Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102411/2/Fra/Ka

Linz, 05.12.1994

VwSen-102411/2/Fra/Ka Linz, am 5. Dezember 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Ing. Christian D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.10.1994, VerkR96-19701-1994, mit dem der Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 21 VStG ermahnt wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis den Berufungswerber gemäß § 21 VStG ermahnt, weil er am 3. Mai 1994 um 2.51 Uhr als Lenker des Kombis, Kz:, im Ortsgebiet von Wels, B 137, Strkm.2,200 Richtung Norden, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 10 km/h überschritten hat.

2. In der fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung wendet der Rechtsmittelwerber ausschließlich Verfolgungsverjährung ein, beantragt die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Verfahrens, wobei er argumentiert, daß sich der Tatvorwurf auf den 3. Mai 1994 bezieht, die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid am 3. November 1994 zur Post gegeben habe, die Zustellung jedoch erst am 4. November 1994 erfolgte und an diesem Tage bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist. Gemäß Abs.2 leg.cit. beträgt die Verjährungsfrist bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sechs Monate.

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung am 3. Mai 1994 begangen wurde, ist somit die Verfolgungsverjährungsfrist am 3. November 1994 abgelaufen.

Eine Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein.

Die gegenständliche Verfolgungshandlung (Ermahnungsbescheid) ist unstrittig durch Postaufgabe am 3. November 1994 nach außen in Erscheinung getreten; dies führte zum Ausschluß der Verfolgungsverjährung, wenn auch eine rechtswirksame Zustellung nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte. Entscheidend ist, daß der behördliche Akt durch die Postaufgabe innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten ist (vgl VwGH 26.6.1989, 88/12/0172 ua).

Die Berufung erwies sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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