Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102423/2/Bi/Fb VwSen102424/2/Bi/Fb VwSen102425/2/Bi/Fb

Linz, 02.02.1995

VwSen-102423/2/Bi/Fb VwSen-102424/2/Bi/Fb VwSen-102425/2/Bi/Fb Linz, am 2. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Helmut H, Mattighofen, vom 20. November 1994 gegen die Höhe der mit den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 25. Oktober 1994, VerkR96-5368-1994-Li, VerkR96-5473-1994-Li und VerkR96-5474-1994-Li, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die mit den Straferkenntnissen verhängten Strafen wie folgt neu festgesetzt werden: Die Geldstrafen werden in den Punkten 1) auf jeweils 8.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafen in den Punkten 1) auf jeweils 1 Woche und in den Punkten 2) auf jeweils 2 Tage herabgesetzt. Die Geldstrafen in den Punkten 2) werden bestätigt.

II. Die Verfahrenskostenbeiträge erster Instanz ermäßigen sich in den Punkten 1) auf jeweils 800 S, bleiben aber in den Punkten 2) mit jeweils 200 S aufrecht.

Ein 20 %iger Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.1 StVO 1960 und § 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit den oben angeführten Straferkenntnissen über den Beschuldigten jeweils wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 bzw §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 jeweils Geldstrafen von 1) 10.000 S und 2) 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 10 und 2) 3 Tagen verhängt und ihm Verfahrenskostenbeiträge von jeweils 1.200 S, insgesamt 3.600 S, auferlegt.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Soweit nach dem Ausspruch der Erstinstanz die Tat im Bundesland Oberösterreich begangen wurde (im Verfahren VwSen-102425 Fahrtstrecke auf öffentlichen Straßen von Mattighofen bis zur Landesgrenze Salzburg), wurde damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber bekämpft jeweils die Strafbemessung der Erstinstanz mit der Begründung, daß die Geldstrafen unweigerlich seine gesamte Existenz bedrohen würden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die angeführten Verfahrensakte der Erstinstanz und folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe bzw eine bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Rechtsmittelwerber ist in Oberösterreich verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was seitens der Erstinstanz zutreffend als Milderungsgrund berücksichtigt wurde. Erschwerend war kein Umstand. Die Erstinstanz hat auch berücksichtigt, daß der Rechtsmittelwerber für die Dauer der Haft kein Einkommen bezieht und weder Vermögen noch Sorgepflichten hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt nach Abwägung aller bekannten Umstände zu der Auffassung, daß eine Herabsetzung der verhängten Strafen in Anbetracht der erstmaligen Verfehlungen des Rechtsmittelwerbers und seiner persönlichen Situation diesmal noch gerechtfertigt war.

Der Rechtsmittelwerber war zum Zeitpunkt der Übertretungen (29., 30. und 31. August 1994) noch nicht 22 Jahre alt, offensichtlich alkoholabhängig und arbeitslos. Für die Dauer der Haft scheint ein Alkoholentzug soweit gegeben, daß der Rechtsmittelwerber danach Chancen hat, wieder in ein geregeltes Arbeitsverhältnis einzutreten, vielleicht sein Leben neu zu gestalten. Um ihm dabei etwas entgegenzukommen - sein Argument der Existenzgefährdung ist in diesem Zusammenhang nicht gänzlich von der Hand zu weisen -, war eine geringfügige Herabsetzung der Strafen - im Punkt 1) auf die Mindeststrafe, im Punkt 2) zumindest hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe, um ihm den Verfahrenskostenersatz im Rechtsmittelverfahren (3 x 400 S) zu ersparen - selbstverständlich unter Betonung der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens und des zusätzlichen Umstandes, daß die jeweiligen Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluß unbefugt in Betrieb genommen wurden, erst- und letztmalig zu verantworten.

Es steht dem Rechtsmittelwerber außerdem frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die verhängten Strafen in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

 

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