Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102439/9/Weg/Ri

Linz, 28.02.1995

VwSen-102439/9/Weg/Ri Linz, am 28. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Wolfgang L , vom 7. Dezember 1994 gegen die Fakten 1, 2a), 2 b) und 2c) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wels vom 17. November 1994, III-St-2919/93/G, nach der am 27. Februar 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird F o l g e gegeben, die Fakten 1, 2a), 2b) und 2c) des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und diesbezüglich das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 44a, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, 2a) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967, 2b)§ 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 und 2c) § 97 Abs.4 StVO 1960 Geldstrafen von insgesamt 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 108 Stunden verhängt, weil dieser am 21. Juni 1993 um 15.12 Uhr in Wels, auf der Ringstraße in Höhe des Hauses Nr.14, das Kraftfahrzeug abgestellt hatte, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen Ladetätigkeit" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht. 2.) Hat er am 21. Juni 1993 um 15.30 Uhr in Wels, auf der Ringstraße in Höhe des Hauses Nr.27 als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen a) den Führerschein auf Verlangen eines Organes der öffentlichen Straßenaufsicht nicht ausgehändigt, b) den Zulassungsschein auf Verlangen eines Organes der öffentlichen Straßenaufsicht nicht ausgehändigt und c) der Anordnung eines Organes der öffentlichen Straßenaufsicht, das gegenständliche KFZ vom Aufstellungsort zu entfernen, nicht Folge geleistet.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren (bezogen auf die gegenständlichen Delikte) in der Höhe von 150 S in Vorschreibung gebracht.

2. Das gegenständliche Straferkenntnis gründet auf einer Anzeige des Straßenaufsichtsorganes Rev.Insp. H II, Wachzimmer Innere Stadt, und auf das Ergebnis des von der Erstbehörde durchgeführten ordentlichen Verfahrens.

3. Der Berufungswerber macht sinngemäß geltend, die im Straferkenntnis angeführte Tatörtlichkeit bezüglich des Abstellens des Fahrzeuges, nämlich auf Höhe des Hauses Nr.14, sei unrichtig. Überdies wird die mangelhafte Kundmachung des gegenständlichen Halteverbotes behauptet, weil dieses Halteverbot mit keinem Anfang und mit keinem Ende beschildert sei. Desweiteren habe der Berufungswerber tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt, nämlich ca. 30 Kilogramm Münzgeld (er betreibt Automaten) in die BAWAG transportiert und eingewechselt. Ein Verlangen, daß er den Führerschein und den Zulassungsschein vorweisen solle, sei nicht gestellt worden, zumal ihn der Meldungsleger ohnehin gekannt habe. Auch eine Anordnung, das gesetzwidrig aufgestellte Kraftfahrzeug vom Aufstellungsort zu entfernen, sei nicht erfolgt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschuldigten sowie durch zeugenschaftliche Befragung der Straßenaufsichtsorgane Rev.Insp. H II und Rev. Insp. Sc anläßlich der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 1995, bei welcher auch ein Lokalaugenschein vorgenommen wurde. Dabei ergab sich, daß die Straßenaufsichtsorgne hinsichtlich der Tatörtlichkeit betreffend den Abstellort des Kraftfahrzeuges widersprüchliche Aussagen machten. Während Rev.Insp. H bei seiner Darstellung blieb, das Kraftfahrzeug sei in Höhe des Hauses Nr.14 abgestellt gewesen, führte Rev.Insp. S aus, dies sei auf Höhe des Hauses Nr. 35 gewesen. Auch der Beschuldigte behauptet, sein Kraftfahrzeug in der Ladezone vor dem Haus Nr. 35 abgestellt zu haben.

Es kann im Hinblick auf die widersprüchlichen Aussagen der Straßenaufsichtsorgane nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte sein Kraftfahrzeug in der Ladezone vor dem Haus Nr.14 abgestellt gehabt hat.

Desweiteren ergab sich nach den übereinstimmenden Aussagen aller vernommenen Personen, daß die Aufforderung zum Vorweisen der Fahrzeugpapiere bzw. zum Entfernen des Kraftfahrzeuges nicht auf Höhe des Hauses Nr. 27 ausgesprochen worden sein kann, sondern auf Höhe des Hauses Nr.6. Auch wenn dies im Hinblick auf die Tatortkonkretisierung iSd § 44a VStG nicht als entscheidungswesentlich angesehen wird, so steht doch fest, daß die Anzeige als solche nicht mit der nötigen Präzision verfaßt wurde. Aus diesem Grund wird zwar als erwiesen angenommen, daß der Berufungswerber aufgefordert wurde, seine Fahrzeugpapiere vorzuweisen, doch wird nicht als erwiesen angenommen, daß eine getrennte Aufforderung, nämlich einerseits den Führerschein und andererseits den Zulassungsschein auszufolgen, ergangen ist bzw. daß dies der Berufungswerber auch in dieser Form verstanden hat. Es fand nämlich eine eskalierende Amtshandlung statt, bei der der Berufungswerber lautstark seinen Unmut über die Beanstandung äußerte, weswegen auch eine Bestrafung nach § 82 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz erfolgte. Der Zeuge Rev.Insp.

