Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102398/16/Weg/<< Ri>>

Linz, 18.05.1995

VwSen 102398/16/Weg/<< Ri>> Linz, am 18. Mai 1995

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des x, vom 2. November 1994 gegen das Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11. März 1994, VerkR96-4269-1993, nach der am 15. Mai 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis betreffend das Faktum 2 mit der Maßgabe bestätigt, daß die Lenkzeit nicht der 22. Oktober 1993 sondern der 20. Oktober 1993 war.

II. Die zum Faktum 2 verhängte Geldstrafe wird auf 15.000 S reduziert. Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt unverändert.

III. Die Kosten zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigen sich hinsichtlich des Faktums 2 auf 1.500 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 2. über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil dieser sich am 20. Oktober 1993 um 0.50 Uhr am Gendarmerieposten St. Georgen a.d. Gusen gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht weigerte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er vorher, nämlich am 22. Oktober 1993 (richtig wohl: 20. Oktober 1993) um 0.30 Uhr das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen auf der Gusentalbezirksstraße bis auf Höhe des Hauses Gusentalstraße 11 gelenkt hat.

Außerdem wurde hinsichtlich dieses Faktums ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.800 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde stützt ihre Entscheidung im wesentlichen auf die Anzeige und in der Folge auf die zeugenschaftlichen Aussagen des Bezirksinspektors Radinger und des Rev. Insp.

H, welche dem Berufungswerber mit dem Funkpatrouillenwagen folgten und ihn anhielten. Der schließlich zum Gendarmerieposten St. Georgen a.d. Gusen verbrachte Berufungswerber, an dem deutliche Alkoholisierungssymptome (Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute und schwankender Gang) festgestellt worden seien, habe dort trotz ordnungsgemäßer Aufforderung zum Alkotest diesen verweigert. Die Geldstrafe sei unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Lage sowie dem Ausmaß des Verschuldens entsprechend festgesetzt worden.

Mildernde Umstände seien nicht vorgelegen. Erschwerend seien gleichartige Verwaltungsübertretungen aus den Vorjahren gewertet worden.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, er sei tatsächlich nicht alkoholisiert gewesen und habe lediglich eine Halbe Bier getrunken. Wenn die Gendarmeriebeamten ermittelt hätten, daß er im Gasthaus x vier Halbe Bier getrunken hätte, so sei dies unrichtig, er habe dort lediglich vier Halbe Bier (eine Runde) bezahlt. Er hätte davon lediglich eine Halbe Bier getrunken, die weiteren drei Halbe Bier hätten seine Freunde getrunken. Der feststellbar gewesene Alkoholgeruch sei also auf den Konsum dieses einen Getränkes zurückzuführen. Der Fahrtwind und die verrauchte Gasthausluft hätten zu den geröteten Augenbindehäuten beigetragen. Der angeblich schwankende Gang könne auch auf eine vorübergehende Kreislaufstörung bzw. auf einen Schockzustand zurückzuführen sein, allenfalls läge der Grund hiefür in dem Umstand, daß beim Motorradfahren eine gebückte Haltung einzunehmen sei, die zu einer Verkrampfung führe, die sich erst nach dem Absteigen langsam löse.

Der Berufungswerber beantragt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Beweiswiederholung und zeugenschaftlicher Befragung des x und des x, beide Zechkumpane des Beschuldigten.

Neben dem Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt der Berufungswerber hilfsweise die Herabsetzung der Geldstrafe im Hinblick auf das äußerst geringe Einkommen (10.000 S monatlich), auf die Vermögenslosigkeit und auf die Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder. Auch aus dem Umstand, daß kein Dritter zu Schaden gekommen sei und eine Gefährdung Dritter ebenfalls nicht erweislich sei, sei eine Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch die zeugenschaftliche Befragung des Bez.Insp.

R, des Rev.Insp. H, des Fritz G und des Heinz S anläßlich der mündlichen Verhandlung am 15.

Mai 1995. Die belangte Behörde hat keinen Vertreter entsandt, auch der Berufungswerber selbst ist nicht erschienen.

