Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102409/2/Kei/Shn

Linz, 30.11.1994

VwSen-102409/2/Kei/Shn Linz, am 30. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ing. Josef S Linz, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Juli 1994, Zl.933-10-3779842-Wi, wegen einer Übertretung der Linzer Parkgebührenverordnung, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) iVm § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er "am 09.04.1994 um 09.41 Uhr in Linz, Blütenstraße 10, das mehrspurige Kraftfahrzeug, VW schwarz, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe "und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 3 und 5 der Linzer Parkgebührenverordnung idgF, verlautbart im Amtsblatt Nr.11/89 vom 12. Juni 1989, begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 14. Juli 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 21. Juli 1994 bei der belangten Behörde eingelangt ist und daher fristgerecht erhoben wurde.

Der Berufungswerber bringt im wesentlichen vor:

Er hätte seinen PKW ordnungsgemäß mit seinem Invalidenausweis und dem Schild "Ladetätigkeit" gekennzeichnet gehabt. Aus Strafverfahren der Landeshauptstädte Linz, Wien, Salzburg und Graz, die als gegenstandslos aufgehoben (gemeint wohl: eingestellt) worden seien, leite er ab, daß er von der gehandhabten Rechtsprechung hat ausgehen können. Die Kennzeichnung seines Autos und die Tatsache seiner Invalidität sei von den zuständigen Behörden anerkannt worden und von einer weiteren Strafverfolgung sei abgesehen worden. Der Berufungswerber beantragt, daß von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und (nur) eine Verwarnung (gemeint wohl: Ermahnung) ausgesprochen wird.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl.933-10-3779842-La vom 4. Oktober 1994 Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 30. Dezember 1993 wurde dem Berufungswerber gegenüber durch einen zuständigen Bediensteten des Magistrates Linz in bezug auf das damals bei der belangten Behörde anhängige Verwaltungsstrafverfahren, Zl.933-10-3710800, versehentlich zum Ausdruck gebracht, daß sein Invalidenausweis - ein Ausweis nach dem Behinderteneinstellungsgesetz - als Ausweis iSd § 29b Abs.4 StVO gewissermaßen "anerkannt" werde.

Der Berufungswerber hat das Fahrzeug so abgestellt, wie es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (siehe den Punkt 1) ausgeführt wurde. Dies wurde von ihm nicht bestritten.

In der Zeit zwischen dem 30. Dezember 1993 und dem 12. März 1994 wurde dem Berufungswerber gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Auskunft vom 30. Dezember 1993 nicht richtig gewesen ist.

Der Berufungswerber hatte keinen Ausweis iSd § 29b Abs.4 (oder Abs.5) StVO.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 5 OÖ. Parkgebührengesetz (und der gleichlautenden Bestimmung des § 4 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen) ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für (lit.b) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs.4 oder 5 StVO 1960, der das kraftfahrrechtliche Kennzeichen dieses Fahrzeuges aufweist, abgestellt werden, wobei der Ausweis hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht sein muß.

Gemäß § 29b Abs.4 StVO hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Sofern die gehbehinderte Person selbst ein Kraftfahrzeug lenkt, ist auf dem Ausweis das kraftfahrrechtliche Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen, sonst ein Vermerk, daß von der gehbehinderten Person selbst kein Fahrzeug gelenkt wird. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen.

Gemäß § 94b Abs.2 StVO ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes für (lit.a) die Ausstellung eines Ausweises nach 29b Abs.4 für Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben.

Gemäß § 29b Abs.5 StVO gelten die Bestimmungen der Abs.1 bis 3 auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Abs.4 entspricht.

Gemäß § 6 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

4.2. Der Berufungswerber konnte ab dem 30. Dezember 1993 das ist der Zeitpunkt, an dem ihm die in Punkt 3 angeführte Auskunft erteilt wurde - auf die ihm gegenüber zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung vertrauen. Wie seinem glaubhaften Vorbringen zu entnehmen ist, hat er auch darauf vertraut.

Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift ist erwiesen. Sie ist durch den Berufungswerber unverschuldet. Der Berufungswerber konnte das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift (§ 29b Abs.4 StVO iVm § 5 lit.b OÖ. Parkgebührengesetz) nicht einsehen. Der Berufungswerber ist einem entschuldbaren Rechtsirrtum erlegen.

4.3. Aus den angeführten Gründen war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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