Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102426/9/Bi/Fb

Linz, 15.01.1996

VwSen-102426/9/Bi/Fb Linz, am 15. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn H H, P, M, vom 20. November 1994 gegen die Punkte I. und II. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 25. Oktober 1994, VerkR96-4694-1994-Li, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als Spruchteil I. des Straferkenntnisses, soweit sich der Tatvorwurf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Bundesland Salzburg bezieht, wegen Unzuständigkeit der Erstinstanz behoben wird.

Soweit sich der Tatvorwurf auf öffentliche Straßen im Bundesland Oberösterreich bezieht ("M bis in die Nähe der P"), wird der Berufung hinsichtlich Punkt 1. Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Hinsichtlich Punkt 2. wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Lenkzeit auf 5.00 Uhr des genannten Tages abgeändert wird, wobei in bezug auf das Lenken des Fahrzeuges am 26. Juni 1994 eine einzige Verwaltungsübertretung vorliegt, die mit der im Spruchteil III. Punkt 2. desselben Straferkenntnisses wegen derselben Übertretung verhängten und rechtskräftig gewordenen Strafe abgegolten ist.

Hinsichtlich Spruchteil II. Punkt 1. wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Hinsichtlich Spruchteil II. Punkt 2. wird der Berufung insofern Folge gegeben, als im Hinblick auf das Lenken des Fahrzeuges am 26. Juni 1994 eine einzige Verwaltungsübertretung angenommen wird, die mit der im Spruchteil III. Punkt 2. desselben Straferkenntnisses wegen derselben Übertretung verhängten und rechtskräftig gewordenen Strafe abgegolten ist.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind weder im erstinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 22 VStG, §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 und §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: §§ 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten unter anderem wegen der Verwaltungsübertretungen in den Punkten I. 1. und II. 1. jeweils gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 und in den Punkten I. 2. und II. 2. jeweils gemäß §§ 64 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von jeweils 1. 9.000 S und jeweils 2. 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1. 9 Tagen und jeweils 2. 3 Tagen verhängt, weil er I. am 26. Juni 1994 gegen 2.30 Uhr den LKW vom Firmengelände der Firma A F & Co GmbH in O, F, weg auf öffentlichen Straßen über B, L, E und M nach M bis in die Nähe der P gelenkt und II. am 26. Juni 1994 gegen 5.30 Uhr den LKW von M auf öffentlichen Straßen nach P bis in die Nähe des Hauses P gelenkt habe und jeweils 1. sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und jeweils 2. bei dieser Fahrt nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung der Gruppe C gewesen sei.

Außerdem wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 2.200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil bereits aus der Aktenlage und aufgrund ergänzender Erhebungen ersichtlich wurde, daß der angefochtene Bescheid in den Punkten 1. aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG) und in den Punkten 2. jeweils keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, er anerkenne nur die Fahrt am 26. Juni 1994 gegen 7.45 Uhr, jedoch gebe es keinerlei Beweise dafür, daß er den LKW von O nach M gelenkt haben sollte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie ergänzende Erhebungen im Hinblick auf das Strafverfahren gegen den Rechtsmittelwerber vor dem Landesgericht Salzburg wegen §§ 107 Abs.1 ua StGB.

Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Rechtsmittelwerber wurde zur Anzeige gebracht, weil er am 26. Juni 1994 kurz nach 7.45 Uhr als Lenker des LKW im Bereich des Hauses P insofern einen Verkehrsunfall verursacht habe, als er den abgestellten PKW seitlich gestreift und beschädigt habe. Im Verlauf der Unfallerhebungen habe sich herausgestellt, daß der LKW bei der Firma F in O gestohlen worden sei.

Der Rechtsmittelwerber hat um 8.31 Uhr und 8.33 Uhr beim Gendarmerieposten M eine Atemalkoholuntersuchung absolviert, bei der Werte von jeweils 0,84 mg/l AAK erzielt wurden.

