Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102445/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 8. Mai 1995 VwSen102445/12/Sch/<< Rd>>

Linz, 08.05.1995

VwSen 102445/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 8. Mai 1995
VwSen-102445/12/Sch/<< Rd>> Linz, am 8. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. Hans T, vom 12. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. November 1994, CSt.-1595/94-W, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird:

"... nicht beachtet, da Sie nach links in die Ringstraße eingebogen sind." II. Der Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren wird mit 140 S (20% der verhängten Geldstrafe) bestimmt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 22. November 1994, CSt.-1595/94-W, über Herrn Mag. Hans T, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z3a StVO 1960 (ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe) eine Geldstrafe von 700 S verhängt, weil er am 4. Jänner 1994 um 23.10 Uhr in Wels, Almgasse/Kreuzung Ringstraße, mit dem PKW mit dem Kennzeichen das deutlich aufgestellte Verbotszeichen "Einbiegen nach links verboten" nicht beachtet habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht, wendet aber gegen das Linkseinbiegeverbot ein, daß er mit dem Vorhandensein desselben nicht habe rechnen müssen. Er hält das Verkehrszeichen für einen Vorgriff auf die jetzt gegebene Verkehrssituation; der gesamte Innenstadtbereich der Stadt Wels werde nämlich derzeit verkehrstechnisch umgestaltet. Abgesehen davon habe aus verkehrstechnischer Sicht keine Veranlassung bestanden, nicht nach links abzubiegen, zumal niemand gefährdet worden sei.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die verordnungserlassende Behörde, nämlich der Bürgermeister der Stadt Wels zu einer Stellungnahme dahingehend eingeladen, welche Gründe zur Erlassung des Verkehrsverbotes geführt haben. Es wurde von der Verkehrsbehörde darauf hingewiesen, daß es durch linkseinbiegende Fahrzeuglenker im Kreuzungsbereich Almgasse/Ringstraße immer wieder zu Verkehrsstauungen bzw. Verkehrsbehinderungen gekommen sei. Dies deshalb, weil der Abstand zu der östlich des angeführten Kreuzungsbereiches gelegenen Kreuzung Ringstraße/Pfarrgasse relativ gering sei.

Überdies sei das Verkehrsaufkommen im dortigen Bereich als stark zu bezeichnen. Das Verbot sei daher aus Gründen der Flüssigkeit, Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs erlassen worden.

In seiner hiezu ergangenen Stellungnahme bringt der Berufungswerber vor, daß zum Tatzeitpunkt kein sachlicher Grund für das gegenständliche Verbotszeichen bestanden habe.

Die Berufungsbehörde kann sich dieser Rechtsansicht nicht anschließen. Nach den von der zuständigen Verkehrsbehörde angegebenen Gründen bestehen keine Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des Linkseinbiegeverbotes. Gerade im innerstädtischen Bereich und der dort gegebenen Verkehrsdichte ist es oftmals erforderlich, Abbiegeverbote anzuordnen, um die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten.

Die Bundespolizeidirektion Wels hat sich im übrigen für die Erlassung des Linksabbiegeverbotes im gegenständlichen Kreuzungsbereich ausgesprochen. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. VfGH 18.3.1993, V24/92 ua) ist im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Verkehrsbeschränkung der Empfehlung des "am besten mit der Sachlage vertrauten Gendarmeriepostens" (hier der Bundessicherheitswache) eine entsprechende Bedeutung zuzumessen.

Die vom Berufungswerber vorgebrachten Bedenken gegen die Verordnung sind daher nicht geeignet, diese als gesetzwidrig erscheinen zu lassen.

Abgesehen davon handelt es sich bei der Verordnung nicht um einen Vorgriff auf derzeit im Stadtgebiet von Wels geplante bzw. bereits durchgeführte Änderungen im Verkehrsablauf, insbesonders von Einbahnsystemen, da die Verordnung schon seit geraumer Zeit besteht und offensichtlich hiemit nichts zu tun hat (Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 18. September 1985, MA11-VerkR-585-1985 Me/Ki).

Wie der Berufungswerber zu der Ansicht gelangen konnte, er habe "bei der Mißachtung dieses Verkehrszeichens mit dem Vorhandensein desselben nicht rechnen müssen", kann nicht nachvollzogen werden. Aus den im erstbehördlichen Verfahrensakt einliegenden Fotos ist erkennbar, daß das Verkehrszeichen deutlich sichtbar angebracht ist und daher vom Berufungswerber zweifelsfrei hätte wahrgenommen werden müssen.

Im übrigen schließt sich die Berufungsbehörde den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses an.

Zur Ergänzung des erstinstanzlichen Bescheidspruches ist zu bemerken:

Wenngleich unter dem Begriff "Nichtbeachtung" eines Verkehrszeichens nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden wird, daß der Verkehrsbeschränkung zuwidergehandelt wurde, so ist die Berufungsbehörde im Hinblick auf die Bestimmung des § 44a Z1 VStG der Ansicht, daß für den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens eine nähere Konkretisierung der Tat erforderlich ist. Dem Berufungswerber wurde innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG die Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels vom 13. Jänner 1994 zur Kenntnis gebracht.

Aus dieser Anzeige geht hervor, daß der Berufungswerber von der Almgasse kommend nach links in die Ringstraße eingebogen ist. Die Berufungsbehörde war daher zur Ergänzung des erstinstanzlichen Bescheidspruches berechtigt.

Zur Strafzumessung ist festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann nicht einem Fahrzeuglenker überlassen bleiben zu befinden, ob er ein Verkehrsverbot einhält oder nicht. Dem Umstand, daß aufgrund der Tatzeit (23.10 Uhr) die mögliche Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit bzw. der Sicherheit des Straßenverkehrs relativ gering war, hat die Erstbehörde Rechnung getragen, da eine Geldstrafe im Ausmaß von lediglich 700 S verhängt wurde. Dieser Strafbetrag bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 10.000 S) und kann daher auch aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Einer Herabsetzung der Geldstrafe wäre allenfalls dann näherzutreten gewesen, wenn dem Berufungswerber ein Milderungsgrund zugutegekommen wäre. Ein solcher, insbesonders jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, lag jedoch (ebensowenig wie ein Erschwerungsgrund) vor.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers braucht nicht näher eingegangen zu werden, da von einem Rechtsanwaltsanwärter im Hinblick auf sein Einkommen von vornherein erwartet werden kann, daß er zur Bezahlung einer relativ geringfügigen Verwaltungsstrafe ohne Auswirkungen auf seine Lebensführung in der Lage ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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