Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102431/4/Fra/Rd

Linz, 16.01.1995

VwSen-102431/4/Fra/Rd Linz, am 16. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Gerhard B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.

November 1994, VerkR96-19640-1994, betreffend Übertretungen nach § 76 Abs.5 KFG 1967 und nach § 5 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 63 Abs.4 iVm § 66 Abs.4 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG wegen Vorliegens eines Berufungsverzichtes als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 15. November 1994, VerkR96-19640-1994, über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 76 Abs.5 KFG 1967 und nach 2) § 5 Abs.1 StVO 1960 zu 1) eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage) und zu 2) eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: neun Tage) verhängt, weil er am 9. Oktober 1994 um 3.55 Uhr im Gemeindegebiet Gallneukirchen aus Richtung Freistadt kommend in Fahrtrichtung Linz auf der Mühlkreisautobahn bis Straßenkilometer 25,8 den PKW Kennzeichen: gelenkt hat, wobei er 1.) vor der Wiederausfolgung seines vorläufig abgenommenen Führerscheines ein Kraftfahrzeug lenkte, für das der Besitz einer Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist, 2.) sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Weiters hat die Erstbehörde gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafen sowie gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 einen Beitrag von 10 S für den Alkomattest vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist, soferne die Berufung ua nicht als unzulässig zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs.4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

Der Niederschrift der Erstbehörde vom 15.11.1994 ist zu entnehmen, daß sich der Beschuldigte der ihm angelasteten Übertretungen schuldig bekannt hat, daß ihm das nunmehr angefochtene Straferkenntnis am 15. November 1994 mündlich verkündet und er ausdrücklich auf eine Bescheidausfertigung verzichtet hat. Darüber hinaus ist in der dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Niederschrift ein Rechtsmittelverzicht des Beschuldigten nach Verkündung des Bescheides beurkundet. Die mündliche Verkündung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie der Verzicht auf die Bescheidausfertigung ist sowohl vom Beschuldigten als auch vom Leiter der Amtshandlung unterschrieben. Weiters ist der Rechtsmittelverzicht, dem eine Rechtsbelehrung im Sinne des § 13a AVG vorausging, vom Beschuldigten eigenhändig unterfertigt worden. Das erlassene Straferkenntnis erwuchs somit in Rechtskraft. Dessen ungeachtet hat der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis Berufung erhoben. Die dem Beschuldigten eingeräumte Möglichkeit, binnen zwei Wochen zu der vorhin dargestellten Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen, nützte dieser nicht. Der O.ö. Verwaltungssenat geht daher - weil sich hiefür keine Anhaltspunkte ergeben - davon aus, daß ein Willensmangel anläßlich der Unterzeichnung des Berufungsverzichtes, welcher zugunsten des Beschuldigten zu beachten wäre, nicht vorlag. Der Beschuldigte behauptet einen solchen auch nicht.

Die Berufung war daher, ohne daß es einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte, gemäß § 51e Abs.1 VStG zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsge richtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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