Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102472/18/Bi/Fb

Linz, 23.10.1995

VwSen-102472/18/Bi/Fb Linz, am 23. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Rudolf H, vom 12. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 30. November 1994, III-St-1785/94/S, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 17. Oktober 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 30. April 1994 um ca 12.05 Uhr im Bereich des Zollamtes Neuhaus/Inn das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen gelenkt habe, wobei festgestellt worden sei, daß er das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelzuges von 37.900 kg (16.000 kg + 31.000 kg, abzüglich der größeren höchstzulässigen Sattellast von 9.100 kg = 37.900 kg) durch die Beladung um 4.820 kg überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 17. Oktober 1995 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters Herrn Franz S, des technischen Amtssachverständigen Ing. I und des Zeugen BI S durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz hat sich entschuldigt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, aufgrund des Eigengewichtes der Fahrzeugkombination und das durch die Fracht- und Zollpapiere belegte Gewicht der Ladung, nämlich 6.740 kg des Sattelzugfahrzeuges, 6.300 kg des Anhängers und 18.280 kg der Ladung, sohin insgesamt 31.320 kg, lasse sich einwandfrei ersehen, daß das von der Waage beim Zollamt Neuhaus bei der Einreise nach Österreich festgestellte Gewicht von 42.820 kg nicht richtig sein könne. Der Lenker habe keinerlei Anlaß zu der Vermutung gehabt, daß die Fahrzeugkombination überladen sein könnte, wobei eine Überladung im Ausmaß von fast 5 t sicherlich zu einem geänderten Fahrverhalten des LKW-Zuges geführt hätte.

Ein solches habe der Lenker auf der Fahrt von Antwerpen nach Neuhaus aber nicht festgestellt; so hätten sich weder Federn durchgebogen noch sei ein verlangsamtes Anzugs- und Steigungsvermögen des Fahrzeuges oder eine verminderte Bremsverzögerung oder geringere Wendigkeit festzustellen gewesen.

Der Lenker habe nach Mitteilung der Überladung sofort den Einwand gemacht, daß das angegebene Gewicht nicht stimmen könne, worauf der Zollbeamte aber nicht eingegangen sei. Der Zollbeamte habe auch keine Kontrolle der Ladepapiere vorgenommen, obwohl lediglich drei Packstücke geladen und eine Kontrolle leicht durchzuführen gewesen wäre. Auch eine zweite Verwiegung sei seitens des Beamten als uninteressant abgetan worden.

Bei einer Verwiegung könne es jedoch zB durch einen plötzlichen Seitenwind auf die großen Planen des LKW zu Gewichtsdifferenzen kommen und der Zollwachebeamte habe auch keine Waagemeisterprüfung. Außerdem sei seltsam, daß der Zollwachebeamte keine Meldung an das Bestimmungszollamt Linz machte, obwohl bei den angeblichen 10 t, die auch in den Zolldokumenten nicht aufscheinen, zwangsläufig eine Eingangsabgabenhinterziehung entstehen würde. Das Zollamt Linz habe aber die Ladung mit Gewicht von 18.280 kg zur Kenntnis genommen und verzollt.

Der Rechtsmittelwerber legt einen hinsichtlich des Gewichtes der Ladung handschriftlich um mehrere Tonnen korrigierten Laufzettel des Zollamtes Suben aus dem Jahr 1993 vor und macht geltend, daß damals aufgrund einer Fahrerreklamation eine neuerliche Verwiegung und daraufhin die Korrektur vorgenommen wurde. Dies sei aber nicht der einzige nachträglich korrigierte Wiegebeleg von einem Grenzzollamt.