Er hat bei seiner Einvernahme beim Gendarmerieposten M angegeben, er besitze keinen Führerschein, da ihm dieser 1983 wegen übermäßigem Alkoholkonsum entzogen worden sei. Er habe bis 23. Juni 1994 bei der Firma A in O gearbeitet, sei aber an diesem Tag entlassen worden. Am 26. Juni 1994 gegen 2.30 Uhr sei er, nachdem er vorher in einem Lokal in O drei Halbe und ein Seidel Bier getrunken habe, zu Fuß zur Firma A gegangen, habe dort den LKW, dessen Zündschlüssel im Zündschloß gesteckt sei, gestartet und sei mit diesem von O über B, L, E und M bis nach M in die P zu seiner Mutter gefahren. Er sei um 2.30 Uhr in O weggefahren und gegen 5.00 Uhr in M angekommen. Danach habe er um ca 5.30 Uhr wieder nach O zurückfahren wollen, jedoch auf dem Stadtplatz in M einen Autostopper mitgenommen, der ihn ersucht hatte, ihn heimzufahren, weil ihm die Gendarmerie den Führerschein abgenommen habe. Er könne nicht mehr sagen, wie diese Ortschaft geheißen habe, aber dort sei gerade ein Fest gewesen und der Autostopper habe ihm ein Getränk bezahlt, das süß gewesen sei, vermutlich Likör. Beim Fest seien noch mehrere schwer betrunkene Burschen gewesen, die er ebenfalls mit diesem LKW heimfahren wollte, jedoch habe er im Weiterfahren dann einen am Fahrbahnrand abgestellten Opel Kadett gestreift.

Im Rahmen der Amtshandlung hat der Rechtsmittelwerber beim Gendarmerieposten M angegeben, zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr des 25. Juni 1994 drei Halbe und ein Seidel Bier und kurz vor dem Unfall um ca 7.40 Uhr ein kleines Glas Likör (ein Achtelliter) getrunken zu haben. Er habe außerdem um ca 22.00 Uhr des 25. Juni 1994 ein Aspro und um 0.00 Uhr zwei Rohypnol eingenommen.

Vor dem Landesgericht Salzburg wurde der Rechtsmittelwerber mit Urteil vom 17. Oktober 1995 im Verfahren, unter anderem wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs.1 StGB verurteilt, weil er unter anderem am 26. Juni 1994 in O den LKW der Firma A mit dem polizeilichen Kennzeichen, sohin ein Fahrzeug, das zum Betrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sei, ohne Bewilligung des Berechtigten in Betrieb genommen habe, wobei er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden unter 25.000 S verursacht habe.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht auf dieser Grundlage kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Rechtsmittelwerbers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Gendarmerieposten M am 26. Juni 1994. Insbesondere ist davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber gemäß seinen Angaben den gestohlenen LKW bis nach M und nach einem Besuch bei seiner Mutter nach P gelenkt hat.

Beim Landesgericht Ried i.I. wurde in Erfahrung gebracht, daß der Rechtsmittelwerber im September 1994 ein Körpergewicht von 53 kg hatte.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zum Spruchteil I. des Straferkenntnisses:

Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens ist davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber das Fahrzeug sowohl im Bundesland Salzburg als auch im Bundesland Oberösterreich und hier im Sprengel der Erstinstanz gelenkt hat.

Die Straßenverkehrsordnung ist ein Bundesgesetz, dessen Vollziehung Landessache ist, dh im Hinblick auf das Lenken des Fahrzeuges im Bundesland Salzburg wäre die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als Strafbehörde erster Instanz zuständig gewesen.

Anzeige wurde im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorfalls in P an die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn erstattet, die das Verfahren mit Ladungsbescheid vom 25. August 1994 eingeleitet, jedoch keine Abtretung im Hinblick auf die im Bundesland Salzburg vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen vorgenommen hat.

Soweit dem Rechtsmittelwerber ein Lenken des Fahrzeuges im Bundesland Salzburg vorgeworfen wurde, war Punkt I. des Straferkenntnisses daher wegen Unzuständigkeit der Erstin stanz zu beheben.

