Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102469/9/Bi/Fb

Linz, 26.04.1995

VwSen-102469/9/Bi/Fb Linz, am 26. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. Mag. Franz H, vom 5. Dezember 1994 (Eingangsstempel der Bundespolizeidirektion Linz) gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. November 1994, Cst.

8669/94-W, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 52a Z11a iVm 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z11a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 10. Mai 1994 um 10.59 Uhr in Linz, Dornacher Straße nächst Grubauerweg, stadteinwärts mit dem PKW, Kennzeichen die durch das Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung 30 km/h" zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 46 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht eine irrtümlich mit 1. August 1994 datierte Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil in der Berufung im wesentlichen rechtliche Argumente geltend gemacht und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber verweist im wesentlichen auf den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 1. August 1994. Darin hat er dahingehend argumentiert, daß es sich bei dem betreffenden Abschnitt um ein gerades, äußerst übersichtliches und gut ausgebautes Straßenstück handle, wobei der Gehsteig von der Fahrbahn getrennt sei. Es sei kein reines Wohngebiet bzw keine Wohnstraße; die Dornacher Straße habe vielmehr den Charakter einer Durchzugsstraße. Die Sicherheit der Bewohner sei in keiner Weise gefährdet, sodaß die Voraussetzungen für eine Tempo-30-Verordnung nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht gegeben sei.

Im übrigen verweist der Rechtsmittelwerber darauf, daß in einem ihn betreffenden gleichartigen Fall aufgrund dieser Begründung das Verfahren von der Bundespolizeidirektion Linz eingestellt worden sei. Da er nicht annehme, daß sich die Rechtslage inzwischen geändert habe, sei im gegenständlichen Fall in gleicher Weise zu entscheiden. Außerdem weist er darauf hin, daß die Geschwindigkeitsmessung nicht angezeigt wurde und legt im übrigen mehrere Zeitungsartikel vor. Er wendet ein, daß ihm im übrigen weder eine mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung oder gar sonst nachteilige Folge bekannt seien, sodaß eine Strafbemessung danach nicht möglich sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der PKW mit dem Kennzeichen am 10.

Mai 1994 um 10.59 Uhr in Linz, auf der Dornacher Straße nächst dem Grubauerweg Richtung stadteinwärts fahrend, mittels Radargerät gemessen wurde, wobei sich eine Geschwindigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Toleranzabzüge von 46 km/h ergab. Im dortigen Bereich besteht eine Zonenbeschränkung auf 30 km/h.

Der Rechtsmittelwerber hat gegen die an ihn wegen der Verwaltungsübertretung nach §§ 52a Z11a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 ergangenen Strafverfügung Einspruch erhoben, worauf eine Kopie des dem Verfahren zugrundeliegenden Radarfotos sowie der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. August 1992, GZ: 101-5/19, samt einem einen wesentlichen Bestandteil der Verordnung bildenden Plan, in dem die in Rede stehende Zone eingezeichnet ist, vorgelegt wurde.

Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens wurde seitens des Magistrates der Landeshauptstadt Linz eine Stellungnahme zu den Einwendungen des Rechtsmittelwerbers dahingehend abgegeben, daß der gegenständliche Straßenbereich sich in einem Wohngebiet befinde, sich am westlichen Beginn der Tempo-30-Zone nächst der Kreuzung Dornacher Straße Commendastraße Volks- und Hauptschulen befänden, der südseitige Gehsteig zur Wohnanlage Biesenfeld ein Schulweg sei, sowie südseits der Dornacher Straße eine stark frequentierte Sportanlage gelegen sei. Aus diesen Gründen sei seitens der Verkehrsplanung aus Sicherheitsgründen die Beibehaltung der derzeitigen Zonengrenzen für erforderlich gehalten worden. Die Erstinstanz hat mitgeteilt, daß das vom Rechtsmittelwerber eingewendete Verwaltungsstrafverfahren, Cst. 19.422/92-Hu, aus Gründen des § 45 Abs.1 Z3 VStG aus formalrechtlichen Gründen aufgrund einer nicht ausreichenden Anlastung bzw Verfolgungshandlung innerhalb der gesetzlichen Frist eingestellt worden sei.