Huprich II führte befragt dazu, ob er den Führerschein und den Zulassungsschein jeweils als solchen zur Aushändigung begehrte, aus, er habe die Fahrzeugpapiere zur Aushändigung begehrt und verlange im Regelfall Führerschein und Zulassungsschein getrennt. Ob dies auch bei dieser Amtshandlung war, konnte er nicht mit Sicherheit bestätigen.

Zum Vorwurf dem § 97 Abs.4 StVO 1960 zuwidergehandelt zu haben, führt der Berufungswerber aus, eine derartige Weisung sei nicht erteilt worden bzw. habe er eine solche nicht vernommen. Der Zeuge Rev. Insp. H II dagegen führt aus, er habe eine derartige Weisung erteilt, sich aber in der Folge nicht mehr darum gekümmert, ob der Beschuldigte dieser Weisung Folge leistet. Er habe auf Grund des im Wortwechsel gefallenen Hinweises, des Berufungswerbers, jetzt in die Bank zu gehen um die Ladetätigkeit bestätigen zu lassen, geschlossen, daß dieser Weisung nicht befolgen wird. Rev.Insp. H hat sich nach diesem Wortwechsel abgewendet und ist in eine andere Richtung gegangen und konnte somit nicht mehr sehen, ob und allenfalls wie lange der Berufungswerber die Weisung, das Kraftfahrzeug wegzuschaffen, nicht befolgte. Tatsächlich ist der Berufungswerber auf dem Rückweg vom Ort des Wortwechsels noch kurz in die BAWAG gegangen, um den Kassier zu ersuchen, sich außerhalb des Bankgebäudes zu begeben, um dem Straßenaufsichtsorgan über die Tatsache des Geldwechselns zu berichten, doch habe dieser das Gebäude auf Grund interner Vorschriften nicht verlassen dürfen. Nach dieser kurzen Aussprache mit dem Kassier hat der Berufungswerber sein Kraftfahrzeug weggelenkt. Im Verhalten des Berufungwerbers wird kein solches gesehen, wonach er einer Weisung eines Straßenaufsichtsorganes, das Kraftfahrzeug wegzulenken, nicht nachgekommen wäre, zumal feststeht, daß er - sieht man von einer einminütigen Verspätung infolge des Wortwechsels mit dem Kassier ab - das Fahrzeug von der verbotenen Stelle weglenkte.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zu § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960:

Hier ist die im Straferkenntnis angeführte Tatörtlichkeit, nämlich Ringstraße Nr.14, nicht als erwiesen anzunehmen.

Eine Spruchverbesserung ist infolge der schon eingetretenen Verfolgungsverjährung im gegenständlichen Stadium des Verfahrens nicht mehr möglich, sodaß wegen Verletzung des § 44a Z1 VStG iSd § 45 Abs.1 Z3 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu § 102 Abs.5 lit.a und lit b KFG 1967:

Nachdem - wie schon erwähnt - im Zweifel als erwiesen angenommen wurde, daß das Verlangen des Organes der Straßenaufsicht auf Ausfolgung der Fahrzeugpapiere gerichtet war, stellt die Nichtaushändigung des Führerscheines bzw.

des Zulassungsscheines keine Verletzung des Tatbestandes nach § 102 Abs.5 lit.a und b) dar (vgl. VwGH 8.9.1982, 81/03/0291). Im Sinne des § 45 Abs.1 Z1 VStG war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu § 97 Abs.4 StVO 1960:

Nachdem keiner der beiden Straßenaufsichtsorgane sah, wann der Beschuldigte das Kraftfahrzeug weggebracht hat, ja Rev.Insp. Huprich trotz der Weisung nicht einmal darauf achtete, kann nicht als erwiesen angenommen werden, daß der Berufungswerber die Weisung nicht befolgt hätte. Es ist in diesem Fall den Ausführungen des Berufungswerbers zu folgen, daß er das Kraftfahrzeug - sieht man von dem kurzen Gespräch mit dem Bankbeamten ab - ohnehin sofort weglenkte. Es war also auch diesfalls iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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