Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102410/2/Fra/Ka

Linz, 12.12.1994

VwSen-102410/2/Fra/Ka Linz, am 12. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Dr. Walter B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. November 1994, VerkR96-6279-1-1994, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 2. Satz KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.866/1992, iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.666/1993 II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen nach Zustellung der behördlichen Lenkererhebung vom 10.8.1994 innerhalb von zwei Wochen der Bezirkshauptmannschaft Schärding keine vollständige Auskunft erteilte, wer das oa Kraftfahrzeug am 7.6.1994 um 13.12 Uhr gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Der Aktenlage ist zu entnehmen, daß Grundlage des gegenständlichen Strafverfahrens eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich bildet. Laut dieser Anzeige fuhr der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen: am 7.6.1994 um 13.12 Uhr im Ortsgebiet Münzkirchen auf der B 136 bei km 10,810 in Richtung St.

Roman eine Geschwindigkeit von 68 km/h. Diese Geschwindigkeit wurde von einem Radargerät gemessen. Zufolge der Verwendungsbestimmungen ist von einer Geschwindigkeit von 63 km/h auszugehen. Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges ist der Beschuldigte. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding forderte daher den Beschuldigten mit Lenkererhebung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 10. August 1994 auf, innerhalb 14 Tagen ab Zustellung dieser Erhebung der Behörde mitzuteilen, wer zur oben genannten Zeit, am oben genannten Ort, den in Rede stehenden PKW gelenkt hat, worauf der Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft Schärding mitteilte, daß das gegenständliche Fahrzeug Herr Jurek A, von Beruf Lehrer, gelenkt hat.

Die Erstbehörde führt nun in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ua aus, daß durch diese Auskunft erkennbar geworden sei, in welchem Staat der angebliche Lenker wohnhaft sein soll. Der Beschuldigte habe lediglich eine Postleitzahl angeführt und einen Ort bzw eine Stadt (Skierniewiece). Die Behörde habe trotz dieser unvollständigen Information eine Zustellung versucht. Diese Zustellung habe jedoch keinen Erfolg gehabt und sei postwendend durch ein polnisches Postamt rückgemittelt worden. Dem Kuvert könne entnommen werden, daß diese Adresse unbekannt oder absolut unvollständig sei. Eine Zustellung sei jedenfalls an die Person Jurek Andrejewski nicht möglich gewesen. Die Behörde gestehe auch ein, daß in Anbetracht der Rechtslage ein Zustellversuch aufgrund der unvollständigen Auskunft eventuell von vornherein nicht notwendig gewesen wäre. Der Tatbestand sei jedoch eindeutig nachgewiesen.

Weitere Erhebungen seien im gegenständlichen Fall nicht erforderlich gewesen. Diese wären im Hinblick auf eine der Behörde bekannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann erforderlich gewesen, soferne eine Person im Ausland mit vollständiger Anschrift genannt worden, jedoch eine Zustellung ohne Erfolg gewesen wäre. In einem solchen Fall habe der Verwaltungsgerichtshof die Verkehrsbehörden verpflichtet, einen Beschuldigten auf die erhöhte Mitwirkungspflicht hinzuweisen und ihm eine weitere Möglichkeit zur Glaubhaftmachung seiner Angaben einzuräumen.

In diesem Fall sei die Auskunft unvollständig erteilt worden, weshalb es Pflicht des Beschuldigten gewesen wäre, die Adresse der von ihm genannten Person entweder schriftlich exakt festzuhalten (also durch Aufzeichnungen), sofern dies ohne solche Aufzeichnungen nicht möglich war. Es hätte dem Beschuldigten einleuchten müssen, daß die bloße Nennung des Vor- und Nachnamens, der bloßen Postleitzahl und eines Ortes keine richtige Auskunft im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen darstellen könne. Wenn der Beschuldigte das Fahrzeug einer solchen Person überlasse, verstehe es sich von selbst, sich von dieser Person die exakte Anschrift im Ausland bekanntgeben zu lassen. Die Erstbehörde zitiert auch verschiedene Judikate des Verwaltungsgerichtshofes (vom 14.1.1994, Zl.93/03/0197 oder vom 18.9.1991, 91/03/0165) wonach dieser ausgeführt hat, daß durch die Unterlassung der Angabe der genauen Anschrift des Lenkers der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt ist.

