Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102412/4/Kei/Bk

Linz, 26.01.1995

VwSen-102412/4/Kei/Bk Linz, am 26. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. Christian G Leonding, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Juni 1994, Zl. 933-10-3769005, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 49 Abs.1 und 3 VStG, § 17 Abs.1 und 3 Zustellgesetz (ZustellG).

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Mai 1994, Zl. 933-10-3769005, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben.

1.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Juni 1994, Zl.

933-10-3769005, wurde "der Einspruch des Herrn Dr. Grufeneder Christian, geb. 1.8.1960 vom 16.6.1994, gegen die Strafverfügung des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 30.5.1994, GZ 933-10, gemäß § 49 VStG 1950 als verspätet eingebracht, zurückgewiesen".

1.3. Gegen diesen dem Berufungswerber am 28. Juni 1994 zugestellten Bescheid hat der Berufungswerber mit Schreiben, das am 12. Juli 1994 bei der belangten Behörde eingelangt ist, fristgerecht Berufung erhoben.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen.

2.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

Gemäß § 17 Abs.1 ZustellG ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestellle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.2 ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs.3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

2.2. Auch wenn man dem Vorbringen des Berufungswerbers dahingehend, daß er sich von 1. Juni 1994 bis 5. Juni 1994 nicht an der Abgabestelle aufgehalten habe und er mit seiner Familie seine Eltern besucht hätte, Glauben schenkt, so vermag dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus den nachstehend angeführten Gründen der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Maßgebend für die Frage, ob der Einspruch verspätet eingebracht wurde oder nicht, ist der Umstand, ob durch die mit Beginn der Abholfrist am 1. Juni 1994 vorgenommene Hinterlegung eine rechtswirksame Zustellung, die den Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang setzte, erfolgte, oder ob die Zustellwirkung deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist, weil der Empfänger nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Der Berufungswerber hat weder dezidiert bestritten, daß der erste Zustellversuch am 31. Mai 1994 erfolgt ist noch daß die Anzeige betreffend die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches an diesem Tag in das Hausbrieffach eingelegt wurde und nicht behauptet, daß er aus einem solchen Grund vom Zustellvorgang an diesem Tag nicht hätte Kenntnis erlangen können. Er hat auch nicht behauptet, daß er an diesem Tag von der Abgabestelle abwesend gewesen sei.

Durch die beim Zustellversuch am 31. Mai 1994 erfolgte (im Hausbrieffach eingelegte) Verständigung von der Hinterlegung konnte der Berufungswerber Kenntnis davon erlangen, daß ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (§ 17 Abs.4 ZustellG). Diese Möglichkeit bewirkt aber, daß die Hinterlegung die rechstwirksame Zustellung der Sendung auch dann zur Folge hat, wenn der Empfänger zur Zeit der Hinterlegung von der Abgabestelle abwesend ist. Davon, ob und wann eine gemäß § 17 Abs.3 dritter Satz ZustellG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht.

Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 30. Mai 1994, Zl. 933-10-3769005, wurde dem Berufungswerber somit am 1.

Juni 1994 zugestellt. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 16. Juni 1994 der Post zur Beförderung übergeben.

Der letzte Tag der Einspruchsfrist war der 15. Juni 1994.

Durch den ungenützten Ablauf dieser Frist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 15. Juni 1994 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 2.1.

ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann. Es war dem O.ö.

Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

Die Vorbringen des Berufungswerbers können der Berufung daher - aus den angeführten Gründen - nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Berufung war gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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