Die Waage beim Zollamt Neuhaus sei im Jahr 1994 wochenlang wegen eines Defektes außer Betrieb gewesen, was aber von der Erstinstanz völlig übergangen worden sei. Der Lenker habe nach dem Vorfall seine Firma angerufen und sei angewiesen worden, keinesfalls eine Strafe zu bezahlen, sondern eine Anzeige zur Kenntnis zu nehmen. Dem Lenker sei aber trotz der angeblichen Überladung um fast 5 t die Weiterfahrt nicht untersagt worden. Das Fahrzeug samt Ladung sei dem Zollamt Linz zwecks Verzollung und Stückzahlkontrolle vorgeführt und akzeptiert worden. Er beantrage daher eine Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Vertreter des Rechtsmittelwerbers gehört und der die Verwiegung vorgenommen habende Zollbeamte BI Martin S zeugenschaftlich einvernommen wurde. Auf der Grundlage dieser Zeugenaussage, der vom Rechtsmittelwerber vorgelegten Papiere sowie der Erhebungen des technischen Amtssachverständigen hat dieser ein Gutachten zur Frage einer möglichen Fehlverwiegung durch die Brückenwaage beim Zollamt Neuhaus erstellt.

4.1. Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 30. April 1994 um ca 12.05 Uhr das Sattelzugfahrzeug Marke DAF, Eigengewicht laut Zulassungsschein 6.740 kg, mit dem Anhänger Marke Hangler, Eigengewicht laut Zulassungsschein 6.300 kg, wobei die höchstzulässige Sattellast des Sattelzugfahrzeuges mit 9.100 kg höher war als die höchstzulässige Sattellast des Anhängers mit 9.000 kg, Zulassungsbesitzer Firma R, aus Antwerpen kommend zum Zollamt Neuhaus/Inn und beabsichtigte, nach Österreich einzureisen. Das Fahrzeug wurde am Grenzübergang Neuhaus (Einreise) mit der Brückenwaage, Marke Pfister DWT 11, Fabr.Nr. 910a0239, Eigentümer: Hauptzollamt Passau, verwogen, wobei der Meldungsleger BI Martin S ein Gewicht von 42.820 kg feststellte. Aus dem Laufzettel ergibt sich, daß das Gewicht handschriftlich eingetragen wurde, wobei der Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung dies damit begründete, daß damals bei der Waage der Drucker nicht funktioniert habe. Der Zeuge hat aber bestätigt, daß das festgestellte Übergewicht eindeutig abzulesen gewesen sei, wobei sich die Waage selbst austariere und das Gewicht des stillstehenden und nicht schwankenden LKW abgelesen würde. Der Zeuge hat einen Defekt der Brückenwaage zum Zeitpunkt der Verwiegung konkret ausgeschlossen und zunächst angegeben, ihm sei auch nicht bekannt, daß die Waage im Sommer 1994 "wochenlang außer Betrieb" gewesen sein sollte.

Er hat aber eingeräumt, daß es möglich sein könne, daß im Jahr 1994 der aus Zementbeton bestehende Belag der Brückenwaage an den Hauptbremsstellen der verwogenen Fahrzeuge erneuert worden sei, was durch die bayrische Grenzpolizei veranlaßt worden sei und sicher ein bis zwei Wochen gedauert haben könne. Während dieser Zeit sei die Waage gesperrt und sie werde nach Aufbringung des neuen Belages vom Eichamt Passau neu geeicht. Die Waage sei zuletzt vor dem Zeitpunkt der Verwiegung am 24. Juni 1993 geeicht worden, wobei die Eichgültigkeit bis zum Ablauf des Jahres 1996 festgestanden sei.

Der Zeuge hat dargelegt, daß die Brückenwaage sich von selbst auf 0 austariere, zB wenn Schnee darauf liege, und hat bestätigt, daß die Waage bei Ungereimtheiten auch eine Fehlermeldung ergeben könne, was ihm aber noch nicht untergekommen sei. Die Ladung werde nur dann angesehen, wenn der Fahrer dies ausdrücklich verlange, und wenn davon in der Anzeige nicht die Rede sei, dann habe der Lenker im gegenständlichen Fall dies offensichtlich weder verlangt noch sei die Ladung angesehen worden. Die Einreise nach Österreich bzw die Weiterfahrt sei deshalb nicht untersagt worden, weil für ihn keine Veranlassung bestanden habe anzunehmen, daß das Fahrverhalten des LKW eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bedeute. So massiv sei die Überladung nicht gewesen.

