Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102416/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 21. Februar 1995 VwSen102416/8/Sch/<< Rd>>

Linz, 21.02.1995

VwSen 102416/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 21. Februar 1995
VwSen-102416/8/Sch/<< Rd>> Linz, am 21. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. Heinrich S, vom 28. November 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. November 1994, VerkR96-611-1994-Win/Kne, wegen mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 17. Februar 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 4. November 1994, VerkR96-611-1994-Win/Kne, über Herrn Dr. Heinrich S, Wien, wegen dreier Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von jeweils 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG der Firma "A" verantwortet habe, daß von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung am 1. April 1994 um 10.00 Uhr an der B 38 bei Kilometer 152,220 außerhalb des Ortsgebietes von Rohrbach und innerhalb einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrad mit folgenden Plakaten geworben wurde:

1) "PSK Wertsparen. Sparen mit Wertpapieren. Jetzt in Ihrer Post.", 2) "Wüstenrot. Hol Dir Deine Jahrtausend-Uhr!" und 3) "Ford-Mondeo - Auto des Jahres `94".

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 240 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen im wesentlichen mit der Begründung, daß die Dr. Heinrich Schuster KG, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beschuldigte sei, die inkriminierten Werbungen an der Werbeanlage nicht selbst angebracht habe.

Desweiteren wird vorgebracht, daß offengeblieben sei, ob es sich bei der gegenständlichen Werbung um eine Außen- oder um eine Innenwerbung gehandelt habe.

Die Erstbehörde konnte ihren Schuldspruch auf kein Beweismittel stützen, das den sicheren Schluß erlauben würde, daß der Berufungswerber nicht nur die Anbringung der Werbeträger, sondern auch die der Werbungen selbst zu verantworten hätte. Auch anläßlich der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung kamen keine Umstände zutage, die die Täterschaft des Berufungswerbers in zweifelsfreier Form erweisen konnten.

Im Zusammenhang mit der nicht unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 fallenden Anbringung von Werbeträgern wird auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.3.1976, ZVR 1977/100) verwiesen.

Dem bestreitenden Vorbringen des Berufungswerbers in diesem Zusammenhang konnte nichts entgegengehalten werden, sodaß der Berufung aus diesem Grund Erfolg beschieden war.

Es war sohin ein weitergehendes Eingehen auf das Berufungsvorbringen, insbesonders im Zusammenhang mit der Frage "Innen- oder Außenwerbung", entbehrlich, wobei im vorliegenden Fall diese Problematik prima vista ohnedies nicht gegeben zu sein scheint, da die Annahme einer sogenannten "Innenwerbung" an gewisse Voraussetzungen gebunden ist (vgl.

VwGH 27.1.1966, ZVR 1967/64 ua), die hier nicht zutrafen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum