Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102402/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 16. März 1995 VwSen102402/13/Sch/<< Rd>>

Linz, 16.03.1995

VwSen 102402/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 16. März 1995
VwSen-102402/13/Sch/<< Rd>> Linz, am 16. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Christian S, vom 11. November 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 27. Oktober 1994, VerkR96-5415-1994, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 15. März 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 4.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz beträgt 450 S.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 27. Oktober 1994, VerkR96-5415-1994, über Herrn Christian S Schlierbach, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 9.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen verhängt, weil er am 17. September 1994 um 22.30 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnpaßbundesstraße B 138 bei Straßenkilometer 56,517 im Gemeindegebiet von St. Pankraz in Richtung Kirchdorf gelenkt habe, wobei er die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Bundesstraßen (gemeint wohl: Freilandstraßen) von 100 km/h um 53 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 900 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. März 1995 wurde die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesonders dann, wenn diese ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch solche Übertretungen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt.

Im vorliegenden Fall wurde die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit um immerhin 53 km/h, also mehr als 50 %, überschritten. Der Berufungswerber hat also gravierend gegen die Bestimmung des § 20 Abs.2 StVO 1960 verstoßen.

Andererseits muß ihm aber ein gewisses Maß an Einsichtigkeit - zumindest zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - zugestanden werden. Die Erstbehörde hat den gesetzlichen Strafrahmen von 10.000 S zu 90 % ausgeschöpft, was der Berufungsbehörde im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Täters nicht als angemessen erschien.

Immerhin hat die B 138, in die damalige Fahrtrichtung des Berufungswerbers betrachtet, einen relativ geradlinigen und übersichtlichen Verlauf. Auch die Tatzeit, nämlich 22.30 Uhr, läßt den Schluß zu, daß das Verkehrsaufkommen, und damit die abstrakte Gefährdung anderer, kein solches Ausmaß gehabt hat, das die nahezu völlige Ausschöpfung des Strafrahmens rechtfertigen würde. Milderungsgründe lagen nicht vor, der Erschwerungsgrund zweier einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen wurde bereits von der Erstbehörde entsprechend gewürdigt.

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, nämlich das monatliche Nettoeinkommen von ca. 20.000 S und das Nichtvorliegen von Sorgepflichten, lassen erwarten, daß er in der Lage sein wird, die festgesetzte Geldstrafe ohne unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung zu bezahlen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n


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