Der Vertreter des Rechtsmittelwerbers hat dargelegt, daß die drei transportierten Granitblöcke, die laut Frachtpapieren Gewichte von 8.885 kg, 3.660 kg und 5.735 kg, zusammen sohin 18.280 kg, aufgewiesen hätten, mit dem Schiff aus Südafrika gekommen seien, wobei die Reederei bei Schwerfracht nach Gewicht abrechne. Schon aus diesem Grund müsse das Gewicht der einzelnen Granitblöcke richtig sein, zumal auch für die Reederei sicher sein müsse, daß die Ladung für das Schiff nicht zu schwer würde. Der LKW sei, sobald er vom Schiff wegfahre, schon verplombt, weshalb auch auszuschließen sei, daß der Lenker zusätzlich noch eine andere Fracht transportieren könne.

Der technische Sachverständige hat ausgeführt, daß die verwendete Brückenwaage eine nichtselbständige Waage sei, die im Fall einer Fehlfunktion automatisch eine Fehler meldung ausgebe. Die beiden Wiegebrücken hätten jeweils eine Länge von 10 m; die Aufzeichnung des Wiegeergebnisses erfolge über Display und Ausdruck. Dabei würden sowohl die Wiegeergebnisse der einzelnen Wiegebrücken als auch die Summe der beiden Wiegebrücken ausgewiesen, wobei die Ablesegenauigkeit 20 kg betrage und die 0-Abgleichung automatisch erfolge.

Der Sachverständige hat den vom Meldungsleger geschilderten Wiegevorgang als technisch einwandfrei befunden und grundsätzlich eine Fehlverwiegung durch einen defekten Drucker ausgeschlossen, zumal der Drucker keinen Einfluß auf das Wiegeergebnis habe und das Ablesen vom Anzeigedisplay einem mit der Handhabung und Bedienung der Waage vertrauten Beamten zuzumuten sein muß. Windeinflüsse als Ursache für die ausgewiesene Überladung hat der Sachverständige aufgrund der Funktion und Bauweise der Waage ausgeschlossen, da die Waage intern ca 20 Mal abfrage, ob das auf der Waage ausgewiesene Gewicht gleich sei, dh ob es innerhalb der vorgeschriebenen Anzeigetoleranz von 20 kg liege, und erst dann ein Ausdruck getätigt werde. Da Winde über mehrere Sekunden die erforderliche Abfragegenauigkeit ausschließen und ab einer gewissen Windstärke eine Verwiegung überhaupt unmöglich sei, weil die Waage keinen Ausdruck zulasse - so sei bei Tankkraftfahrzeugen zB eine Wartezeit von 30 sec erforderlich, bevor die Schwingungen des Ladegutes innerhalb der Toleranzen lägen - so sei dieser Vorgang außerdem auf dem Anzeigedisplay gut zu sehen, da sich das Gewicht laufend verändere und ein tatsächliches Gewicht nicht festzustellen sei. Eine Veränderung der Gewichtsanzeige im 1.000-kg-Bereich wäre überdies leicht feststellbar, jedoch vom Meldungsleger bestritten worden.

Der Sachverständige hat die Möglichkeit jedoch nicht ausgeschlossen, daß aufgrund von Windeinflüssen das Gewicht auf der Waage leicht geschwankt habe, sich deshalb dadurch der Drucker nicht selbsttätig eingeschaltet habe und die Waage deshalb keinen Gewichtsausdruck tätigte. Das Erscheinungsbild des Laufzettels sei in diesem Fall genau so, als ob nur der Drucker nicht funktionstüchtig gewesen wäre.