I.3. In der fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung führt der Beschuldigte ua aus, daß dem Akt zu entnehmen sei, daß Jurek Andrejewski diese Mitteilung am 9.8.1994 unterschrieben habe (gemeint wohl: den Rückschein betreffend das Kuvert, mit dem die Strafverfügung vom 24.8.1994, VerkR96-6279-1994, am 8.9.1994 und nicht am 9.8.1994 von einem Postamt in Skierniewiece abgestempelt wurde). Weiters behauptet der Berufungswerber, daß der von ihm angegebene Lenker ganz offensichtlich die Mitteilung (gemeint wohl: die Strafverfügung) der Bezirkshauptmannschaft Schärding erhalten habe, was aus seiner eigenhändigen Unterschrift erkennbar sei. Aus welchem Grund dann, nachdem dem betreffenden Lenker das Schriftstück der Bezirkshauptmannschaft Schärding zugekommen war, wieder gegen ihn vorgegangen werde, sei unerfindlich. Es sei auf dem Rückschein die Unterschrift des von ihm angegebenen Lenkers Herrn J zu sehen, sodaß seiner Ansicht nach die Behauptung der Behörde, die Anschrift wäre nicht genau gewesen, widerlegt sei. Wenn man schon davon ausgehe, daß die Anschrift der Behörde zu mangelhaft erschien bzw erscheine, dann sei dieser Mangel jedenfalls dadurch geheilt, daß dem Betreffenden tatsächlich das Schriftstück der Behörde zugekommen sei. Es mangle daher an der subjektiven Tatseite und könne eine Bestrafung aus diesem Grunde nicht erfolgen. Das Vorgehen der Behörde erscheine ihm daher absolut mutwillig und gesetzeswidrig. Er werde allenfalls auch den Verwaltungsgerichtshof anrufen.

Darüber hinaus sei der Behörde auch durchaus zuzumuten, eine allenfalls zuwenig deutliche Anschrift ihm neuerlich bekanntzugeben. Er beantrage daher der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und der Behörde weitere Schritte aufzutragen.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Vorweg wird festgestellt, daß es unerheblich - weil nicht entscheidungsrelevant - ist, von wem die Unterschrift auf dem oben erwähnten Auslandsrückschein stammt, wann und unter welchen Umständen diese Unterschrift auf dem Rückschein angebracht wurde. Tatsache ist jedenfalls, daß das Kuvert, mit dem die Strafverfügung an die vom Beschuldigten angegebene Adresse gesendet wurde, einschließlich der Originalstrafverfügung wiederum an die Erstbehörde rückgemittelt wurde. Diese Umstände sind jedoch deshalb für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfrage unerheblich - und dies hat auch die Erstbehörde zutreffend in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt weil entgegen der Ansicht des Beschuldigten es nicht hinreicht, in Ansehung der Bekanntgabe der Anschrift des Lenkers nur die Stadt oder den Ort, in dem der Lenker angeblich wohnhaft ist, anzugeben. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers ist die Behörde auch nicht verpflichtet dem Berufungswerber zu verhalten, die Anschrift zu ergänzen.

Auf die einschlägige diesbezügliche Judikatur hat die Erstbehörde ebenfalls zutreffend hingewiesen.

Daraus folgt, daß mangels Angabe der genauen Anschrift des angeblichen Lenkers in der Beantwortung der Lenkeranfrage durch den Beschuldigten der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt wurde. Weil es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG handelt (vgl. VwGH vom 18.1.1989, Zl.88/03/0155), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wäre es Sache des Beschuldigten gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Wenn es den Tatsachen entspricht - wie der Beschuldigte behauptet daß es sich bei dem angeblichen Lenker um einen langjährigen Bekannten handle, so kann es für den Berufungswerber keine Schwierigkeit darstellen, der Behörde eine genauere Adresse mitzuteilen, oder allenfalls eine Erklärung dieser Person zu übermitteln, ob sie den Auslandsrückschein unterschrieben hat und bejahendenfalls, die Umstände darzustellen, weshalb es zu einer Rücksendung der Strafverfügung gekommen ist (auch ein Unterschriftenvergleich wäre diesbezüglich möglich). Derartige Versuche hat jedoch der Berufungswerber nicht unternommen, weshalb er die ihm zur Last gelegte Übertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten hat.

Was die ohnehin nicht angefochtene Strafbemessung anlangt, so kann der O.ö. Verwaltungssenat eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht erkennen. Die Behörde hat in der Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen ausreichend aufgezeigt, wobei im Hinblick auf drei einschlägige Vormerkungen angemerkt wird, daß die Bemessung der Strafe durchaus als milde zu bewerten ist.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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