Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102459/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. Februar 1995 VwSen102459/7/Sch/<< Rd>>

Linz, 15.02.1995

VwSen 102459/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. Februar 1995
VwSen-102459/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 15. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Helmuth S vom 11. Dezember 1994 gegen die Fakten 2), 4) und 5) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 18. November 1994, VerkR96-5085-1994-Shw, wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 14. Februar 1995 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Fakten 2) und 4) mit der Maßgabe abgewiesen, daß bei Faktum 4) die Wortfolge "... und konnten somit dieses Dokument auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes nicht zur Überprüfung aushändigen." zu entfallen hat.

Bezüglich Faktum 5) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der diesbezügliche Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 70 S.

Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren im Hinblick auf den abweisenden Teil der Berufungsentscheidung den Betrag von 140 S (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 18. November 1994, VerkR96-5085-1994-Shw, über Herrn Helmuth S, wegen fünf Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 Geldund für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, wobei ihm hinsichtlich der in Berufung gezogenen Fakten 2), 4) und 5) zur Last gelegt wurde, er habe am 22. August 1994 um 23.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Braunau/Inn auf der Ringstraße von der Bahnhofstraße kommend in Richtung Salzburger Straße bis zu seiner Anhaltung auf Höhe des Hauses Mühlengasse Nr. 5 in Braunau/Inn ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, ohne daß an diesem eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei (Geldstrafe 500 S, im NEF 24 Stunden), als Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges bei der angeführten Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt und somit dieses Dokument auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe (Geldstrafe 200 S, im NEF 12 Stunden), und sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, daß das gegenständliche Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche, zumal die rechte vordere Stoßstangenecke zur Gänze gefehlt habe und die spitzen Ecken und Kanten der Metallstange eine Gefährdung für andere Straßenbenützer dargestellt hätten (Geldstrafe 300 S, im NEF 12 Stunden).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum diesbezüglichen Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen diese drei Tatvorwürfe hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

a) Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 36 lit.e KFG 1967 (Faktum 2)):

Diesbezüglich wendet der Berufungswerber ein, daß am Fahrzeug sehr wohl eine gültige Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei.

Diesem Einwand kommt jedoch keine Berechtigung zu, da das abgeführte Beweisverfahren, insbesonders die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers Insp. Gerhard F, zweifelsfrei ergeben hat, daß keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht war.

Die angebrachte Vignette hatte keine dem Gesetz entsprechende Anführung des Kennzeichens des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges, zumal das Kennzeichen eingestanzt war. Tatsächlich führte das Fahrzeug das Kennzeichen sodaß von einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette nicht die Rede sein konnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Plakette allenfalls noch vom Vorbesitzer stammte oder vom Berufungswerber von sonst wo in Besitz genommen wurde. Entscheidend ist, daß sie nicht mit dem Kennzeichen des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges übereinstimmte.

b) Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 (Faktum 4)):

In diesem Zusammenhang kann im wesentlichen wegen des ähnlichen Sachverhaltes auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Berufungswerber hat zwar einen Zulassungsschein mitgeführt und ihn anläßlich der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle auch dem Gendarmeriebeamten ausgehändigt, dieser stammte aber gleichfalls nicht von dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug, sondern von einem anderen, offensichtlich vorher im Besitze des Berufungswerbers gewesenen KFZ.

Die Änderung des erstinstanzlichen Bescheidspruches hatte deshalb zu erfolgen, da es sich bei dem Nichtmitführen eines Zulassungsscheines und beim Nichtaushändigen im Hinblick auf die Bestimmung des § 22 VStG um zwei Delikte handelt, für die zwei Strafen zu verhängen gewesen wären. Da die Erstbehörde eine Strafe verhängt hat, war der Spruch entsprechend einzuschränken, zumal es nicht Aufgabe der Berufungsbehörde sein kann, Verwaltungsstrafen anstelle der Erstbehörde erstmalig zuzumessen bzw. zu verhängen.

c) Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 (Faktum 5)):

Gemäß § 4 Abs.2 3. Satz KFG 1967 (diese Bestimmung dürfte von der Erstbehörde gemeint gewesen sein) dürfen Kraftfahrzeuge innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen.

Diesem gesetzlichen Tatbild wird die von der Erstbehörde gewählte Formulierung nicht gerecht. Es ist nämlich lediglich davon die Rede, daß die näher umschriebenen Fahrzeugteile eine Gefährdung für andere Straßenbenützer darstellten. Der Gesetzgeber stellt die Strafwürdigkeit solcher Fahrzeugmängel jedoch darauf ab, daß bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen zu erwarten wären.

Diesbezüglich wurden von der Erstbehörde keine näheren Erhebungen abgeführt, sodaß die Berufungsbehörde im Zweifel davon auszugehen hatte, daß eine solche Verletzungsgefahr nicht bestand bzw. ein Nachweis hiefür nicht zu erbringen war. Die Berufungsbehörde sieht sich im übrigen außerstande, innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG solche Erhebungen durchzuführen, wobei ohnedies dahingestellt bleiben kann, ob Strafverfolgungsmaßnahmen überhaupt Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates zu sein haben. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher in diesem Punkt einzustellen.

Zur Strafzumessung hinsichtlich der Fakten 2) und 4) ist nachstehendes auszuführen:

Die von der Erstbehörde für beide Delikte festgesetzten Geldstrafen bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S). Sie können daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Sowohl das Fehlen einer entsprechenden Begutachtungsplakette als auch das Nichtmitführen des Zulassungsscheines stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die, zumindest was die Begutachtungsplakette betrifft, nicht als unerheblich abgetan werden können. Abgesehen davon dürfte der Berufungswerber in diesen Punkten uneinsichtig sein, da er auch in der Berufung die Ansicht vertreten hat, daß beide Urkunden ordnungsgemäß gewesen seien, wo doch zweifelsfrei feststeht und der Berufungswerber auch gewußt haben mußte, daß das Mitführen irgendwelcher Begutachtungsplaketten bzw. Zulassungsscheinen keinesfalls den Vorschriften entsprechen kann. Genausogut könnte eingewendet werden, daß man mit dem Führerschein einer anderen Person Kraftfahrzeuge lenken dürfte.

Milderungsgründe lagen nicht vor, der Berufungswerber mußte vielmehr bereits wegen mehrerer Übertretungen kraftfahrrechtlicher Vorschriften bestraft werden. Die verhängten Geldstrafen erscheinen daher auch in diesem Zusammenhang angemessen, was auch letztlich eine Herabsetzung der zu Faktum 2) verhängten Geldstrafe verhinderte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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