Die von der Erstinstanz vorgelegten Unterlagen wurden dem Rechtsmittelwerber im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und er zur Abgabe einer Äußerung innerhalb bestimmter Frist eingeladen. Das Schriftstück wurde am 16. März 1995 vom Rechtsmittelwerber eigenhändig übernommen; bislang ist jedoch keine Äußerung eingelangt, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat gemäß seiner Ankündigung aufgrund des Akteninhalts entscheidet.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Grundsätzlich ist festzuhalten, daß die Dornacher Straße im Bereich des Radarmeßortes eine zwei getrennte Richtungsfahrbahnen aufweisende Straße ist, in deren Mitte sich ein selbständiger Gleiskörper befindet, der von den jeweiligen Fahrstreifen durch mit Sträuchern bepflanzte Grünstreifen getrennt wird. Die Dornacher Straße führt bis zum Ende der Zonenbeschränkung bei der Kreuzung mit der Commendastraße Richtung Norden zur Gänze durch ein reines Wohngebiet, wobei die Fahrbahn stadteinwärts durch Rückbauten (Gehsteig, Radweg) und diverse Begrünungen auf einen Fahrstreifen verengt wurde. Auf der Südseite der Dornacher Straße befinden sich im Bereich des Radarmeßortes eine Volksschule, eine Hauptschule und eine große, hauptsächlich von Kindern und Jugendlichen regelmäßig stark frequentierte Sportanlage; daran anschließend befindet sich das Biesenfeld, eine ausgedehnte Wohnanlage. Die Dornacher Straße stellt zwar eine Verbindungsstraße zwischen dem Stadtteil Dornach und in weiterer Folge dem Einzugsgebiet der Leonfeldner Straße dar, ist aber nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht als "Durchzugsstraße" im Sinne einer Schnellverbindung zu sehen. Es ist auch keine Wohnstraße iSd § 2 Abs.2 Z1a StVO 1960 gegeben, wobei aufgrund anders gelagerter Kriterien Wohnstraße und Zonenbeschränkungen einander ausschließen würden.

Die Zonenbeschränkung hat nicht nur den Sinn, die Bewohner nicht zu gefährden, sondern auch die Sicherheit der dort befindlichen sonstigen Verkehrsteilnehmer, ds vor allem Kinder und Jugendliche, die die Schulen bzw die Sportanlage besuchen - im dortigen Bereich befinden sich außerdem zwei Straßenbahnhaltestellen - sowie die Kunden der in der Biesenfeldwohnanlage liegenden Geschäfte, zu gewährleisten.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates findet sich auf dieser Grundlage kein Anhaltspunkt für Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der der Zonenbeschränkung zugrundeliegenden Verordnung.

Zu den übrigen Einwendungen des Rechtsmittelwerbers ist auszuführen, daß das Verfahren Cst. 19.422/92-Hu - wie sich einwandfrei aus den vom Rechtsmittelwerber selbst vorgelegten Unterlagen ergibt - nicht aufgrund der durch verschiedene Zeitungsberichte untermalten Begründung des Rechtsmittelwerbers eingestellt wurde, sondern aufgrund des unrichtigen Tatvorwurfs. § 52a Z10a StVO 1960 verbietet grundsätzlich das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist; § 52a Z11a zeigt den Beginn einer Zonenbeschränkung an, die sich von sonstigen Geschwindigkeitsbeschränkungen wesentlich unterscheidet (zB dadurch, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung bis zum Ende der Zonenbeschränkung gilt, auch wenn inzwischen mehrere Einbiegevorgänge stattfinden) und stellt daher eine lex spezialis zu § 52a Z10a StVO 1960 dar.

Aufgrund des unrichtigen Tatvorwurfs (in der vorgelegten Anonymverfügung wurde eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52a Z10a StVO 1960 vorgeworfen), die innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist offenbar nicht saniert wurde, war das Verfahren Cst. 19.422/92-Hu iSd § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen, weil Umstände vorlagen, die die Verfolgung ausschlossen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Rechtsmittelwerber innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, die mit der Übertretung am 10. Mai 1994 begann und demnach am 10. November 1994 endete, ein ordnungsgemäßer Tatbestand vorgeworfen.

Im Ergebnis geht somit das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ins Leere, wobei außerdem zu betonen ist, daß Zeitungsartikel keine geeignete Grundlage für rechtliche Erwägungen sind.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht daher fest, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen ist, als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers entspricht (die Schätzung der Erstinstanz auf 10.000 S Nettomonatseinkommen und das Fehlen von Sorgepflichten wurde vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten und wird daher auch der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt). Milderungsoder Erschwerungsgründe waren wegen einer nicht einschlägigen Vormerkung aus dem Jahr 1993 nicht zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor) und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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