Die Eigengewichte des Sattelkraftfahrzeuges hätten sich nach Vergleichen mit anderen Fahrzeugen gleicher Marke als richtig erwiesen, wobei auch keine technischen Umbauten durchgeführt worden wären. Die für den Sattelanhänger ausgewiesene Nutzlast von 24.700 kg sei nicht in Frage zu stellen.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht auf dieser Grundlage kein Zweifel an der Richtigkeit der in den beiden Zulassungsscheinen ausgewiesenen Eigengewichte des Sattelkraftfahrzeuges, wobei auch den Argumenten des Beschuldigtenvertreters im Hinblick auf die Richtigkeit des Gewichtes der Ladung nichts entgegenzusetzen ist. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt aber zu der Auffassung, daß aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens der handschriftliche Vermerk des Meldungslegers über das festgestellte Gewicht des Sattelkraftfahrzeuges schon deshalb nicht als ausreichendes Beweismittel für eine Überladung anzusehen ist, weil laut Sachverständigengutachten das Erscheinungsbild des Laufzettels bei bloßem Druckerdefekt dem bei einer nicht im Toleranzbereich liegenden Gewichtsabfrage und dadurch bedingtem Entfall eines konkreten Gewichtsausdruckes entspricht. Dem hinsichtlich der Bedienung einer solchen Brückenwaage geschulten Zeugen ist die ordnungsgemäße Durchführung der Verwiegung sicher zuzumuten, es kann aber schon aufgrund der sich aus den vorliegenden Dokumenten ergebenden Gewichte von Fahrzeug und Ladung nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Meldungsleger beim Ablesen geirrt hat.

Jedenfalls hätte nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates der Meldungsleger bei solchen Diskrepanzen eine Kontrolle des Ladegutes durchführen müssen, dh zumindestens die Anzahl der geladenen Stücke feststellen müssen. Dies schon deshalb, weil der Meldungsleger in erster Linie Zollbeamter und nicht ein Organ der Straßenaufsicht ist und die Argumente des Beschuldigtenvertreters im Hinblick auf die Abgabenhinterziehung nicht von der Hand zu weisen sind.

Unabhängig davon ist aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates jedoch festzustellen, daß der Lenker eines solchen Sattelkraftfahrzeuges im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des Transports in erster Linie an die ihm vorliegenden Dokumente gebunden ist. Aus der der Anzeige beiliegenden Kopie des Führerscheins geht hervor, daß dieser am 21. März 1994 von der Erstinstanz ausgestellt wurde, sodaß der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Vorfalls etwas mehr als 1 Monat im Besitz einer Lenkerberechtigung der erforderlichen Gruppe war.

Schon aufgrund der kurzen Zeit und der deshalb noch nicht erworbenen Praxis kann angenommen werden, daß ein eventuell geändertes Fahrverhalten - sofern bei unter 5 t Überladung von einem solchen überhaupt auszugehen ist - für den Rechtsmittelwerber nicht erkennbar sein konnte. Die Diskrepanz zwischen dem Gewicht von Fahrzeug und Ladung laut Papieren und dem laut Verwiegung hätte nur durch eine genaue Kontrolle der Ladung und eventuell nochmalige Verwiegung des LKW-Zuges geklärt werden können, wobei der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung vertritt, daß hier der Meldungsleger schon als Zollbeamter von sich aus tätig hätte werden müssen.

4.2. In rechtlicher Hinsicht vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß diese Nichtaufklärung des doch erheblichen Widerspruchs nicht zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers als Lenker gereichen kann, wobei auch der Umstand, daß der Rechtsmittelwerber die Amtshandlung offensichtlich aufgrund von Anweisungen seines Arbeitgebers akzeptiert hat, nicht gegen ihn verwendet werden kann.

Es war daher im Zweifel spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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