Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102418/2/Ki/Shn

Linz, 13.01.1995

VwSen-102418/2/Ki/Shn Linz, am 13. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Helmut M, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 23. November 1994, gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 8. November 1994, Zl.VerkR96/15115/1992-Hä/Gm, hinsichtlich Faktum 1 des Straferkenntnisses zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II: Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 8. November 1994, VerkR-96/15115/1992-Hä/Gm, ua über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt, weil er am 30.11.1992 um 10.00 Uhr in Enns, in Fahrtrichtung Stadlgasse auf der Mauthausnerstraße bis zur Zufahrt zur Schloßallee ein Motorfahrrad gelenkt hat, wobei er ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendete.

Gleichzeitig wurde er mit dem genannten Straferkenntnis zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3.110 S verpflichtet, davon entfallen auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung 100 S.

I.2. Der Berufungswerber erhebt gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung. Diese Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Aufgrund des derzeit geringen Einkommens (monatlich ca 5.200 S) werde ersucht, die Strafhöhe zu reduzieren.

I.3. Die Erstbehörde hat, ohne von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen, die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da hinsichtlich der gegenständlichen Bestrafung weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung, durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu ist zunächst festzustellen, daß die belangte Behörde bei dem gegebenen Strafrahmen (bis 30.000 S) die Strafe im untersten Bereich angesetzt hat. Die belangte Behörde konnte bei der Straffestsetzung auf konkrete Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht Bedacht nehmen, zumal seitens des Berufungswerbers in diesem Verfahrensstadium keinerlei Angaben erfolgt sind. Wenn nun der Berufungswerber ausführt, daß er ein geringes Einkommen von monatlich nur 5.200 S bezieht, so wird seitens der erkennenden Behörde diese prekäre finanzielle Situation nicht verkannt. Im konkreten Falle ist jedoch im Hinblick auf die Tatsache, daß keinerlei mildernde Umstände hervorgekommen sind eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht mehr vertretbar. Aus den zahlreichen Vormerkungen bezüglich Verwaltungsübertretungen geht hervor, daß der Berufungswerber offenbar nicht gewillt ist, sich den rechtlichen Anordnungen zu unterwerfen.

Ferner ist zu bemerken, daß sich der Rechtsmittelwerber letztlich auch in seiner Berufung in keiner Weise reuemütig gezeigt hat, weshalb zu folgen ist, daß er nach wie vor von einem sozial adäquaten Verhalten eines mit rechtlichen Werten verbundenen Menschen weit entfernt ist.

Aufgrund der dargelegten Umstände gelangt der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht zum Nachteil des Beschuldigten Gebrauch gemacht hat.

Sowohl aus generalpräventiven als auch insbesondere aus spezialpräventiven Gründen war auch unter Berücksichtigung des geringen Einkommens eine Herabsetzung der verhängten Strafe im vorliegenden Falle nicht vertretbar.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Erwägungen kann somit eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht festgestellt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird darauf hingewiesen, daß einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat (§ 54b Abs.3 VStG). Über das diesbezügliche Ersuchen hat die Behörde 1. Instanz (BH Linz-Land) zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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