Soweit dem Rechtsmittelwerber ein Lenken des Fahrzeuges in Oberösterreich, nämlich im Ortsgebiet M zur Last gelegt wurde, war eine Zuständigkeit der Erstinstanz gegeben, wobei aus den Aussagen des Rechtsmittelwerbers hervorgeht, daß dieser um ca 5.00 Uhr früh des 26. Juni 1994 dort eingetroffen ist. Aus diesem Grund war der Spruch im Hinblick auf die Lenkzeit abzuändern, wobei eine ausreichende Verfolgungshandlung im angefochtenen Straferkenntnis, das innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist ergangen ist, zu erblicken ist, in dem auf die Anzeige des GPK M vom 3. August 1994 verwiesen wird, dessen Bestandteil die mit dem Rechtsmittelwerber am 26. Juni 1994 beim GPK M aufgenommene Niederschrift darstellt. Darin hat der Rechtsmittelwerber den Lenkzeitpunkt in M durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar konkretisiert.

Im Hinblick auf die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel auszuführen, daß sich weder aus seinen Trinkangaben (zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr des 25. Juni 1994 drei Halbe und ein Seidel Bier) noch aus dem Ergebnis der um 8.30 Uhr des 26. Juni 1994 durchgeführten Atemalkoholuntersuchung eine Alkoholbeeinträchtigung für den Lenkzeitpunkt 5.00 Uhr des 26. Juni 1994 nachvollziehen läßt. Der Rechtsmittelwerber hat bei der getrunkenen Biermenge 73 g Ethanol zu sich genommen, was bei ihm unter Zugrundelegung eines 10 %igen Resorptionsdefizites bei einem Körpergewicht von 53 kg einen Blutalkoholgehalt von 1,77 %o hervorgerufen hätte, von dem nach 10 Stunden (zwischen 19.00 Uhr des 25.

Juni 1994 und 5.00 Uhr des 26. Juni 1994 bei einem stündlichen Alkoholabbau von 0,1 %o) nur mehr 0,77 %o BAG zu erwarten gewesen wären.

Eine Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs.1 StVO im Ausmaß von 0,8 %o BAG ist nicht erweisbar. Daß der Rechtsmittelwerber durch die eingenommenen Rohypnol-Tabletten möglicherweise subjektiv den Eindruck einer höheren Alkoholeinwirkung hatte, ist im gegenständlichen Fall irrelevant, weil keine Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit behauptet wurden oder vorliegen.

Auch durch Rückrechnung aus dem um 8.30 Uhr erzielten Atemalkoholwert ergibt sich unter Abzug des um 7.40 Uhr angegebenen Alkoholkonsums - bei Likör ist nach Auskunft der Landessanitätsdirektion von einem höchsten Ethanolgehalt von 23 g/100 ml, bei Eierlikör vom halben Ethanolwert auszugehen (ein Achtelliter = 125 g Likör ergibt daher höchstens 29 g Ethanol) - keine Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs.1 StVO 1960 für den Zeitpunkt 5.00 Uhr (bei 53 kg Körpergewicht ergeben 29 g Ethanol unter Abzug eines 10 %igen Resorptionsdefizites einen BAG von 0,70 %o; zieht man diesen vom umgerechneten BAG von 8.30 Uhr, nämlich 1,6 %o ab, ergeben sich 0,90 %o; zieht man von diesen den stündlichen Alkoholabbauwert von 0,35 für dreieinhalb Stunden zwischen 5.00 Uhr und 8.30 Uhr ab, ergibt sich ein BAG von 0,55 %o).

Der Vergleich des angegebenen Trinkkonsums mit dem um 8.30 Uhr erzielten Atemalkoholwert ergibt zwar Differenzen, die aus den angegebenen Trinkmengen nicht erklärbar sind, jedoch war auf dieser Grundlage nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" das Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterweisbarkeit einzustellen.