Auf Grund der oben angeführten Beweismittel steht fest, daß der Berufungswerber am 20. Oktober 1993 um ca. 0.30 Uhr ein Motorfahrrad auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, und zwar in St. Georgen a.d. Gusen, lenkte und auf Höhe des Hauses Gusentalstraße 11 zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde. Dabei haben die amtshandelnden Gendarmerieorgane deutliche Alkoholisierungssymptome (Alkoholgeruch, gerötete Bindehäute und schwankende Gehweise) feststellen können. Nachdem der Beschuldigte keinen amtlichen Lichtbildausweis mitführte, wurde er zum Gendarmerieposten St.Georgen a.d. Gusen verbracht. Schon am Anhalteort und während der gesamten Dauer der Amtshandlung wurde der Beschuldigte mehrmals zum Alkotest aufgefordert.

Die letzte Aufforderung erfolgte am Gendarmerieposten St.Georgen a.d. Gusen um 0.50 Uhr durch Rev.Insp. H, der geschult und von der Behörde hiezu ermächtigt ist, in deutlicher Form. Der Alkotest selbst hätte in Mauthausen stattfinden sollen, zumal am Gendarmerieposten St. Georgen a.d.Gusen kein Alkomat installiert ist. Die Verweigerung erfolgte etwa mit den Worten, es interessiere ihn nicht, er wolle das nicht, er werde das seinem Anwalt übergeben. Aus diesen sinngemäßen Äußerungen war klar, daß der Beschuldigte den Alkotest nicht durchführen wollte. Über die Folgen einer Verweigerung wurde der Beschuldigte durch die Gendarmeriebeamten aufgeklärt.

Der im Verfahren seitens des Beschuldigten vorgebrachte Einwand, die Gendarmeriebeamten hätten von sich aus Abstand genommen, den Alkotest durchzuführen, weil eine dringendere Dienstverrichtung angestanden wäre, verifizierte sich nicht.

Beide Gendarmeriebeamten führten aus, daß ihnen einerseits eine andere dringendere Dienstverrichtung nicht in Erinnerung sei und andererseits selbst für diesen Fall diese angeblich dringende Dienstverrichtung dann eine andere Sektorstreife durchzuführen gehabt hätte.

Die Zeugen G und S, die vom Beschuldigten ausdrücklich beantragt wurden, führten zum Beweisthema des Alkoholkonsums im Gasthaus Böhm aus, daß sie nicht wüßten, wieviel an alkoholischen Getränke der Beschuldigte zu sich genommen hat. Sie hatten darauf kein Augenmerk gerichtet.

Feststeht allerdings, auch nach den Aussagen dieser Zeugen, daß der Beschuldigte alkoholische Getränke zu sich genommen hat.

Es gilt somit als erwiesen, daß der Beschuldigte ein Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenkte, daß er jedenfalls Alkoholisierungssymptome aufwies, daß er zum Alkotest ordnungsgemäß aufgefordert wurde und daß er diesen letztlich verweigerte.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, BGBl.Nr.159, idF BGBl.Nr.522/1993, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 1 bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Der oben angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt beinhaltet alle Tatbestandselemente iSd eben zitierten Gesetzesstellen, sodaß das Tatbild der Alkotestverweigerung objektiv (und weil keine Schuldausschließungsgründe vorliegen) auch subjektiv erfüllt ist. Wenn nun der Berufungswerber vermeint, es käme beim gegenständlichen Deliktstypus auf das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung an, so wird dem unter Hinweis auf die diesbezügliche einhellige Verwaltungsgerichtshofjudikatur entgegnet, daß die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung jedenfalls schon vorliegt, wenn eine Person aus dem Mund nach Alkohol riecht. Im gegenständlichen Fall treten noch die geröteten Bindehäute und der schwankende Gang hinzu. Das Tatbestandselement der Verweigerung ist gegeben, wenn jemand - ob wörtlich oder durch schlüssige Handlungen - erkennen läßt, daß er zur Durchführung des Alkotestes nicht bereit ist.

Die Geldstrafe wurde im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse (10.000 S monatlich) und auf die Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder spruchgemäß reduziert. Die Ersatzfreiheitsstrafe, die nach Ansicht der Berufungsbehörde ohnehin zu gering festgesetzt wurde, mußte unverändert bleiben, weil sich schlechte finanzielle Verhältnisse nur auf die Geldstrafe, nicht jedoch auf die Ersatzfreiheitsstrafe auswirken.

6. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 64 und 65 VStG begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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