1994 zu laufen und endete demnach am 7. Oktober 1994.

Die mit 14. November 1994 datierte und am 16. November 1994 bei der Erstinstanz eingelangte "nochmalige Berufung" war daher als verspätet anzusehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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