Zum Vorwurf der Verwaltungsübertretungen gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 (Spruchteile I. 2. und II. 2.):

Auf der Grundlage des oben zitierten Gerichtsurteils, welches in Rechtskraft erwachsen ist, und den sehr genauen Angaben des Rechtsmittelwerbers bei seiner Einvernahme vor der Gendarmerie am 26. Juni 1994 gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den angeführten LKW am 26. Juni 1994 um 5.00 Uhr im Bereich von M und um 5.30 Uhr von M nach P bis zum Haus Nr.

gelenkt hat. Da er unbestritten nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung der Gruppe C war, war daher davon auszugehen, daß er die ihm in den Spruchteilen I. und II.

des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils im Punkt 2.

vorgeworfenen Tatbestände erfüllt und sein Verhalten zu verantworten hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt aber die Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber offensichtlich schon bei der unbefugten Inbetriebnahme des LKW den Vorsatz hatte, das Fahrzeug in weiterer Folge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu lenken, wobei sich aus seinen Angaben vom 26.

Juni 1994 vor der Gendarmerie ergibt, daß er den LKW offensichtlich doch wieder nach O zurückbringen wollte. Die Fahrtunterbrechungen zwischen 5.00 Uhr und 5.30 Uhr für den Besuch seiner Mutter und zwischen ca 6.00 Uhr und ca 7.45 Uhr vermögen an diesem Gesamtvorsatz nichts zu ändern, sodaß im gegenständlichen Fall von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist: Darunter ist eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen zu verstehen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, die aber durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden sind. Die Einzelhandlungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und dürfen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden. Der Zusammenhang muß sich demnach äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen. Handlungen, die zeitlich so weit auseinanderliegen, daß sie nicht mehr als zusammengehörig angesehen werden können, werden demnach in der Regel gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges sprechen (vgl VwGH vom 5. Juli 1982, 3593/80).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den Angaben des Rechtsmittelwerbers vor der Gendarmerie ein einheitlicher Willensentschluß im Hinblick auf das Lenken des LKW, und zwar sowohl im Hinblick auf die unbefugte Inbetriebnahme dieses Fahrzeuges als auch auf das Lenken, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein. Auch der zeitliche Zusammenhang kann gerade noch als gegeben erachtet werden.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher in Verbindung mit dem rechtskräftig gewordenen Spruchteil III. 2. des angefochtenen Straferkenntnisses von einem fortgesetzten Delikt aus, sohin von einer einzigen Verwaltungsübertretung, für die und aus diesem Grund auch nur eine Strafe festzusetzen war. Der im Punkt III. 2. des angefochtenen Straferkenntnisses rechtskräftig gewordene Strafausspruch (2.000 S Geldstrafe bzw bei Uneinbringlichkeit drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ist als Strafausspruch für dieses fortgesetzte Delikt anzusehen, sodaß der Berufung im Hinblick auf die in den Punkten I. 2. und II. 2. des Straferkenntnisses festgesetzten Strafen Folge zu geben war.

Zum Spruchteil II. 1. (Übertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960):

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zu Punkt I. 1.

ergäbe sich für den Lenkzeitpunkt 5.30 Uhr des 26. Juni 1994 bei einem Körpergewicht des Rechtsmittelwerbers von 53 kg ein Blutalkoholgehalt von 0,60 %o.

Tatsache ist aber, daß nicht feststeht, welches Getränk er tatsächlich in P zu sich genommen hat - nicht einmal der Rechtsmittelwerber war sicher, daß es sich dabei um Likör gehandelt hat, sodaß auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eine Klärung dieser Frage nicht zu erwarten wäre.

Aus diesem Grund war auch in diesem Punkt des Straferkenntnisses im Zweifel für den Beschuldigten spruchgemäß zu entscheiden.

Es ist aber darauf hinzuweisen, daß aufgrund des Berufungsvorbringens Punkt III. des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich beider Übertretungen in Rechtskraft erwachsen ist.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger Für die Richtigkeit der Ausfertiung:

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